Immer wieder kommt es zum Unfall, wenn Autofahrer die Autotür öffnen. Besonders Fahrradfahrer sind häufig davon betroffen. Da viele Radfahrer in Deutschland immer noch keinen Fahradhelm tragen, sind in einem solchen Fall häufig schwere Kopfverletzungen die Folge. Wer haftet hier eigentlich?

Hierbei gilt ganz klar, wer aus dem Auto aussteigt, ist dafür verantwortlich, dass er niemanden gefährdet. Dies gilt nicht nur für den Autofahrer selbst, sondern auch für alle anderen Mitfahrer. In § 14 Abs. 1 StVO heißt es:

Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

Wer aussteigen will, muss deshalb den Verkehr genau beobachten und darf die Wagentür nur öffnen, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts oder von vorn Kommenden gefährdet (Senat, Urteil vom 28. Mai 2013, Az.: I-1 U 170/12 mit Hinweis auf BGH DAR 2007, 309; BGH VRS 40, 463; BGH VRS 51, KG DAR 1986, 88). Diese Sorgfaltsanforderungen gelten für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorganges. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht im Übrigen schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden, so die Richter am BGH in einer Entscheidung von 06.10.2019, AZ Az. VI ZR 316/08.

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Insbesondere den Fahrzeugführer selbst trifft hier eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird, § 14 Abs.2 StVO.

Welche Strafen drohen mir?

Wer andere Verkehrteilnehmer durch ein unachtsames öffnen einer Autotür gefärdet, muss mit einem Bußgeld von 20,00 Euro rechnen. Kommt es sogar zum Unfall, wird ein Bußgeld i. H. v. 25,00 Euro fällig. Hinzu kommen gegebenenfalls weitergehende Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Unfallopfers.

Letzte Überarbeitung am 25.09.2018


Verwendete Vorschrift:

§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.