In aller Regel erhalten Pflegebedürftige über Ihre Pflegeversicherung, entsprechend Ihres Pflegegrades, Leistungen um Ihre Pflege sicher zu stellen. Ob die Pflege letzlich stationär oder ambulant über einen Pflegedienst oder eine Privatperson (Angehörige) erfolgt, ist hierbei unerheblich. Doch manchmal reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um die Pflege abzusichern. In einem solchen Fall besteht unter Umständen ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

Sie ist ein Bestandteil der Sozialhilfe und leistet immer dann, wenn die Pflegekasse nicht oder nur unzureichend leistet. Wann Sie Hilfe zur Pflege erhalten können, wie Sie dazu kommen und was Sie hierbei zu beachten haben, wollen wir im Folgenden erläutern.

Grundsatz

Personen, die pflegebedürftig sind, haben aber auch einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen, § 61 SGB XII.

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Pflegebedürftigkeit

Nur wer pflegebedürftig ist, hat überhaupt eine Chance Hilfe zur Pflege zu erhalten. Pflegebedürftig sind demnach Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Sie können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen,    § 61a Abs.1 SGB XII. Bei dessen Beurteilung kommt es auf die folgenden Bereiche an:

  1. Mobilität: z. B. Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen
  2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: z. B. zeitliche und örtliche Orientierung
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: z. B. nächtliche Unruhe, Ängste, Wahnvorstellungen
  4. Selbstversorgung: z. B. Körperpflege, Essen und Trinken
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: z. B. Medikation, Arztbesuche
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: z. B Kontaktpflege, Ruhen und Schlafen

Die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad ist grundsätzlich für den Träger der Sozialhilfe bindend. Der Träger der Sozialhilfe kann sich aber auch der Hilfe sachverständiger Dritter, insbesondere der Unterstützung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, bedienen. Die Kosten für die Begutachtung sind vom Sozialhifeträger zu übernehmen, § 62a SGB XII.

Welche Leistungen werden erbracht?

Die Hilfe zur Pflege wird für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 in den folgenden Bereichen erbracht:

  • Häusliche Pflege in Form von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe (Pflegedienst), Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sowie sonstige Leistungen (z. B. Pflegeberatung, Beiträge zur Rentenversicherung für die Pflegeperson)
  • Teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Einen Entlastungsbetrag
  • Stationäre Pflege (Pflegeheim)

Die Hilfe zur Pflege schließt die Sterbebegleitung – in ambulanter Form oder im Hospiz – mit ein, § 63 Abs. 1 SGB XII.

Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 nur die folgenden Bereiche:

  • Pflegehilfsmittel
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • einen Entlastungsbetrag

Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben in aller Regel pflegebedürftige Personen, die:

  • keine Pflegeversicherung haben
  • zwar eine Pflegeversicherung haben aber dessen Leistungen auf Grund der Schwere der Pflegebedürftigkeit nicht ausreichen.
  • einen kurzzeitigem Hilfebedarf haben, also weniger als sechs Monate
  • in einem Pflegeheimen leben, aber dessen Einkommen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung zur Deckung der Heimkosten sowie eines angemessenen Barbetrages (Taschengeld für Heimbewohner) nicht ausreichen.

Ferner können über die Hilfe zur Pflege die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten im stationären Pflegebereich übernommen werden.

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Nur wenn Sie Ihren Bedarf nicht über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen, §§ 82 ff. SGB XII abdecken können, haben Sie einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Für Berechnung Ihres Anspruches wird auch das Einkommen und das Vermögen Ihres Partner angerechnet, mit dem Sie zusammen in einer Gemeinschaft leben.

Einkommen

Ihr Einkommen ist vorrangig einzusetzen. Erst wenn dann noch eine Differenz fehlt, um Ihre monatlichen Pflegebedarf zu finanzieren, erhalten Sie ergänzend Hilfe zur Pflege. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Renten (auch Privatrenten), Kindergeld oder Erwerbseinkommen (auch aus Minijobs).

Ihr Einkommen wird aber nicht voll angerechnet. Zu Ihren Gunsten werden davon noch Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen (Haftpflicht-/ Hausratversicherung), Beiträge zur Riester-Rente abgezogen. Damit verringert sich Ihr anzurechnendes Einkommen.

Einkommen aus bestimmten steuerfreien Tätigkeiten werden hier ebenfalls nicht als Einkommen berücksichtigt.

Vermögen

Grundsätzlich ist es jedem Hilfebedürftigen erlaubt, ein gewissen Vermögen, etwa für Notfälle, anzuhäufen. In unbegrenzter Höhe ist dies jedoch nicht möglich, sondern nur bis zum Erreichen der sogenannten Schonvermögensgrenze gem. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Sie beträgt bei

  • Alleinstehenden 5.000 Euro
  • für jede vom Antragssteller unterhaltende Person erhöht sich das Schonvermögen um weitere 500 Euro
Der Vermögensschonbetrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann der Vermögensschonbetrag angemessen herabgesetzt werden, etwa wenn der Leistungsbezieher seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeiführt.

Wenn Ihr Vermögen über dem Schonvermögen liegt, müssen Sie dies zuerst aufbrauchen um anschließend Hilfe zur Pflege zu erhalten.

Zum Vermögen zählen: Bargeld, Aktien, Sparguthaben, Haus-und Grundvermögen, Kraftfahrzeuge.

Nicht zum Vermögen gehören: Schonvermögen, Angemessener Hausrat, ein angemessenes Hausgrundstück auf dem Sie wohnen, Familien/ Erbstücke mit hohem ideellen Wert.

Befreiung von Rundfunkbeitrag

Empfänger von Hilfe zur Pflege können eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag (früher GEZ) erhalten. Achtung: Sie müssen dafür einen gesonderten Befreiungsantrag beim „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ stellen.

Übersenden Sie dazu die Bescheinigung, welche Sie mit dem Bescheid über Hilfe zur Pflege bekommen, gemeinsam mit dem Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag an den „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“.

Das erforderliche Antragsformular erhalten Sie in aller Regel bei den Bürgerbüros, den meisten Sozialbehörden oder im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de

Unterhaltspflicht der Eltern

Sofern das Sozialamt Leistungen der Hilfe zur Pflege an einen volljährigen Pflegebedürftigen erbringt, so haben dessen Eltern einen pauschalen Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich maximal 26,00 Euro für Ihr pflegebedürftiges Kind an das Sozialamt zu zahlen, § 94 Abs. 2 SGB XII. Eine Einkommens- und Vermögensüberprüfung findet in einem solchen Fall nicht statt.

Sofern die Eltern jedoch selber Sozialleistungen, wie etwa Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ALG II Leistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, entfällt diese Unterhaltspflicht. Dies würde eine unbillige Härte bedeuten, § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII.

Antrag | Bescheid | Widerspruch | Klage

Wenn Sie Hilfe zur Pflege erhalten möchten, müssen Sie dies beim zuständigen Sozialamt Ihrer Gemeinde oder Stadt beantragen. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Im Notfall genügt zur wirksamen Antragstellung erst einmal ein formloser Antrag. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie den Antrag erst am letzten Tag des Monats stellen können. Achten Sie darauf, dass Sie die Antragsstellung im Streitfall nachweisen können. Die Antragsformulare können Sie nachreichen.

Auf Ihren Antrag hin ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

Angabe von Veränderungen

Bitte beachten Sie, dass Sie, wie bei allen anderen Sozialleistungen auch, verpflichtet sind, beim Bezug von Hilfe zur Pflege Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.

Dies ist z.B. der Fall, wenn

  • sie eine Betriebskostenabrechnung erhalten
  • sie einen neuen Rentenbescheid erhalten
  • wenn Sie eine Erbschaft machen

Bitte beachten Sie, dass die vorgenannte Aufzählung nicht abschließend ist.

Daneben haben Sie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Die veränderten Leistungen werden mittels Bescheid festgesetzt gegen den Sie wiederum mittels Widerspruch und später auch einer Klage vor dem Sozialgericht vorgehen können. Es gelten die gleichen Rechtsmittelfristen von einem Monat, nach Erhalt des jeweiligen Bescheides.

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Fazit

Sofern Sie pflegebedürftig sein könnten, sollten Sie zunächst einmal einen Pflegegrad bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Gleichzeitig ist Ihnen anzuraten, beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Hilfe zur Pflege zu stellen. Beantragen Sie die Sozialleistung unbedingt im gleichen Monat wie Ihren Pflegegrad. Somit stellen Sie sicher, dass Sie, sofern die übrigen Voraussetzungen für Hilfe zur Pflege vorliegen, die Leistung des Sozialamtes auch ab Leistungsaufnahme der Pflegekasse erhalten. Reichen Sie dazu das Pflegegutachten der Pflegekasse beim Sozialamt ein.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 12.04.2017


Wichtige Vorschriften: §§ 61 ff. SGB XII, §§ 82 ff. SGB XII,  § 94 SGB XII