Hin und Wieder kommt es vor, dass ein Betreuer seinen Betreuten gegen dessen Willen z.B. in einer Psychiatrie unterbringen muss. Eine solche Zwangsmaßnahme ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Was der Betreuer hierbei alles zu beachten hat, wollen wir im Folgenden erläutern.

Aufgabenkreise

Im Rahmen der Gesundheitssorge ist der Betreuer nur dazu berechtigt, seinen Betreuten im Rahmen einer freiheitsentziehenden Maßnahme gegen seinen Willen z.B. in einer Psychiatrie unterzubringen, wenn Ihm zusätzlich der Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ übertragen wurde. Hierzu der BGH in einer Entscheidung vom 14.08.2013.

„Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB
ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise “Befugnis zur Unterbringung” oder “Aufenthaltsbestimmungsrecht” einerseits und “Gesundheitsfürsorge” andererseits zugewiesen sein.“ (1.)

Sofern die entsprechenden Aufgabekreise nicht vorliegen so überschreitet der Betreuer seine Befugnisse. Als Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet er seinem Betreuten gegenüber.

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Voraussetzungen

Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, wenn

  • auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
  • zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Antragserfordernis

Darüber hinaus ist ein Antrag des Betreuers beim zuständigen Betreuungsgericht erforderlich. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden, Art 104 GG. Dieser wird die Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme, 321 FamFG sowie eine Stellungnahme der Betreuungsbehörde, § 320 FamFG, einholen sowie den Betroffenen anhören, § 319 FamFG und gegebenenfalls einen Verfahrenspfleger bestellen, § 317 FamFG.

Keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr notwendig

Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist (2).

Auch die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung oder einer erheblichen gesundheitlichen Eigenschädigung dürfen nicht überspannt werden (3). Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters (4).

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der Betreuer alternative Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten zu prüfen. Darüber hinaus sind die zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu berücksichtigen.

Genehmigung durch das Betreuungsgericht

Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen, § 1906 Abs.2 BGB.

Das Betreuungsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer
geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung
als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen – auch zwangsweisen – Behandlung mit Medikamenten zu unterziehen (5).

Dauer und Beendigung der Unterbringung

Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird, § 329 Abs. 1 FamFG.

Die Befristung auf längstens als ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf. (6.) Ein solcher Grund kann sich etwa aus der fehlenden Heilungs- und Besserungsaussicht bei anhaltender Eigengefährdung ergeben (7.). Die Gründe für eine derart lange Unterbringung müssen für das Betreuungsgericht aus dem Gutachten klar und eindeutig zu erkennen sein.

Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist regelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen         Entscheidung (8)

Beendigung der Unterbringung

In jedem Fall hat der Betreuer die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen,        § 1906 Abs. 2 BGB.

Die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung ist aufzuheben, wenn der Betroffene sich ernstlich und verlässlich bereit erklärt, freiwillig in der Einrichtung zu verbleiben und sich der erforderlichen Therapie zu unterziehen. Diese Anforderungen erfüllt nicht die Erklärung, in erster Linie nach Hause zurückkehren zu wollen und nur “unter Umständen” für einen von vornherein begrenzten Zeitraum freiwillig in der Einrichtung zu bleiben (9)

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Fazit

Eine Unterbringung, gegen den Willen des Betreuten, ist regelmäßig mit einer Freiheitsentziehung verbunden. Sie kann daher nur als letztes Mittel angesehen werden, den Betroffenen vor weiterem Schaden zu bewahren. Sie ist nur mit einer richterlichen Genehmigung möglich und muss sofort beendet werden, sobald Sie nicht mehr erforderlich ist.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

(1.) BGH, Beschluss v. 13.08.2013 – XII ZB 614/11
(2.) BGH, Beschluss v. 13.01.2010 – XII ZB 248/09
(3.) BGH, Beschluss v. 23.06.2010 – XII ZB 118/10
(4.) BGH, Beschluss v. 13.01.2010 – XII ZB 248/09
(5.) BGH, Beschluss v. 23.01.2008 – XII ZB 185/07
(6.) BGH, Beschluss v. 06.04.2016 – XII ZB 575/15
(7.) BGH, Beschluss v. 13.01.2010 – XII ZB 248/09
(8.) BGH, Beschluss v. 13.04.2016 – XII ZB 236/15
(9.) OLG München, Beschluss v. 19.05.2005 – 33 Wx 78/05

19.12.2017


Wichtige Vorschriften: § 1906 BGB, §§ 317 ff. FamFG.