Genehmigungstatbestände

In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, § 1902 BGB. Für einige seiner Handlungen benötigt er jedoch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung. Diese ist grundsätzlich vorher einzuholen.

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In einigen Fällen ist aber auch eine nachträgliche Genehmigung möglich. Nachfolgend erhalten Sie eine Aufstellung der genehmigungspflichtigen Tatbestände:

  • Heilbehandlung, § 1904 BGB
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen, §1906 Abs.1 BGB
  • Unterbringungsähnliche Maßnahmen, § 1906 Abs. 4 BGB
  • Sterilisation, § 1905 BGB
  • Kastration, § 6 Kastrationsgesetz
  • Wohnungskündigung und Auflösung des Mietvertrages, § 1907 Abs. 1 BGB
  • Abschluss von Miet- und Pachtverträgen deren Vertragsverhältnis auf mehr als 4 Jahre befristet ist, § 1907 Abs. 3 BGB
  • Grundstücksangelegenheiten und eingetragenen Schiffen, § 1821 BGB
  • Verfügungen über Erbschaftsansprüche, § 1822 Nr.1 BGB
  • Verfügungen über das gesamte Vermögen, § 1822 Nr. 1 BGB
  • Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, § 1822 Nr. 2 BGB
  • Abschluss von Erbverträgen, § 2275 BGB
  • Anfechtung eines Erbvertrages, § 2282 BGB
  • Aufhebung eines Erbvertrages, § 2290 BGB
  • Vertrag über einen Erbverzicht, § 2347 BGB
  • Erwerb oder Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts, § 1822 Nr. 3 BGB
  • Beginn oder Beendigung eines Erwerbsgeschäfts, § 1823 BGB
  • Pachtverträgen über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb, § 1822 Nr. 4 BGB
  • Ausbildungsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, § 1822 Nr. 6 BGB
  • Dienst – oder Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr,                         § 1822 Nr. 7 BGB
  • Aufnahme von Krediten, § 1822 Nr. 8 BGB
  • Schuldverschreibungen, § 1822 Nr. 9 BGB
  • Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften, § 1822 Nr. 10 BGB
  • Erteilung einer Prokura, § 1822 Nr. 11 BGB
  • Vergleichen und Schiedsverträgen, § 1822 Nr. 12 BGB, es sei denn, der Wert liegt bei unter 3.000 Euro oder es wurde ein Vergleich auf Grund eines gerichtlichen Vorschlags geschlossen.
  • Rechtsgeschäften, die Sicherheiten aufheben, § 1822 Nr. 13 BGB
  • Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger, § 1411 BGB
  • Ablehnung der Fortsetzung einer Gütergemeinschaft, § 1484 BGB
  • Verzicht auf Gesamtgutsanteil, § 1491 BGB
  • Aufhebung der Gütergemeinschaft, § 1492 BGB
  • Klage auf Aufhebung oder Scheidung der Ehe, 125 FamFG
  • Vaterschaftsanerkennung, § 1596 BGB
  • Abweichung von Anordnungen des Schenkers oder Erblassers, § 1803 Abs. 2 BGB
  • Sperrvermerk bei Geldanlage § 1809 BGB
  • Andere Vermögensanlage, § 1811 BGB
  • Verfügungen über Geldanlagen/ Kontoauflösungen, § 1812 BGB
  • Hinterlegung von Inhaberpapieren, § 1814 BGB
  • Umschreibung von Inhaberpapieren, §§ 1815, 1820 BGB
  • Sperrung von Buchforderungen, § 1816 BGB
  • Hinterlegung von Wertpapieren, §§ 1818, 1819 BGB
  • Änderung des Familiennamens, § 2 NamensändG

Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung des Betreuungsgerichts lediglich die Erlaubnis darstellt eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Eine Verpflichtung diese letztlich auch vorzunehmen ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies liegt allein im Verantwortungsbereich des Betreuers.

Vorherige Genehmigungspflicht

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, z.B. Kündigung des Mietverhältnisses, dass der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam, § 1831 BGB. In einem solchen Fall muss der Betreuer also die vorherige Genehmigung einholen.

Auch bei einer Sterilisation muss die gerichtliche Genehmigung zuvor eingeholt werden. Darüber hinaus darf die Sterilisation erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden, § 1905 Abs. 2 BGB.

Nachträgliche Genehmigung

Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Betreuer mitgeteilt wird, §§ 1829 ff. BGB.

In einem solchen Fall ist also die nachträgliche Genehmigung eines Rechtsgeschäfts möglich. Natürlich kann bzw. sollte die Genehmigung auch bei Vertragsschlüssen zuvor eingeholt werden. Der Vertrag wird dann sofort wirksam. Immerhin trägt der Betreuer das Risiko, dass das Betreuungsgericht die nachträgliche Genehmigung verweigert.

Die nachträgliche Genehmigung ist aber auch bei einer freiheitsentziehenden Unterbringung möglich. Diese ist aber unverzüglich nachzuholen, § 1906 Abs.2 BGB.

Beispiel: Der Betreuer will die Wohnung seines Betreuten kündigen. Für die Kündigung benötigt er die vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 1907 Abs. 1 S.1 BGB. Er könnte aber auch einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter schließen, § 1907 Abs. 1 S.2 BGB. In diesem Fall könnte der Betreuer den Aufhebungsvertrag auch noch nachträglich genehmigen lassen, § 1829 Abs. BGB. Er trägt aber das Risiko, dass das Betreuungsgericht die nachträgliche Genehmigung verweigert.

Zuständigkeit und Rechtsmittel

Für Genehmigungen im Bereich der Personensorge (Heilbehandlung, Unterbringung und Sterilisation) sind die Betreuungsrichter zuständig. In den anderen Fällen entscheidet der Rechtspfleger des Betreuungsgerichts über die Genehmigung.

Gegen den Genehmigungsbeschluss kann binnen 14 Tagen Rechtsmittel eingelegt werden. Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, § 63 FamFG.

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Beschwerdeberechtigt sind der Betreuer, der Betreute und der Verfahrenspfleger, sofern einer bestellt wurde.

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Letzte Überarbeitung am 17.05.2017