Grundsätzlich ist jegliches Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, pfändbar, § 850 ZPO. Als Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart, § 850 Abs. 4 ZPO.

Pfändungsfreigrenzen

Hierbei sind jedoch die Pfändungfreigrenzen des § 850c ZPO zu beachten. Die in der Pfändungsschutztabelle der Anlage zu § 850c ZPO aufgeführten Beträge können Sie als Schuldner behalten. Sie sollen das Existenzminimum ( Miete, Bekleidung, Ernährung, Strom etc.) des Schuldners und dessen Angehöriger sichern. Der sogenannte Pfändungsfreibetrag wird in aller Regel alle 2 Jahre zum 01.07, entsprechend der steigenden Lebenserhaltungskosten, angepasst. Dies nächste Anpassung wird voraussichtlich zum 01.07.2019 erfolgen.

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Gegenwärtig beträgt der Pfändungsfreibetrag für eine Person ohne Unterhaltsverpflichtung 1.139,99 Euro. Mit jeder unterhaltspflichtigen Person erhöht sich der jeweilige Pfändungsfreibetrag. Erziehlt der Schuldner mehrere Einkommen, so werden diese zur Ermittlung der Pfändungsfreigrenze zusammengerechnet.

Liegt das Arbeits- bzw. Sozialeinkommen (Lohn, Gehalt, Altersrente, Arbeitslosengeld I und II) über dem Pfändungsfreibetrag, so wird der darüber liegende Teil zwischen dem Schuldner und Gläubiger nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt. Erst ab einem Einkommen von mehr als 3.480,00 EUR netto wird das Arbeitseinkommen voll auf den Gläubiger verteilt. Der Schuldner erhält dann davon nichts mehr.

Genaue Einzelheiten über Ihren individuellen Pfändungsfreibetrag, entnehmen Sie bitte der Pfändungstabelle. Oder nutzen Sie am besten den Pfändungsrechner.

Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Pfändung zunächst einmal der rangerste Gläubiger befriedigt wird. Erst danach werden die übrigen Gläubiger, entsprechend des Eingangs der Pfändung befriedigt.

Unpfändbare Bezüge

Die folgenden Bezüge sind jedoch nach Maßgabe des § 850a ZPO geschützt. Diese können Sie also trotz Pfändung behalten:

  • zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
  • die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.                                                                                                         In einer Entscheidung vom 29.06.2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Nachtarbeitszuschläge eine Erschwerniszulage im Sinne von § 850 a Nr. 3 ZPO darstellen und deshalb unpfändbar sind, wenn sie steuerfrei gem. § 3 b des Einkommens­steuer­gesetzes gezahlt werden und den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. (1)
  • Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 Euro
  • Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird.
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge
  • Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
  • Blindenzulagen

Bedingt pfändbare Bezüge

Die nachfolgenden Bezüge sind grundsätzlich gem. § 850b Abs. 1 ZPO unpfändbar.

  • Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind
  • Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
  • fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht
  • Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt

Diese Bezüge können nur dann gepfändet werden, wenn die Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO gegeben sind. Demnach werden die zuvorgenannten Bezüge nach einer gerichtlichen Entscheidung wie Arbeitseinkommen gepfändet, wenn durch die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners die Forderung nicht vollständig befriedigt werden kann oder zumindest voraussichtlich nicht befriedigt wird und die Pfändung der Billigkeit entspricht.

Dem Schuldner soll soviel Einkommen verbleiben, dass er davon seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Woher dieses Einkommen stammt ist hierbei zweitrangig. Der Pfändungfreibetrag muss, wie beim Arbeitseinkommen, erhalten bleiben. Der Schuldner muss vor der Entscheidung darüber angehört werden, § 850 b Abs. 3 ZPO.

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(1) BGH, Beschluss v. 29.06.2016, AZ: VII ZB 4/15

15.10.2017


Wichtige Vorschriften: §§ 850 ff. ZPO