Leider kommt es immer wieder einmal vor, dass Sie als Kunde (Schuldner) vergessen, eine Rechnung zu bezahlen oder diese einfach nicht bezahlen können. Viele Gläubiger sind mittlerweile dazu übergegangen, die dann offene Forderung gegen Sie von Inkassounternehmen eintreiben zu lassen. Auch viele unseriöse Firmen (Abzocker) gehen sehr schnell dazu über, Ihre Forderung von Inkassounternehmen eintreiben zu lassen, um ihrer ungerechtfertigten Forderung Nachdruck zu verleihen und Sie als Kunde zu unüberlegtem Handeln zu zwingen.

Was bedeutet die Schadensminderungspflicht für Gläubiger

Jeder hat das Recht zur Durchsetzung seiner Ansprüche rechtliche Unterstützung einzuholen. Dies kann im Bereich von Schulden direkt mittels anwaltlicher Hilfe oder auch durch Inkassounternehmen erfolgen. Grundsätzlich sind Sie als Schuldner zur Erstattung der dafür anfallenden Kosten verpflichtet (Verzugsschaden).

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Der Gläubiger hat hierbei jedoch die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB zu beachten. Das bedeutet, dass der Gläubiger alles in seiner Macht stehende tun muss, um die anfallenden Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Hat das Unternehmen beispielsweise eine eigenen Mahnabteilung, so ist die Abgabe an ein Inkassounternehmen unzulässig, da es schlichtweg nicht notwendig ist. Alles was das Inkassounternehmen macht, kann auch durch die Mahnabteilung erfolgen. Der Gläubiger kann sich somit nicht alle Kosten bei Schuldner erstatten lassen.

Bitte bedenken Sie bei allen gegenüber Ihnen als Schuldner geltend gemachten Kosten den Grundsatz, dass der Gläubiger diese im Zweifelsfall der Höhe und den Grunde nach nachweisen muss.

Schadensminderung im außergerichtlichen Verfahren

Inkassokosten dürfen nicht höher sein, als die Kosten, die bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes angefallen wären (1).

Doppelte Rechtsverfolgung: Sie müssen keine Inkassokosten übernehmen, wenn danach derselbe Sachverhalt noch von einem Rechtsanwalt bearbeitet wird, z.B. weil das Inkassounternehmen keinen Erfolg hatte. Die Kosten werden durch das Inkassounternehmen unnötig in die Höhe getrieben. Der Gläubiger hätte sich von Anfang an an einen Rechtsanwalt wenden können. Diese Praxis wird häufig praktiziert. Lassen Sie sich dies nicht gefallen.

Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit: Ist ein Schuldner für den Gläubiger erkennbar zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig, so scheidet die Beauftragung eines Inkassounternehmens für einen außergerichtlichen Forderungseinzug aus. Der Gläubiger kann in dem Fall das kostengünstigere gerichtliche Mahnverfahren betreiben und muss die Kosten nicht unnötig durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens nach oben treiben. Sollte das Inkassounternehmen das gerichtliche Mahnverfahren durchführen, so belaufen sich die Kosten gem. § 4 Abs. 4 RDGEG auf maximal 35,70 Euro (Verfahrenskosten + Porto + Mehrwertsteuer).

Es empfiehlt sich also, spätestens mit Eingang der Mahnung, auf den Gläubiger zuzugehen und Ihn auf Ihre Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit hinzuweisen. Begründen Sie Ihre Haltung. Fordern Sie Ihn gleichzeitg auf, die Forderung deshalb nicht an ein Inkassounternehmen abzugeben.

Kosten für Mahnschreiben: Ferner müssen sich die Kosten für Mahnschreiben des Inkassounternehmens in Grenzen halten. Diese sind häufig sehr hoch. Auch die Anzahl der angeblich versandten Mahnschreiben wirkt manchmal sehr abenteuerlich. Inkassounternehmen dürfen, wie andere Gläubiger auch, nur die reinen Materialkosten für die Mahnbriefe ersetzt verlangen (2). Ein Betrag zwischen Zwei bis Drei Euro sind hierbei angemessen.

Macht das Inkassounternehmen die Portopauschale nach Nr. 7002 VV RVG geltend, dann können überhaupt keine zusätzlichen Kosten für Mahnschreiben des Inkassobüros mehr in Rechnung gestellt werden.

Kontoführungsgebühren: Sie müssen keine vom Inkassounterernehmen geltend gemachten Kontoführungsgebühren zahlen. Dies ist nichts anderes als das führen der Akte zu Ihren Vorgang, für die keine gesonderten Gebühren verlangt werden können. Diese Tätigkeit gehört zur allgemeinen Geschäftstätigkeit des Inkassounternehmens und wird bereist durch die Inkassogebühren abgegolten.

Adressermittlungskosten: müssen Sie nur erstatten wenn Sie als Schuldner umgezogen sind und es dabei unterlassen haben den Gläubiger darüber zu informieren. Dieser kann von einem Umzug ausgehen, wenn mehrere Briefe unbeantwortet bleiben. Grundsätzlich zu ersetzen sind jedoch nur die Kosten einer Einwohnermeldeamtsanfrage.

Fazit

Seien Sie kritisch gegenüber allen Kosten, die Ihnen gegenüber geltend gemacht werden. Hinterfragen Sie die Höhe und Notwendigkeit der jeweiligen Kosten. Lassen Sie sich Nachweise für jeden einzelnen Bestandteil vorlegen. Natürlich sollen Sie für Ihren Verzug auch gerade stehen aber über den Tisch ziehen lassen müssen Sie sich nicht.

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(1) BverfG, Beschluss v. 07.09.2011 AZ 1 BvR 1012/11
(2) BGH, Urteil v. 09.03.1976, AZ VI ZR 98/75

Letzte Überarbeitung am 12.06.2017


Wichtige Vorschriften: § 254 BGB, § 4 Abs. 4 RDGEG, Nr. 7002 VV RVG