Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs verboten ist oder es als Halter eines Kraftfahrzeugs zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs verboten ist macht sich nach § 21 StVG strafbar.

Sie machen sich also genauso strafbar, wenn sie als Halter Ihres Kfz jemanden damit fahren lassen, obwohl sie wussten, dass dieser über keine Fahrerlaubnis verfügt.

Vorsicht: Sie haben einen normalen PKW Führerschein bis 3,5 t. Sie werden kontrolliert und es wird festgestellt, dass Sie ein Kraftfahrzeug mit mehr als die erlaubten 3,5 t führen. Dies wird ebenfalls als fahren ohne Führerschein gewertet. Seien Sie sich dessen bitte bewusst.

Welche Strafe erwartet Sie?

Sie müssen in also in beiden Fällen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen, § 21 Abs. 1 StVG. Ferner müssen Sie mit der Beschlagnahmung Ihres Fahrzeuges rechnen.

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Bei Fahrlässigkeit reduziert sich die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen, § 21 Abs.2 StVG.

In aller Regel wird das Verfahren jedoch gegen Zahlung einer Geldstrafe eingestellt. Wiederholungstäter müssen jedoch durchaus mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Ferner droht die Beschlagnahmung des gefahrenen Fahrzeuges.

Letzte Überarbeitung am 11.08.2017


Wichtige Vorschriften: § 21 StVG