Jeder der Kenntnis von einer (eventuellen) Straftat erhält, kann grundsätzlich eine Strafanzeige erstatten. Hierbei ist es unerheblich, wie sie Kenntnis davon erhalten haben oder ob Sie direkt von der Straftat betroffen sind. Die Ordnungsbehörden sind grundätzlich dazu verpflichtet der Anzeige nachzukommen. Was Sie hierzu wissen sollten, erfahren Sie hier.

Wie kann man Strafanzeige erstatten?

Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen, § 158 Abs.1 StPO.

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Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen, § 158 Abs.4 StPO.

Online Strafanzeige

Darüber hinaus ist es in den meisten Bundesländern mitlerweile möglich eine Strafanzeige auch über das Internet zu stellen. Bitte beachten Sie, dass dort die gleichen Vorschriften gelten, wie bei der persönlichen Anzeige auch. Überstürzen Sie deshalb nichts und überlegen Sie gut, was Sie tun!

Worauf müssen Sie achten?

Wer eine Strafanzeige erstattet, der sollte unbedingt bei der Wahrheit bleiben. Erfinden Sie nichts hinzu und teilen Sie unbedingt nur das mit, was Sie selbst wissen. Übertreiben Sie nicht und beschönigen Sie auch nichts, sondern bleiben Sie sachlich. Denken Sie immer daran, dass nicht Sie die von Ihnen angezeigte Tat beweisen müssen. Ausschließlich die Ordnungsbehörden bewerten die Angelegenheit und entscheiden, ob und wie Sie wegen des Anfangsverdachts weiterermitteln.

Falsche Verdächtigung

Eine falsche Verdächtigung liegt nicht vor, wenn Sie lediglich die Ihnen bekannten Informationen weitergeben und sich der Verdacht einer Straftat später nicht bestätigt.

Sie machen sich also einer falschen Verdächtigung nur dann schuldig, wenn Sie die Ermittlungsbehörden bewusst falsch informieren oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigen, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, § 164 StGB.

Gibt es eine Anzeigepflicht?

Die Anzeigepflicht für Privatpersonen hängt grundsätzlich davon ab, ob die Straftat bereits begangen wurde oder ob Sie geplant ist und/ oder noch ausgeführt werden soll.

Anzeigepflicht bei begangenen Straftaten

Eine gesetzliche Pflicht zur Anzeigenerstattung besteht für Privatpersonen nicht. Eine solche Anzeigepflicht besteht jedoch grundsätzlich bei Polizisten und Staatsanwälten die im Dienst von einer Straftat erfahren. Diese Anzeigepflicht erstreckt sich bei schweren Straftaten auch auf den privaten Bereich der Staatsdiener.

Für Strafverteidiger besteht indes grundsätzlich keine Anzeigepflicht. Diese besteht nur bei den in § 138 StGB aufgeführten schweren Verbrechen.

Ein Geistlicher ist in jeglicher Hinsicht (Schutz des Beichtgeheimnisses) nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist, § 139 Abs. 2 StGB.

Anzeigepflicht bei geplanten Straftaten

Eine Anzeigepflicht besteht für Jedermann bei Kenntnis von in der Zukunft geplanten besonders schweren Verbrechen wie etwa Mord, Landesverrat oder Raub, § 138 StGB.

Demnach wird mit Freiheitsstrafe von bis zu Fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer von der Ausführung einer Straftat oder von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Eine Strafanzeige ist sicherlich das geeignete Mittel um einen Straftäter auch seiner gerechten Strafe zuzufügen. Doch gehen Sie vorsichtig damit um und machen Sie sich und auch andere nicht mit einer überstürzten Handlung unglücklich.

Letzte Aktualisierung am 26.07.2017


§ 138 StGB, § 139 StGB, § 164 StGB, § 158 StPO