Immer wieder kommt es vor, dass in Krankenhäusern oder anderen stationären Einrichtungen bestimmte freiheitsentziehende unterbringungsähnliche Maßnahmen, wie etwa das Hochziehen von Bettgittern, ergriffen werden um die betroffene Person zu schützen. Sofern derjenige einwilligungsfähig ist und der Maßnahme zustimmt, ist dies völlig unproblematisch. Doch in vielen Fällen, in denen ein gesetzlicher Betreuer involviert ist, treten immer wieder Zuständigkeitsprobleme auf. Wir wollen etwas Licht ins Dunkel bringen.

Einwilligung des Betreuers in eine unterbringungsähnliche Maßnahme

Ist die Person jedoch nicht mehr einwilligungsfähig und soll eine solche Maßnahme regelmäßig oder für eine lange Zeit ausgeführt werden, so bedarf es der Einwilligung des Betreuers oder des Bevollmächtigten. Auch in diesem Fall ist ist eine gerichtliche Genehmigung zwingend erforderlich.

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Wann liegt eine freiheitsentziehende Maßnahme vor?

Damit aber überhaupt eine genehmigungspflichtige freiheitsentziehende Maßnahme vorliegt, muss der Betreute in seinem natürlichen Willen, seinen Aufenthaltsort zu verändern, gehindert werden. Kann sich der Betreute also tatsächlich nicht mehr fortbewegen oder ist er auf Grund eines fehlenden natürlichen Willens nicht mehr in der Lage sich fortzubewegen, so liegt keine Freiheitsentziehung vor.

Am besten lässt sich dies am Beispiel eines Komapatienten erläutern. Da er sich nicht mehr willentlich fortbewegen kann, so kann ihm auch keine Bewegungsfreiheit entzogen werden. Insofern liegt keine genehmigungspflichtige freiheitsentziehende Maßnahme vor.

Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts stellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dies ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird (2).

Auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB bedarf es der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. Ohne ausdrücklichen Antrag des Betreuers kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme nur genehmigt werden, wenn sich aus dem Verhalten des Betreuers ergibt, dass er die Genehmigung wünscht. (3.)

Alternativen

Auch hier hat der Betreuer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung alternative Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten zu prüfen. Erst wenn alle anderen Möglichkeiten, wie etwa das Bett runter zu fahren, keinen Erfolg haben sind freiheitsentziehende Maßnahmen zulässig.

Im Übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen und Verfahrensabläufe wie bei der Unterbringung.

Genehmigungspflichtige Maßnahmen

Die nachfolgenden Maßnahmen haben freiheitsentziehenden Charakter und bedürfen daher der gerichtlichen Genehmigung:

  • Hochziehen von Bettgittern
  • Therapietische am Rollstuhl
  • Hand-, Fuß- und Bauchfesseln
  • Zuschließen des Zimmers
  • Absperren der Station
  • Sedierende Medikamente wie Psychopharmaka, die den Betreuten daran hindern sich fortzubewegen usw.

Fazit

Eine unterbringungsänliche Maßnahme, gegen den Willen des Betreuten, ist regelmäßig mit einer Freiheitsentziehung verbunden. Sie kann daher nur als letztes Mittel angesehen werden, den Betroffenen vor weiterem Schaden zu bewahren. Zuvor sind vom Betreuer die möglichen milderen Mittel zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Diese sind nur mit einer richterlichen Genehmigung möglich und müssen sofort beendet werden, sobald sie nicht mehr erforderlich sind.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

(1.) BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 – XII ZB 24/12
(2.) BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – XII ZB 44/15

15.12.2017


Wichtige Vorschriften: § 1906 BGB