Wer in einem Strafprozess eine Aussage machen muss, kann diese unter Umständen verweigern. Hierbei ist jedoch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen zu unterscheiden.

Der Angeklagte

Ein Angeklagter kann in einem Strafprozess zu jeder Zeit seine Aussage verweigern. Für ihn besteht keine Pflicht aktiv an seiner Strafverfolgung mitzuwirken. Er muss sich nicht selbst belasten. Die Strafverfolgungsbehörde müssen die Vorwürfe gegen den Beklagten also ohne seine Mitwirkung nachweisen.

Der Zeuge

Ein Zeuge ist hingegen grundsätzlich zur Aussage verpflichtet. Nur wenn er sich durch seine Aussage selber belasten würde und sich dadurch der Gefahr aussetzen würde von den Strafverfolgungsbehörden belangt zu werden, kann er seine Aussage gem. § 55 StPO verweigern. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Ferner steht den Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht zu, wenn er durch seine Aussage einen Angehörigen belasten würde. Zu den Angehörigen zählen unter anderem: der Ehepartner/ die Ehepartnerin, Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Tante und Onkel, Neffen und Nichten sowie Verlobte, § 52 StPO.

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Aussageverweigerung gegenüber der Polizei

Während des Ermittlungsverfahrens können die Beteiligten eine polizeiliche Vorladung erhalten. Dieser Vorladung müssen Sie keine Folge leisten, egal ob Sie Zeuge oder Beschuldigter sind.

Sie müssen also weder die Polizeidienststelle aufsuchen noch anderweitig Angaben zum Sachverhalt machen. Sie brauchen in dem Fall auch keinerlei Angst haben, von der Polizei abgeholt zu werden. Zwangsmittel können also nicht angewendet werden. Normalerweise besteht für einen Zeugen jedoch kein Grund die Fragen der Polizei nicht zu beantworten.

Bitte beachten Sie dass Sie einer Vorladung durch die Staatsanwalt oder durch das Gericht sehr wohl nachkommen müssen. Dort steht Ihnen aber wie bereits oben beschrieben unter Umständen ein Aussageverweigerungsrecht zu. Lassen Sie sich gegebenenfalls vorher anwaltlich beraten.

Letzte Überarbeitung am 17.06.2017


Wichtige Vorschriften: § 52 StPO, § 55 StPO