Leider kommt es immer wieder vor, dass Kunden Ihre Stromabschläge nicht bezahlen. Irgendwann droht dann sogar die Sperre des Versorgers. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich, denn der Versorger hat sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Auf Grund der weitreichenden Folgen des Zahlungsrückstandes sollten Sie stets versuchen Ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Versorger zu erfüllen oder zumindest in Grenzen zu halten. Eine Unterbrechung der Versorgung sollte mit allen Mitteln vermieden werden.

Wann darf unterbrochen werden?

Wann und unter welchen Voraussetzungen der Stromversorger unterbrechen darf, ist gesetzlich in § 19 Strom GVV geregelt.

  • Es muss ein Zahlungsrückstand von mindestens 100,00 Euro vorliegen. Vom Kunden form- und fristgerecht beanstandete Forderungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
  • Der Versorger muss den offenen Betrag anmahnen.
  • Der Versorger muss die Unterbrechung der Versorgung 4 Wochen vorher ankündigen. Die Mahnung und die Androhung kann hierbei gleichzeitig erfolgen, wenn dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
  • Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. Der Samstag gilt in diesem Fall als Werktag.

Eine Unterbrechung darf nicht erfolgen, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Dies könnte der Fall sein, wenn:

  • der Zahlungsrückstand nur gering ist,
  • der Kunde noch nie mit seinen Zahlungen in Rückstand war,
  • Gesundheitsschäden auf Grund des Heizungsausfalls drohen
  • Verdienstausfälle drohen
  • schwerwiegende Folgen bei der Versorgung von Kranken, Behinderten oder Kindern drohen

Tilgung der Stromschulden

Natürlich wäre es am einfachsten, wenn man die Stromschulden einfach so tilgen könnte. Hilfreich wäre hier ein Darlehen. Doch wer gibt einem schon ein Dalehen, wenn man eine negative SCHUFA hat oder überschuldet ist. Wir haben uns mit der Problematik beschäftigt und einen seriösen Partner – durch den TÜV Saarland zertifiziert – gefunden, der sich auf die Kreditvergabe an Menschen mit einer negativen SCHUFA und schlechter Bonität spezialisiert hat. Natürlich können Sie den Kredit auch für andere Dinge, wie etwa Anschaffungen etc. verwenden.

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Einstweilige Verfügung

Sollte man Ihre Versorgung trotz Ihrer berechtigten Einwände unterbrechen wollen, so können Sie gegen die Sperre mit einer Einstweiligen Verfügung vorgehen. Lassen Sie sich hierzu jedoch im Vorfeld anwaltlich beraten.

Antrag bei Jobcenter

Sofern Sie Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung beziehen, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden, § 22 Abs. 8 SGB II.

Laut herrschender Meinung liegt im Falle einer Stromsperre eine vergleichbare Notlage vor. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch dafür nicht. Es handelt sich um eine Ermessensleistung der Behörde. Eine Übernahme der Stromschulden erfolgt jedoch in aller Regel, sofern bisher keine Stromschulden aufgetreten sind. Ferner muss die zukünftige Stromzahlung gesichert sein.

Gerne können Sie hierfür unseren Musterantrag nutzen. Reichen Sie mit Ihrem Antrag auf Stromschuldenübernahme die folgenden Unterlagen in Kopie ein.

  • Die Androhung der Sperre
  • aktuelle Aufstellung über den Stromrückstand (Notfalls bitte beim Stromversorger besorgen)
  • Einkommensnachweise – sofern vorhanden, z.B. Gehaltsabrechnungen
    Kontoauszüge der letzten drei Monate

Antrag beim Sozialamt

In den Fällen, in denen das Jobcenter nicht für die Stromschuldentilgung in Betracht kommt, sollten Sie sich an das örtlich zuständige Sozialamt wenden.

Kann im Einzelfall, ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden, § 37 SGB XII. Eine Übernahme der Stromschulden sollte in aller Regel erfolgen, sofern bisher keine Stromschulden aufgetreten sind und die zukünftige Stromzahlung gesichert ist.

Gerne können Sie hierfür unseren Musterantrag nutzen. Reichen Sie mit Ihrem Antrag auf Stromschuldenübernahme die folgenden Unterlagen in Kopie ein.

  • Versorgungsvertrag
  • Die Androhung der Sperre
  • aktuelle Aufstellung über den Beitragsrückstand – wenn nicht vorhanden, bitte beim Versorger nachfragen
  • Einkommensnachweise – sofern vorhanden, z.B. Gehaltsabrechnungen
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate

Stundung und Ratenzahlung

Hierbei treten Sie in Kontakt mir dem Versorger und bitten Ihn um Stundung der Forderung. Dadurch verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit auf die Zukunft. Sie könnten dies mit einem größeren zukünftigen Geldbetrag begründen etwa einer Abfindung oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Alternativ können Sie mit Ihm eine Ratenzahlung zur Tilgung der Forderung vereinbaren.

Wiederaufnahme der Versorgung

Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach und nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

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Letzte Überarbeitung am 14.05.2017


Wichtige Vorschriften: § 19 Strom GVV, § 22 Abs. 8 SGB II, § 37 SGB XII