Menschen die nur kurze Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen sind, können Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Form von Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Dies ist in aller Regel der Fall, wenn Bedürftige nach einer Krankenhausbehandlung der Pflege bedürfen oder wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch die teilstationäre Pflege nicht ausreicht, § 42 SGB XI.
Inhaltsverzeichnis
Was übernimmt die Pflegekasse
Die Pflegekasse übernimmt demnach:
- die pflegebedingten Aufwendungen,
- die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie
- die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
Acht Wochen: Kurzzeitpflege wird für die Dauer von maximal 8 Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612,00 Euro erbracht. Die eigentliche Pflegestufe des Betroffenen ist hierbei unerheblich. Die Kurzzeitpflege gilt für alle Versicherten einheitlich. Die 8 Wochen müssen nicht zusammenhängend genommen werden.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten (Instandhaltung etc.) sind jedoch vom Betroffenen selber im Rahmen eines Eigenanteils zu tragen.
Teilweiterzahlung von Leistungen
Während der Kurzzeitpflege erhalten Sie für die Dauer der Kurzzeitpflege, also maximal 8 Wochen, die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiter, § 37 Abs. 2 SGB XI. Darüber hinausgehende Leistungen der häuslichen Pflege erhalten Sie nicht weiter.
Bitte beachten Sie, dass Pflegebedürftige auch während der Kurzzeitpflege zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104 Euro und Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz sogar 208 Euro je Kalendermonat erhalten, § 45b SGB XI.
Unterstützung durch das Sozialamt: Sollten Sie die übrigen Kosten für die Kurzzeitpflege nicht aus Ihrem Vermögen oder Einkommen aufbringen können, so können Sie beim Sozialamt die sogenannte Hilfe zur Pflege beantragen.
Verhinderungspflege: Bitte beachten Sie, dass Sie neben der Kurzzeitpflege für weitere sechs Wochen im Kalenderjahr die Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI beantragen können, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.
Praxistipp: Sollten Sie die Kurzzeitpflege direkt nach dem Krankenhausaufenthalt benötigen, so sollten Sie sich an den Krankenhaussozialdienst wenden. Dieser unterstützt Sie bei der Antragstellung und ist für Sie beratend tätig.
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Antrag und Rechtsmittel
Sie erhalten Kurzzeitpflege nur auf Antrag. Diesen müssen Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse stellen und begründen. In aller Regel werden Sie daraufhin durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse begutachtet.
Auf Ihren Antrag hin ist die Krankenkasse verpflichtet einen Bescheid zu erlassen. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.
Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letztes Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.
Letzte Überarbeitung am 15.06.2017
Wichtige Vorschriften:§ 37 SGB XI, § 42 SGB XI, § 45b SGB XI, § 39 SGB XI