Leider oder besser gesagt natürlich kommt es auch bei einer ärztlichen Behandlung einmal vor, dass diese fehlerhaft verläuft. Unter Umständen liegt sogar ein sogenannter Behandlungsfehler vor. Aus diesem können sich für den Patienten dauerhafte Gesundheitsschäden entwickeln.

Getreu dem Motto, „Wer einem anderen einen Schaden zufügt, der muss ihn auch ersetzen“ muss auch ein Arzt für seinen Fehler einstehen, denn er ist für eine ordnungsgemäße Diagnose und Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards verantwortlich. Doch wann genau liegt ein Behandlungsfehler vor und welche Möglichkeiten haben Sie, zu Ihrem Recht zu kommen.

Der Behandlungsvertrag

Durch den Behandlungsvertrag wird der Behandelnde (z.B. Arzt), zur Leistung der versprochenen Behandlung und der Patient zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter (z. B. Krankenkasse) zur Zahlung verpflichtet ist, § 630 a Abs.1 BGB.

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Mit Behandelnde sind alle Gesundheitsberufe gemeint, die eine medizinische Behandlung vornehmen, z.B. Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenschwestern, Altenpfleger, Ergotherapeuten etc.

Beweislast

Damit man den Behandelnden für einen Behandlungsfehler belangen kann, muss der Patient grundsätzlich den Nachweis erbringen, dass der Arzt pflichtwidrig einen Fehler begangen hat, der dazu noch zu einem Schaden beim Patienten geführt hat.

Pflichtwidriger Fehler

Der Behandelnde verhält sich demnach pflichtwidrig, wenn er zum Zeitpunkt der Behandlung nicht die bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards befolgt, § 630a Abs. 2 BGB. Damit ist der von der Rechtsprechung definierte Facharztstandard gemeint, welcher sich nach dem medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebietes bestimmt.

Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat. (1)

Insofern verletzt jedwede Nichteinhaltung der Standards der ärztlichen Wissenschaft die Facharztstandards.

Beweislastumkehr

Eine Beweislastumkehr für Behandlungsfehler kommt nur bei einem groben Behandlungsfehler, einem Dokumentationsfehler sowie bei einer unterlassenen Aufklärung in Betracht. Dies ist für den Patienten von immens großer Bedeutung, denn nunmehr muss nicht mehr er den Fehler des Arztes nachweisen, sondern der Arzt muss den Nachweis erbringen, dass er keinen Behandlungsfehler begangen hat. Dier Erfolgschancen für den Patienten steigen in einem solchen Fall deutlich.

Übernahmeverschulden

War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war, § 630h Abs. 4 BGB.

Dies hat zur Folge, dass ein Arzt einen Facharzt hinzuziehen muss, sobald er merkt, dass seine Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ausreichen um den Facharztstandard zu erfüllen. Alternativ kann er den Patienten an einen Facharzt überweisen. Sollte er seine, nicht dem Facharztstandard entprechende Behandlung wider besseren Wissen fortsetzen oder verzögern, so hat er einen möglichen Schaden in Form einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zu verantworten (sog. Übernahmenverschulden).

Diagnosefehler

Ein Diagnosefehler wird nur selten als Behandlungsfehler anerkannt. Er liegt vor, wenn der Behandelnde selbst eindeutige Symptome nicht erkennt oder fehldeutet. Zu Gunsten des Behandelnden ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Symptome nicht immer eindeutig sind und häufig mehrere Ursachen für eine Erkrankung vorliegen können. Den Nachweise des ärztlichen Fehlverhaltens im Rahmen eines Diagnosefehlers hat grundsätzlich der Patient zu erbringen.

Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind jedoch oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vielfachen technischen Hilfsmittel, die zur Gewinnung von zutreffenden Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind.

Auch kann jeder Patient, wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus, die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden, so der BGH in einer Entscheidung aus 2003. (2)

Befunderhebungsfehler

Dieser liegt vor, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

Liegt ein grober Befunderhebungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war, § 630 h Abs. 5 BGB.

Dies bedeutet eine Beweislastumkehr. Das hat zur Folge, dass nicht mehr der Patient den Fehler des Arztes beweisen muss, sondern der Arzt muss nachweisen, dass er keinen Fehler begangen hat. Dies bedeutet eine erhebliche Verfahrenserleichterung für den Patienten.

„Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfolgt bei der Unterlassung der gebotenen Befunderhebung eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität, wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Zudem kann aber auch eine nicht grob fehlerhafte Unterlassung der Befunderhebung dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde.

Es ist nicht erforderlich, dass der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache für den Schaden ist. Es genügt, dass er generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht zu sein. Eine Umkehr der Beweislast ist nur ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist.“ (3)

Einfacher Befunderhebungsfehler

Zudem kann auch eine nicht grob fehlerhafte Unterlassung der Befunderhebung dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen.

Die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität und damit der Ursächlichkeit der Rechtsgutverletzung für alle weiteren (Folge-) Schäden richtet sich hingegen nach § 287 ZPO; hier kann zur Überzeugungsbildung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen.

Aufklärungsfehler

Die Aufklärung ist eine wesentliche Teil der Behandlungspflicht. Sie umfasst alle Informationen die der Therapiesicherung dienen, z.B. Medikamenteneinahme und Nebenwirkungen, gesundheitliche Ratschläge über Alkohol etc. aber auch Warnhinweise für die Zeit nach der Entlassung. Eine Verletzung der Obliegenheit stellt einen Behandlungsfehler dar. Liegt ein grober Aufklärungsfehler vor, so tritt auch hier die Beweislastumkehr ein.

Was tun, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten?

Was Sie tun können hängt gewissermaßen auch von Ihrem Geldbeutel ab. Sollte dieser gut gefüllt sein, so können Sie ein Privatgutachten in Auftrag geben. Daneben könnten Sie auch sofort einen Rechtsanwalt beauftragen und Klage einreichen.

Sie können aber auch eine Geschäftsstelle Ihrer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufsuchen und dort Ihre Vermutung eines Behandlungsfehlers vorstellen. Begründen Sie Ihre Ansicht, so weit Sie können. Sollten Sie Unterlagen besitzen, die Ihre Vermutung stützen können, nehmen Sie diese mit in die Geschäftsstelle.

Ihre Kranken- oder Pflegekasse wird Ihren Vorgang zur Prüfung an den MDK weiterreichen. Ein entsprechender Gutachter wird dann die Sachlage einschätzen.

Bestätigt sich der Verdacht eines Behandlungsfehlers, so wird eine ausführliches Gutachten erstellt. Das Gutachten wird dem Patienten zur Verfügung gestellt. Er kann damit versuchen eine außergerichtliche Einigung mit dem Arzt bzw. mit dessen Haftpflichtversicherung zu erzielen oder aber eine entsprechende Klage einreichen. Ab diesem Punkt sollten Sie sich jedoch anwaltlich vertreten lassen.

Liegt hingegen kein Behandlungsfehler vor, so erhält der Patient durch seine Krankenkasse eine ausführliche Erläuterung zum Behandlungsverlauf.

Diese Vorgehensweise kostet Sie kein Geld. Sie erhalten ein Ergebnis und haben somit eine Tendenz bzw. eine Entscheidungshilfe für Ihre Vorgehensweise.

Sollten Sie ein positives Gutachten des MDK erhalten, so können Sie damit einen Rechtsanwalt aufsuchen und Ihre weitere Vorgehensweise besprechen. Sie können etwa mit Ihrem Rechtsanwalt versuchen, eine gütliche Einigung mit dem Behandelnden oder dessen Haftpflichtversicherung oder eine Einigung ohne Gerichtsverfahren über Schlichtungsstellen oder Gutachterkommissionen der Ärztekammern herbeizuführen. Zuletzt können Sie ein strittiges Verfahren vor den ordentlichen Gericht durchführen.

Beachte: Von einem privaten Gutachten ist Ihnen auf Grund der hohen Kosten zunächst einmal abzuraten.

Das sagen die Gerichte

Nachfolgend wollen wir Ihnen kurz einige Urteile aus dem Bereich der Behandlungsfehler vorstellen um die Tendezen der Gerichte besser verstehen zu können.

  1. Das Oberlandesgericht Köln stellte in seinem Urteil vom 13.06.2012 einen Behandlungsfehler fest. Auf Grund einer fehlerhaften Behandlung kam es zu einer Entzündung, einem verzögerten Heilungsverlauf und einer Folgeoperation. Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro für angemessen. (5)
  2. Das Kammergericht Berlin stellte in einem Urteil vom 13.10.2014 einen groben Verstoß gegen die ärztliche Kunst fest und verurteilte den Behandler zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro. Im Fall nähte der Arzt eine Wunde mit sieben Stichen, ohne eine entsprechende Betäubung vorzunehmen. (6)
  3. Das Oberlandesgericht München stellte in seiner Entscheidung vom 22.08.2013 einen einfachen Behandlungsfehler fest, als Ärzte ein Bauchtuch nach einer Operation im Bauchraum vergessen haben. Infolge dessen kam es zu Schmerzen und Unwohlsein sowie einer weiteren Operation. Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.500 Euro für angemessen. (7)
  4. Das Oberlandesgericht Braunschweig stellte in seinem Urteil vom 30.12.2010 einen groben Behandlungsfehler fest, als eine Hausärztin eine Darmkrebserkrankung übersah, in Folge dessen die Patientin später verstarb. Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro für gerechtfertigt. (8)
  5. Das Oberlandesgericht Hamm stellte in seinem Urteil vom 17.03.2015 einen groben Behandlungsfehler fest, als Ärzte verspätet eine Notsektio durchführten. In Folge dessen erlitt ein Baby schwere gesundheitliche Schäden. Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 Euro für angemessen.(9)
  6. Das Oberlandesgericht Köln stellte in einem Urteil vom 18.02.2015 einen einfachen Behandlungsfehler fest, als ein Hausarzt eine Krankenhauseinweisung unterließ, obwohl Anzeichen für dessen Notwendigkeit vorlagen. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Behandler auf die Krankenhauseinweisung hinwirken müssen. Das Gericht hielt dafür ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro für angemessen.(10)
  7. Das Oberlandesgericht Hamm stellte in einem Urteil vom 11.11.2016 – 26 U 111/15 – im Falle einer Frau, welche in Folge einer Fehlbehandlung querschnittsgelähmt wurde einen groben Behandlungsfehler fest. Auf Grund dessen hielt das Gericht einen Schadensersatz in Höhe von 400.000 Euro für angemessen.(11)
  8. Das Oberlandesgericht Jena, stellte in einem Urteil vom 23.05.2007 im Falle einer Frau, welche an den Folgen einer nicht erkannten Krebserkrankung verstarb einen groben Behandlungsfehler fest. Auf Grund dessen hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro für angemessen. (12)
  9. Das Oberlandesgericht Hamm stellte in einem Urteil vom 04.04.2017 mehrere Behandlungsfehler fest, in Folge dessen ein Kind durch eine verspätet durchgeführte Sectio einen schweren hypoxischen Hirnschaden erlitt. Auf Grund dessen hielt es ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro für angemessen. Das Gericht bewertet die Behandlungsfehler als grob. (13)

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Fazit

Liegt ein Behandlungsfehler vor, so hat der Patient einen Anspruch aus Schadensersatz und gegebenenfalls auch Schmerzensgeld. Die Beweislast dafür hat aber grundsätzlich der Patient. Liegt hingegen ein schwerer Behandlungsfehler vor, so liegt die Beweislast beim Behandelnden. Sollten Sie einen Verdacht für einen Behandlungsfehler haben, so lassen Sie sich bitte fachkundig beraten.

(1) BGH, Urteil v. 15.4.2014, AZ VI ZR 382/12
(2) BGH, Urteil v. 08.07.2003, AZ VI ZR 304/02
(3) BGH, Urteil v. 21.01.2014 AZ VI ZR 78/13
(4) BGH, Urteil v. 05.11.2013 AZ VI ZR 527/12
(5) Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.06.2012 – 5 U 18/11
(6) Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.10.2014 – 20 U 224/12
(7) Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.08.2013 – 1 U 3971/12
(8) Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 30.12.2010 – 1 U 37/10
(9) Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.03.2015 – 26 U 108/13
(10) Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18.02.2015 – 5 U 128/13                                  (11) Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.11.2016 – 26 U 111/15                              (12) Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 23.05.2007 – 4 U 437/05                                   (13) Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.04.2017 – 26 U 88/16 –

Letzte Überarbeitung am 30.06.2017


Wichtige Vorschriften: §§ 630 a, 630 h BGB, § 287 ZPO