Für viele Menschen sind Gutscheine das ideale Geschenk. Es gibt Sie in allen Farben und Formen, zu jedem Anlass und nahezu über jeden beliebigen Betrag. Zum einen sind sie sehr praktisch und schnell besorgt und zum anderen kann sich der Beschenkte kaufen was er wirklich will. Doch oftmals verschwinden sie in einer Schublade und geraten in Vergessenheit. Irgendwann findet man Sie wieder und fragt sich „Kann ich den Gutschein noch einlösen“? Viele wissen leider nicht, welche Möglichkeiten sie als Kunde in solchen Fällen haben. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen und sagen Ihnen worauf Sie achten sollten.

Drei Jahre Gültigkeit

Gutscheine sind grundsätzlich 3 Jahre lang gültig, § 195 BGB. Die Frist beginnt am Ende des Jahres in dem der Gutschein gekauft wurde, § 199 BGB.

Beispiel: Sie erhalten am 23.06.2016 einen Gutschein zum Geburtstag. Der Gutschein wurde am 23.06. 2016 gekauft. Die drei Jahresfrist beginnt also am Ende des Jahres 2016. Sie können den Gutschein also bis Ende 2019 einlösen.

Nur unter besonderen Umständen ist eine Verkürzung auf unter drei Jahre möglich. Denkbar wäre dies aber eigentlich nur für einen Gutschein über eine Dienstleistung z.B. für ein Rückenmassage oder eine Stadtrundfahrt. In diesem Fall kann man dann nach Ablauf der Befristung bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist den Gutscheinwert abzüglich des entgangenen Gewinn des Unternehmers zurückverlangen.

Beispiel: Der Gutscheinkauf erfolgt am 23.06.2014. Er ist für ein Jahr, also bis zum 22.06.2015 befristet. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres 2014 und läuft bis Ende 2017. Lehnt der Unternehmer die Einlösung des Gutscheines nach dem 22.06.2015 ab, so können Sie den Gutscheinwert abzüglich des Unternehmergewinns bis Ende 2017 zurückverlangen.

Wie hoch dieser Gewinn zu beziffern ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Jeder Unternehmer kalkuliert anders. Die Befristung eines Gutscheines auf unter einem Jahr ist grundsätzlich nicht möglich.

Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag können nach herrschender Meinung nicht auf unter drei Jahre befristet werden.

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Fünf Dinge über Gutscheine, die Sie unbedingt wissen sollten!

  1. Der Gutschein kann von jedem eingelöst werden, der den Gutschein vorlegt.
  2. Der Gutschein kann nicht in bar ausgezahlt werden. Er kann nur gegen eine Ware oder Dienstleistung eingelöst werden. Es besteht auch kein Anspruch auf Auszahlung des nicht genutzten Restbetrages des Gutscheines. Nur bei einem Gutschein über eine bestimmte Ware können Sie die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn die bestimmte Ware nicht mehr vorhanden ist. Die Erfüllung des Kaufvertrages ist damit nicht mehr möglich.
  3. Meldet das Unternehmen, in dem Sie den Gutschein gekauft haben, Insolvenz an, so ist Ihr Gutschein praktisch wertlos. Die Erfüllung Ihrer Forderung wird nicht mehr erfolgen. Sie könnten Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Dies lohnt sich praktisch jedoch kaum.
  4. Gutscheine die an ein einmaliges festes Datum gebunden sind, z.B. für ein bestimmtes Event, verfallen mit dem Datum der Veranstaltung.
    Bei Online Gutscheinen greift das 14-tägige Widerrufsrecht nach dem Fernabsatz. Sie erhalten somit bei einem rechtzeitigen Widerruf Ihr Geld zurück.
  5. Die Einlösung des Gutscheines in Teilbeträgen ist ebenfalls grundsätzlich möglich. Besprechen Sie dies vor dem Kauf mit dem Unternehmer.

Der Pfandbon

Auch die Gültigkeit für Pfandbons richtet sich nach der allgemeinen regelmäßigen Verjährungfrist des § 195 BGB. Insofern haben Sie mindestens 3 Jahre nach Abgabe der Pfandflaschen Zeit den Pfandbon einzulösen. Die Frist beginnt jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pfandbon ausgestellt wurde.

Beispiel: Sie geben Ihre Pfandflaschen im Januar 2016 im Supermarkt ab. Die Frist beginnt zum Jahreswechsel 2017. Insofern können Sie den Pfandbon noch bis zum Ablauf des Jahres 2019 abgegeben.

Es ist daher nicht zulässig, wenn der Supermarkt die Einlösung des Pfandbons vor Ablauf der Verjährungsfrist ablehnt. Verlangen Sie in einem solchen Fall die Geschäftsleitung.

Fazit

Überlegen Sie zukünftig gut ob und von welchem Unternehmen sie überhaupt einen Gutschein verschenken wollen. Achten Sie auf eine möglichst lange Befristung für den Gutschein. Halten Sie Vereinbarungen schriftlich fest. Der Beschenkte wird es Ihnen danken.

Letzte Überarbeitung am 14.05.2017


Wichtige Vorschriften: §§ 195, 199 BGB