Nur wer seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen decken kann, hat unter Umständen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Es ist also ausdrücklich erwünscht und wird sogar vom Leistungsempfänger gefordert, dass dieser zumindest etwas dazuverdient. Doch wieviel dürfen Sie von Ihrem Hinzuverdienst tatsächlich behalten oder wird etwa alles auf Ihren ALG II Anspruch angerechnet? Die Regelung ist nicht ganz einfach, aber wir wollen Licht ins Dunkel bringen.
Freibeträge
Von Ihrem bereinigten Einkommen aus der Erwerbstätigkeit wird ein monatlicher Freibetrag abgezogen, § 11 b SGB II. Die Freibeträge werden nicht auf Ihr ALG II angerechnet und erhöhen somit das tatsächliche Einkommen des Leistungsempfängers. Diese sind jedoch nicht immer gleich, sondern richten sich nach der Höhe des Einkommens. Die folgenden Freibeträge werden im Einzelnen berücksichtigt:
- Grundfreibetrag von 100,00 Euro je Monat. Dieser Freibetrag besteht immer
- Ein Freibetrag von 20 % für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt
- Ein Freibetrag von 10 % für den Teil des monatlichen Einkommens, der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt
- Ein Freibetrag von 10 % für den Teil des monatlichen Einkommens, der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.500 Euro beträgt, sofern der Hilfebedürftige ein minderjähriges Kind hat.
- Liegt das bereinigte Einkommen bei mehr als 1.200 Euro/ 1.500 Euro so wird es vollständig auf das ALG II angerechnet.
Beispiel 1: Ein ALG II Empfänger verdient bei seiner Tätigkeit 600,00 Euro im Monat. Wieviel darf er davon behalten?
Grundfreibetrag: 100,00 Euro
20 % von 500,00 Euro: 100,00 Euro
Ergebnis: Der ALG II Empfänger darf aus seinem Erwerbseinkommen 200,00 Euro behalten. Sein Arbeitslosengeld II Bedarf wird nur um 400,00 Euro gemindert.
Beispiel 2:
Ein ALG II Empfänger verdient bei seiner Tätigkeit 1.200 Euro im Monat. Wieviel darf er davon behalten?
Grundfreibetrag: 100,00 Euro
20 % von 900 Euro: 180,00 Euro
10% von 200 Euro: 20,00 Euro
Ergebnis: Der ALG II Empfänger darf aus seinem Erwerbseinkommen 300,00 Euro behalten. Sein Arbeitslosengeld II Bedarf wird nur um 900,00 Euro gemindert.
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Ihr Team vom Bürgerratgeber
Letzte Überarbeitung am 12.04.2017
Wichtige Vorschriften: § 11 b SGB II
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