Immer mehr Menschen halten Hunde, Katzen oder auch andere – teils exotische – Tiere in Ihrer Mietwohnung. Das Gute ist – ein grundsätzliches Haustierverbot – gibt es nicht. Doch was ist tatsächlich erlaubt? Kann der Vermieter die Haustierhaltung verbieten? Welche Sanktionen drohen, wenn ich mich nicht an das Verbot halte? Diese und noch viele weiteren Fragen beantworten wir gerne in unserem kleinen Haustierratgeber.

Der Mietvertrag

Wie fast immer, so kommt es auch im Bereich der Haustierhaltung grundsätzlich darauf an, was zunächst im Mietvertrag vereinbart wurde. Ein Blick in den Mietvertrag schafft also meist ein wenig Klarheit. Es empfiehlt sich, auch wenn keine Regelung im Mietvertrag vereinbart wurde, eigentlich immer, die Hunde – oder Katzenhaltung mit dem Vermieter abzustimmen. So vermeiden sie späteren Ärger. Es gibt nunmal auch Gerichte, welche die Haustierhaltung eben nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung zurechnen (außer Kleintiere wie etwa Hamster).

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Der Vermieter darf seine Zustimmung zur Haustierhaltung grundsätzlich nicht willkürlich verweigern.

“Demnach hängt die Entscheidung über die (Un-)Zulässigkeit einer Tierhaltung von einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte ab. Ein grundsätzliches Verbot der Tierhaltung sei mit diesem Grundgedanken nur hinsichtlich solcher Tiere zu vereinbaren, deren Haltung – abgesehen von höchst theoretischen Ausnahmefällen – aus vernünftigen Gründen untersagt werden könne. Bei Hunden sei eine solche generell und eindeutig für ein Haltungsverbot sprechende Interessenlage nicht festzustellen.” (1)

Dies bedeutet konkret, dass eine Mietvertragsklausel mit einem uneingeschränkten Tierhaltungsverbot unwirksam ist, den Sie benachteiligt des Mieter unangemessen. Dieser dürfte demnach nicht einmal eine Goldfisch halten.

Ein Beispiel für eine unwirsame Klausel zum Tierhaltungsverbot wäre:

“Jegliche Tierhaltung ist untersagt”

Ein Beispiel für eine wirksame Klausel zum Tierhaltungsverbot wäre:

“Die Haustierhaltung bedarf der Zustimmung des Vermieters”

Duldung des Haustierhaltung

Bitte beachten Sie, dass der Vermieter einer Haustierhaltung auch stillschweigend zustimmen kann. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Mieter einen Hund über mehrere Monate hält und der Vermieter nicht nur davon Kenntnis hat, sondern dies auch nichts sagend hinnimmt. Er kann dann nicht grundlos seine einmal erteilte Zustimmung wiederrufen.

Bedingungen des Vermieters

Grundsätzlich ist es möglich, dass der Vermieter seine Zustimmung zur Haustierhaltung an eine Bedingnung knüpft. Dies könnte etwa die Kastration der Haustiere oder aber auch nur eine mengenmäßige Begrenzung sein, z.B. in dem er nur zwei Hunde gestattet.

Sonderfall Besuchshund

Wenn Sie als Mieter Besuch bekommen und dieser bringt seinen Hund mit, so hat der Vemieter grundsätzlich kein Mitsprache – oder Verbotsrecht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich andere Mieter von dem Hund belästigt fühlen oder von dem Tier gar eine konkrete Gefährdung ausgeht. In solchen Fällen greift durchaus das Verbotsrecht des Vemieters.

Kleintiere

Eine Erlaubnis des Vermieters für die Haltung von Kleintieren wie etwa Hamster oder Wellensittiche ist nicht erforderlich. Bitte beachten Sie aber, dass der Zweck der Wohnung nicht entfremdet werden darf. Eine Hamsterzucht mit 50 Hamstern ist demnach nicht zulässig. Sie müssen mindestens mit einer Abmahnung, im schlimmsten Fall sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen. So hielt etwa das Amtsgericht Menden in einem Urteil vom 02.02.2014 eine fristlose Kündigung durch den Vermieter für angemessen, da die Mieterin in ihrer 50 Quadratmeter Wohnung 80 Kanarien­vögel und Zebrafinken, eine Katze und ein freilaufendes Kaninchen hielt. Das Gericht sah darin eine eine klare Gefährdung der Mietsache. (2)

Exotische Tiere

Auch für die Haltung von exotischen Tieren, wie etwa Schlangen oder Spinnen, ist grundsätzlich keine Genehmigung des Vermieters erforderlich, zumindest solange sie in den Bereich der Kleintiere fallen. Geht von den Tieren jedoch eine Gefahr für andere Mieter aus, etwa bei Giftschlangen, so ist die Zustimmung des Vermieters notwendig.

Widerruf der Genehmigung zur Haustierhaltung

Grundsätzlich ist es möglich, dass der Vermieter seine Genehmigung zur Haustierhaltung widerrufen kann. Dies ist etwa der Fall, wenn sich andere Mieter vom Haustier belästigt, z. B. permanentes Bellen des Hundes oder gar bedroht fühlen, z. B. der Hund versucht den Mieter zu beißen. Auch im Bereich der Haustierhaltung ist das Gebot der Rücksichtnahme maßgeblich, d. b. dass Tiere so zu halten sind, dass der Hausfrieden nicht gestört wird.

Klage auf Abschaffung des Tieres

Sollte der Mieter den Widerruf der Haustierhaltung durch den Vermieter ignorieren, so kann der Vermieter nur noch eine Klage auf Abschaffung des Tieres einreichen. Hat er damit Erfolg und das Gerichtsurteil wird rechtskräftig, so sind dem Mieter die Hände gebunden. Er ist dazu gezwungen, das Tier abzuschaffen. Hällt er sich nicht an das Urteil, so muss er mit einem Zwangsgeld oder ersatzweise mit Zwangshaft rechnen. Darüber hinaus kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Auch im Falle der Haustierhaltung in einer Mietwohnung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies bedeutet im kronkreten Fall, dass der Vermieter das, was er dem einem Mieter durchgehen lässt, dem anderen Mieter nicht verweigern darf.

Beispiel: In einem Mehrfamilienhaus hält Mieter A mit Wissen des Vermieters seit mehreren Jahren einen Hund. Mieter B möchte sich nunmehr auch einen Hund zulegen. Er bittet ordnungsgemäß seinen Vermieter um Zustimmung aber dieser verweigert seine Erlaubnis grundlos. Eine solche Vorgehensweise wäre rechtsmißbräuchlich und diskrimminierend.

Gleichartigkeitsgrundsatz

Der Grundsatz der Gleichartigkeit bedeutet, dass der Vermieter durchaus das Recht hat eine Tierart zu erlauben, einen Andere wiederum nicht. Von der Erlaubnis zur Haltung einer Tierart kann also nicht automatisch auf die generelle Erlaubnis zur Tierhaltung geschlossen werden.

Beispiel 1: Mieter A wurde vor Jahren die Haltung einer Katze gestattet. Mieter B möchte sich nunmehr einen Hund anschaffen, doch der Vermieter erteilt hierfür keine Zustimmung. Dies ist grundsätzlich möglich!

Beispiel 2: Mieter A wurde vor Jahren die Haltung einer Katze gestattet. Nunmehr möchte er sich noch einen Hund anschaffen, doch der Vermieter verweigert dafür seine Zustimmung, auch dies ist grundsätzlich möglich!

Sanktionen bei Nichteinhaltung des Halterverbotes

Sollte sich der Mieter nicht an das Verbot des Vermieters halten, so muss er zunächst mit einer Abmahnung durch den Vermieter rechnen. Mit dieser wird er den Mieter auffordern, das Haustier nicht mehr in der Wohnung zu halten. Kommt der Mieter der Aufforderung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, dass Mietverhältnis sogar fristlos zu kündigen.

Haftpflichtversicherung

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, § 833 BGB.

Es empfiehlt sich also grundsätzlich, für Ihr Haustier, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Zumindest für den Hund sollte in jedem Fall eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

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So entschied das Landgericht Koblenz etwa in einer Entscheidung vom 06.05.2014, dass der Mieter für die Beschädigung einens Parkettfussbodens durch Kratzer seines Hundes aufkommen müsse, immerhin fast 5.000 Euro. Das Gericht merkte hierzu folgendes an:

 “Ist dem Mieter die Haltung des Labradors ausdrücklich erlaubt worden, stellt ihn diese Erlaubnis nicht von jeglicher Verantwortung für Schäden, die durch den Hund hervorgerufen werden können, frei.

Er bleibt vielmehr aufgrund seiner Obhutspflicht aufgefordert, im Rahmen des ihm Zumutbaren die Mietsache vor Schäden auch durch den Hund zu bewahren.
Sobald der Mieter feststellt, dass die Krallen des Hundes erhebliche Kratzer verursachen, hätte er entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen müssen….

So hätte er den Hund etwa nur in solchen Bereichen halten können, in denen kein Parkett lag oder einen Bereich, in dem der Hund gehalten werden sollte, mit Teppichboden oder sonstigen zum Schutz des Parketts geeigneten Materialien abdecken können. Alternativ hätte er die Krallen des Hundes mit Kratzschutz, etwa im Handel erhältlichen Hundesocken ausstatten können.” (3.)

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Als Mieter sollten Sie generell auf Nummer sicher gehen und Ihren Vermieter über die beabsichtigte Haustierhaltung – außer Kleintiere – informieren. Nur so können Sie späteren Ärger vermeiden. Sollte es Probleme geben, so sollten Sie versuchen diese im Dialog vernünftig zu klären.

1.) Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12

(2) Amtsgericht Menden, Urteil vom 02.02.2014, Az. 4 C 286/13

(3) Landgericht Koblenz, Urteil vom 06.05.2014; Az. 6 S 45/14

Letzte Überarbeitung am 30.07.2017


Wichtige Vorschriften: § 833 BGB