Wer in Deutschland krank wird, braucht sich um seine finanzielle Absicherung keinerlei Sorgen zu machen. Man hat nicht den Druck des Geld verdienen müssen, sondern kann sich voll auf seine Gesundung konzentrieren. Eine Form der Absicherung ist das Krankengeld. Nach Ablauf einer sechswöchigen Frist, innerhalb derer Sie von Ihrem Arbeitgeber im Krankheitsfall weiterhin Ihren vollen Lohn erhalten, bekommen Sie von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld.

Wann erhalten Sie Krankengeld

Krankengeld erhalten Sie, wenn Sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich versichert sind und

  • Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 Abs.1 S.1 EntgFG gegenüber Ihrem Arbeitgeber nach 6 Wochen erloschen ist.
  • Ihr Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengelds im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitsamt nach 6 Wochen erloschen ist
  • Sie sich auf Kosten der Krankenkasse in einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung befinden ohne dass Sie von von ihrem Arbeitgeber noch Gehalt bekommen. Hierbei genügt es, wenn der Versicherte daran gehindert ist, seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit zu bestreiten.

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Darüber hinaus muss es sich immer um dieselbe Krankheit oder zumindest um eine eindeutige Folgeerkrankung derselben Grunderkrankung handeln. Kommt eine weitere Krankheit während der Arbeitsunfähigkeit hinzu, so begründet dies jedoch keine Verlängerung der Leistungsdauer, § 48 Abs. 1 S.2 SGB V.

Wer hat keinen Anspruch auf Krankengeld

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben die folgenden Personenkreise:

  • Familienversicherte Ehepartner und Kinder
  • Arbeitslosengeld II Bezieher sowie Bezieher von Sozialgeld
  • Pflichtversicherte Praktikanten
  • Studenten
  • Volle Rentenbezieher z.B. Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. Bezieher versicherungspflichtiger Vorruhestandsgehälter
  • Bezieher von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Hauptberuflich Selbstständige

Besonderheit hauptberuflich Selbstständige

Sofern hauptberuflich Selbständige in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, so haben Sie in aller Regel keinen Anspruch auf Krankengeld. Wollen Sie diesen erhalten, so müssen sie dafür selber vorsorgen. Dazu haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie erklären ausdrücklich, gegenüber Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft auch einen Krankengeldanspruch umfassen soll. Der selbständig Versicherte muss dann den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % + den Zusatzbeitrag seiner Kasse zahlen. Im Gegenzug hat ab der 7. Woche seiner Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld (Basisschutz).
  • Abschluss eines Wahltarifs mit Krankengeldanspruch zur Ergänzung des Basisschutzes. Die Höhe und Dauer hängt von der Vereinbarung mit Ihrer Krankenkasse ab.
  • Sie schließen eine private Krankentagegeldversicherung ab

Anspruch und Dauer des Krankengeldanspruchs
(§ 46 und § 48 SGB V)

Versicherte haben einen Anspruch auf Krankengeld, ab dem Tag an dem die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt wurde bzw. eine Behandlung im Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung beginnt, § 46 S.1 SGB V.

Auf Grund der 6 wöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber oder im Falle von Arbeitslosengeld durch das Arbeitsamt erhält der Versicherte aber erst ab dem 43 Krankheitstag auch tatsächlich Krankengeld. Der ruhende Krankengeldanspruch wird in diesem Fall als Bezugszeit von Krankengeld angesehen, § 48 Abs. 3 SGB V.

Der tatsächliche Krankengeldanspruch für Arbeitnehmer, beträgt somit nur 72 Wochen und keine 78 Wochen.

Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitsentgelt, warum auch immer, nicht weiter, obwohl Sie gem. § 3 EntgFG einen Entgeltfortzahlungsanspruch hätten, so tritt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Krankenkasse an die Stelle Ihre Arbeitgebers. Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung geht dabei aber auf die Krankenkasse über.

Die maximale Dauer beträgt achtundsiebzig Wochen (546 Kalendertage), innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, § 48 Abs. 1 SGB V. Kommt eine weitere Krankheit während der Arbeitsunfähigkeit hinzu, so begründet dies jedoch keine Verlängerung der Leistungsdauer, § 48 Abs. 1 S.2 SGB V.

Blockfrist

Bei der 3 Jahresfrist handelt es sich um eines sogenannte Blockfrist. Sie beginnt für jede Erkrankung gesondert an zu laufen und beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Dadurch ist es möglich, dass mehrere Blockfristen parallel verlaufen.

Versicherte erhalten nach Ablauf der Blockfrist erneut wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit weiterhin pflichtversichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zumindest zur Verfügung standen.

Um Ihrem Krankengeldanspruch nicht zu gefährden, müssen Sie unbedingt auf eine fortlaufende lückenlose Krankschreibung durch den Arzt zu achten. Sie müssen sich spätestens am Werktag nach dem letzten Tag der Krankschreibung einen neuen Krankenschein beim Arzt ausstellen lassen, § 46 S.2 SGB V.

Beispiel: Ihre Krankschreibung endet an einem Mittwoch. Sie müssen sich also spätestens am Donnerstag eine Folgebescheinigung von Ihrem Arzt ausstellen lassen.

Samstage gelten hierbei ausnahmsweise nicht als Werktage. § 46 S.2 Hs. 2 SGB V. Sofern ihre alte Krankschreibung also an einem Freitag endet, müssen Sie sich spätestens am darauffolgenden Montag eine neue Krankschreibung ausstellen lassen. Ansonsten droht unter bestimmten Voraussetzungen sogar der Verlust des Krankengeldanspruches.

Höhe des Krankengeldes
(§ 47 SGB V)

Nach § 47 Abs. 1 SGB V beträgt das Krankengeld

  • 70 % des Bruttoeinkommens (Regelentgelt)
  • jedoch maximal 90 % des Nettoeinkommens

Vom Geringen der beiden Werte werden jeweils die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung abgezogen. Der dann übrig bleibende Restbetrag stellt regelmäßig Ihr auszubezahlendes monatliches Krankengeld dar.

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt, nicht für Arbeits- oder Werktage. Wird es für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, ist dieser stets mit dreißig Tagen anzusetzen, § 47 Abs.1 S.6 und S 7. SGB V.

Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, § 47 Abs. 6 SGB V. Das maximale Krankengeld beträgt gegenwärtig also 101,50 Euro pro Tag.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Krankengeld einkommenssteuerfrei ist. Sie müssen es jedoch bei Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben, da es bei der Berechnung Ihres Steuersatzes berücksichtigt wird, § 32 b EStG – Progressionsvorbehalt

Worauf müssen Sie während des Bezuges von Krankengeld unbedingt achten?

  • besorgen sie sich, wie oben beschrieben, rechtzeitig eine Folgebescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit, sofern sie noch nicht wieder arbeitsfähig sind
  • Informieren Sie sowohl Ihren Arbeitgeber als auch das Arbeitsamt über Ihre weitere Arbeitsunfähigkeit.
  • Reichen Sie die Folgebescheinigung umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt, bei Ihrer Krankenkasse ein. Achten Sie wie immer darauf, dass Sie den rechtzeitigen Zugang bei Ihrer Kasse im Streitfall nachweisen können. Nutzen Sie den Versand per Einschrieben mit Rückschein oder geben Sie Ihn persönlich ab. Lassen Sie sich hierbei den Erhalt von der Krankenkasse mittels Eingangsstempel auf einer Kopie bestätigen.
  • Sie erhalten das Krankengeld, nachdem Sie die neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Ihrer Kasse eingereicht haben. Die Zahlung des Krankengeldes erfolgt immer rückwirkend bis zum ersten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.

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Letzte Überarbeitung am 23.08.2017


Wichtige Vorschriften: §§ 46 ff. SGB V, § 3 EntgFG, § 32 b EStG