Immer mehr Menschen nutzen ein Fitnessstudio um sich fit zu halten, manche regelmäßig und manche nur hin und wieder. Ganz egal wie oft sie tatsächlich hingehen, um die Trainingsmöglichkeiten überhaupt nutzen zu können, müssen Sie regelmäßig vorab einen Vertrag abschließen. Und genau über diese Verträge hört man leider immer wieder viele negative Sachen oder irgendwelche Mythen. Wie Ihre Rechte und Pflichten in einem Fitnessstudiovertrag tatsächlich aussehen, erfahren Sie in unserem folgenden Ratgeber.

Laufzeit des Studiovertrags

Ein neuer Fitnessstudiovertrag wird üblicherweise mit einer Laufzeit von 24 Monaten geschlossen. Dagegen gibt es grundsätzlich auch nichts einzuwenden. (1)

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Ein Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten, ist unwirksam. Eine längere Laufzeit stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. (2)

Kündigung des Studiovertrages

Die Gründe für die Kündigung eines Studiovetrages können vielfältig sein, etwa eine Kündigung wegen Krankheit oder wegen eines Umzuges. Doch damit beginnen häufig die Probleme, denn der Studiobetreiber möchte natürlich seine Kunden behalten. Welche Rechte Sie hierbei als Kunde haben, erfahren Sie gleich.

Ordentliche Kündigung zum Ende der Laufzeit

Die ordentliche Kündigung wird regelmäßig mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende vereinbart. Bitte beachten Sie, dass Ihr Kündigungsschreiben bis zum Beginn der Dreimonatsfrist beim Studiobetreiber eingegangen sein muss.

Beispiel: Der Vertrag wurde am 01.06.2016 geschlossen und hat eine Laufzeit von 24 Monaten. Es wurde eine 3 monatige Kündigungsfrist vereinbart. Damit die Kündigung wirksam wird, muss Sie bis zum 28.02.2018 beim Fitnessstudiobetreiber eingegangen sein.

Machen Sie von Ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so verlängert sich der Vertrag regelmäßig jeweils um ein weiteres Jahr. Zur Sicherheit sollten Sie in jedem Fall einmal in Ihren Vertrag schauen. Nur so erfahren Sie, wie lange Ihre Kündigungsfrist tatsächlich ist.

Außerordentliche Kündigung des Studiovertrages

Da es sich bei einem Fitnessstudiovertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, existiert neben dem ordentlichen Kündigungsrecht auch immer noch ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses gilt immer dann, wenn es dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann den Vertrag, unter Abwägung beider Interessen, bis zum Ende der Laufzeit aufrecht zu halten. Dies ist, im Falle eines Fitnessstudiovertrages, bei einem Umzug, einer Schwangerschaft oder auch einer Krankheit denkbar. Bitte beachten Sie, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung auch nicht beschränkt werden kann.

Kündigung wegen eines Umzugs

Die außerordentliche Kündigung des Studiovertrages, auf Grund eines Umzugs in eine andere Stadt, wäre dann zulässig, wenn der Umzug einen wichtigen Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses darstellt. Dies ist jedoch zu verneinen. Laut Auffassung des BGH stellt ein Wohnortwechsel grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar. (3) Sie müssten also, im Falle eines Umzugs, auf Ihr ordentliches Kündigungsrecht zum Laufzeitende zurückgreifen.

Praxistipp: Versuchen Sie trotzdem außerordentlich zu kündigen, jedoch in Verbindung mit einer ordentlichen Kündigung. Dann versäumen Sie in keinem Fall eine relevante Frist. Nutzen Sie am Besten eine ähnliche Formulierung:

“…hiermit kündige meinen Vertrag außerordentlich, hilfsweise ordentlich, zum nächstmöglichen Termin. Ich bitte um Übersendung einer Kündigungsbestätigung”

Kündigung wegen Krankheit

Wer an einer ernsthaften langfristigen Krankheit leidet und dadurch dauerhaft daran gehindert ist den Studiovetrag wahrzunehmen, kann den Vertrag nach herrschender Meinung auch außerordentlich kündigen. Dies ist etwa der Fall wenn:

  • der Betroffene einen Bandscheibenvorfall erlitten hat, (4)
  • der Betroffene an einer psychischen Erkrankung leidet, auf Grund derer er sich nicht mehr in die räumliche Enge eines Fitnessstudios begeben kann, (5)
  • der Betroffenen an einer chronifizierten Depression leidet (6)

Die Nachweispflicht dafür, dass eine Fortführung des Studiovetrages für den Kunden bis zum Ende der regulären Laufzeit, auf Grund der Erkrankung, nicht möglich ist, obliegt dem Kunden. Besorgen Sie sich hierzu am Besten ein aussagekräftiges ärztliches Attest, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Betätigung Ihrerseits nicht mehr möglich ist. Hierzu der BGH in einer Entscheidung vom 08.02.2012:

“Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass diesem Interesse der Klägerin bereits durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes gedient ist, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Kunden nicht mehr möglich ist. Das Interesse der Klägerin (Anmerkung: Fitnessstudiobetreiber), sich vor unberechtigten Kündigungen zu schützen, rechtfertigt es nicht, von ihren Kunden Angaben über die konkrete Art der Erkrankung zu verlangen. Denn grundsätzlich kann den Angaben eines Arztes in einem Attest Glauben
geschenkt werden.” (7)

Beachte: Wusste der Kunde von einer Vorerkrankung und schließt dennoch einen Studiovertrag, so kann er den Vertrag nicht krankheitsbedingt kündigen, sofern sich die bestehenden Beschwerden verschlimmern. (8)

Kündigung wegen Schwangerschaft

Auch im Falle einer Schwangerschaft ist die Kundin grundsätzlich berechtigt, von Ihrem Recht auf eine außerordentliche Kündigung Gebrauch zu machen und den Fitnessstudiovertrag zu kündigen. Hierzu der BGH in einer Entscheidung vom 08.02.2012:

“Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitness-Studios kann ein solcher Umstand nicht nur in einer Erkrankung des Kunden liegen. Ihm kann auch aus anderen Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar sein. So kann beispielsweise das Vorliegen einer Schwangerschaft ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages sein…” (9)

An und für sich begründet also die Schwangerschaft für sich allein noch keinen Grund zur ausserordentlichen Auflösung des Studiovertrages. Je nach Befinden der werdenden Mutter kann Sie sogar bis kurz vor der Entbindung das Fitnessstudio nutzen. Es kommt also, wie immer, auf den jeweiligen Einzelfall an, ob die Schwangere von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. Hierzu hat sich das Amtsgericht München wie folgt geäußert:

“Bei der Frage, ob ein weiteres Festhalten der Beklagten am Vertrag weiter zumutbar ist, kann es aber nicht darauf ankommen, ob sie aus medizinischer Sicht nicht mehr in der Lage ist, Sport zu treiben. Vielmehr ist das subjektive Befinden der Schwangeren in erheblichem Maß zu berücksichtigen. Es ist zu fragen, ob es der Schwangeren aufgrund des konkreten Schwangerschaftsverlaufes subjektiv zumutbar bleibt, am Vertrag festzuhalten. Der Schwangeren kann auch ……. nicht zugemutet werden, gegen ihr eigenes Körpergefühl und entgegen ihrer eigenen physischen und psychischen Gesundheit an dem Vertrag festzuhalten. Sofern solche Anknüpfungspunkte vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob es der Beklagten aus medizinischer Sicht möglich gewesen wäre, die Einrichtung der Klägerin zu benutzen und wie der Verlauf der Schwangerschaft nach Erklärung der Kündigung war.” (10)

Aussetzung des Vertrages

Viel praktikabler scheint im Gegensatz zur Kündigung, auf Grund einer Schwangerschaft, die Möglichkeit, den Vertrag ruhen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Schwangere für die Dauer der Vertragsaussetzung das Studio nicht mehr benutzen, muss aber im Gegenzug auch keine Beiträge mehr entrichten.

Einige Fitnessstudios haben deshalb eine solche Möglichkeit in Ihren Verträgen festgelegt.

Beachte: Einige Regelungen sind so gestaltet, dass sich die Dauer der Mitgliedschaft um die Dauer der genommenen Ruhezeit verlängert. Die tatsächlich genommene Ruhezeit wird also an das Ende der Vertragslaufzeit rangehangen. Eine solche Regelung dürfte jedoch unwirksam sein.

Das Amtsgericht Hannover vertrat sogar, zu Recht wie ich finde, die Auffassung, dass eine vom Studiobetreiber angebotene Ruhezeit dem Kunden die Möglichkeit nimmt, von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.

“Die Schwangere hat das Recht, für den Zeitraum der Schwangerschaft und für einen gewissen Zeitraum danach, die Mitgliedschaft ruhen zu lassen, um Schaden von sich und dem Kind abwenden zu können. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 4 GG gebietet es aber nicht, Vertragsbeziehungen vollständig aufzulösen.” (11)

Zusammenfassend kann man sagen, dass eine Schwangere unter gewissen Umständen durchaus das Recht hat, den Fitnessstudiovertrag ausserordentlich zu kündigen. Im Regelfall dürfte aber eine Vertragsaussetzung der Kündigung vorzuziehen sein.

Wie sollten Sie kündigen?

Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie im Streitfall nachweisen können, dass der Empfänger Ihre Kündigung auch erhalten hat. Die Kündigung sollte also unbedingt in Schriftform erfolgen.

Eine Kündigung stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Die Zustellung erfolgt, wenn Sie in den Empfangsbereich/ Machtbereich des Empfängers gelangt. Dies erfolgt regelmäßig, wenn Ihre Kündigung in den Postkasten des Empfängers eingeworfen wurde.

Kündigen Sie also mittels:

  • Einschreiben mit Rückschein oder
  • Fax und danach verschicken Sie die Kündigung nochmals mit einfachem Brief. Achten Sie darauf, dass Sie beim Fax einen sog. qualifizierten Faxbericht erhalten. Dabei wird die erste Seite Ihres Faxes auf Ihrem Faxprotokoll noch einmal verkleinert abgedruckt.
  • Geben Sie die Kündigung persönlich ab und lassen Sie sich den Eingang der Kündigung quittieren.
  • Die Kündigung wird durch einen Boten in den Postkasten geworfen. Der Bote sollte sich Ihre Kündigung durchlesen und selber im Briefumschlag eintüten. Die Uhrzeit des Einwurfes sollte er minutengenau dokumentieren. Besondere Umstände während des Einwurfes (davor oder danach), als weiteres Indiz, dass er auch wirklich da war, sollte er ebenfalls dokumentieren.

Wie auch immer Sie letztlich kündigen, sie müssen die Zustellung im Streitfall beweisen können.

Praxistipp: Kündigen Sie rechtzeitig. Es gibt keinen Grund alle Fristen auszureizen. Das Kündigungsschreiben muss vor Beginn der Kündigungsfrist beim Empfänger vorliegen.

Wenn man weiß, dass man sowie kündigen will, spricht nichts dagegen, bei einem üblichen Fitnessstudiovertrag von 2 Jahren auch schon ein Jahr vor Vertragsablauf zu kündigen und sich eine Kündigungsbestätigung zuschicken zu lassen. So versäumen Sie aber definitiv keine Kündigungsfristen mehr.

Eigene Getränke im Sportstudio

Wer viel Sport treibt, der hat nunmal auch einen erhöhten Flüssigkeitsbedarf. Immer wieder hört man, dass Studiobetreiber versuchen, die Nutzung selbst mitgebrachter Getränke durch die Hausordnung oder durch Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu untersagen. Doch dies ist rechtlich nicht zulässig.

Laut herrschender Meinung ist es Kunden nicht zumutbar, dass Sie überteuerte Getränke im Fitnessstudio kaufen müssen, weil man Ihnen untersagt, eigene Getränke mitzubringen.

 

Beachte: Ein Verbot der Benutzung von Getränken in Glasbehältnissen ist aber sehr wohl zulässig, da hiervon eine Verletzungsgefaht ausgeht, sofern diese zerbrechen. (12)

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Der Fitnessstudiovertrag ist ein normaler Vertrag, wie viele andere auch. Eine ordentliche Kündigung zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit ist stets möglich. Auch das mitbringen eigener Getränke ist grundsätzlich erlaubt.

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Eine außerordentliche Kündigung auf Grund von Krankheit oder Schwangerschaft ist möglich, auf Grund eines Umzuges hingegen nicht. Überlegen Sie am Besten vor der Vertragsunterzeichnung, ob es nicht besser ist zunächst nur einen Halbjahresvertrag zu unterzeichnen, auch wenn es erst einmal teurer ist. So können Sie erproben, ob dies auch wirklich etwas für Sie ist, ohne sich vertraglich lange zu binden. Vielleicht ist ja auch der Studiobetreiber bereit, Ihnen entgegen zu kommen, z.B. durch Verrechnung des Mehrpreises, sofern Sie zu einem späteren Zeitpunkt, also nach Erprobung, einen längerfristigen Vertrag unterzeichnen.

Viel Spaß und Erfolg beim Training!!!

(1) Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10                                        (2) Landgericht Aachen, Urteil vom 20.12.2007, Az. 6 S 199/07                                     (3) Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2016, Az. XII ZR 62/15                                      (4) Amtsgericht Rastatt, Urteil vom 25.04.2002, Az. 1 C 398/01                                     (5) Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 20.05.2009, Az. 55 C 3255/08                                  (6) Amtsgericht Geldern, Urteil vom 20.03.2006, Az. 4 C 428/05                                      (7) Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10                                      (8) Amtsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, Az. 213 C 22567/11 und Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 05.02.1998, Az. 20 b C 367/97                                                       (9) Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10                                     (10) Amtsgericht München, Urteil vom 09.06.2010, Az. 251 C 26718/09                          (11) Amtsgericht Hannover, Urteil vom 28.05.2009, Az. 568 C 15608/08                         (12) Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.11.2004, Az. 2/2 O 307/04

Letzte Überarbeitung am 03.08.2017