Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen.

Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. Sie müssen alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen, § 2 SGB II.

Kommen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten diesen Verpflichtungen nicht ohne wichtigen Grund nach, so führt dies zur Minderung oder gar zum Wegfall der Leistungen. Was gilt es jedoch hierbei zu beachten, denn nicht jede Sanktion wird auch vom Gesetz gedeckt.

Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung
§31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II

Mit dem Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung (öffentlich rechtlicher Vertrag) soll das Verhältnis zwischen der Behörde und dem Leistungsempfänger konkretisiert werden. Hierbei sollen in regelmäßig Abständen, spätestens nach 6 Monaten, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie die Bemühungen des Leistungsempfängers zur Arbeitsaufnahme (Anzahl der Bewerbungen) beschrieben werden.

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Bezug zum Arbeitsmarkt

Die Eingliederungsvereinbarung muss also einen deutlichen Bezug zum Arbeitsmarkt haben. Fehlt es an diesem Bezug, so ist die Eingliederungsvereinbarung nicht wirksam. Sanktionen gegen den Hilfeempfänger sind rechtswidrig.

So hielt etwa das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 08.11.2016 eine Eingliederungsvereinbarung für rechtswidrig, mit der ein SGB II Leistungsempfänger dazu gezwungen werden sollte, seine Wohnungssituation zu verändern. (1)

Der betroffene Bürger weigerte sich, die Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, woraufhin ein Verwaltungsakt erlassen wurde. Im Widerspruchsverfahren sowie im Klageverfahren der ersten Instanz unterlag der Leistungsempfänger zwar, doch in zweiter Instanz hatte er Erfolg. Manchmal lohnt es sich durchhalten.

Hingegen hielt es das Sozialgericht Karlsruhe, in einem Urteil vom 10.01.2017, für zumutbar, dass sich ein erwerbsfähiger Hilfeempfänger auf sechs Stellenbewerbungen pro Monat, entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten, bewirbt. Dies wurde in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach, woraufhin er vom Jobcenter in Höhe von 30 % sanktioniert wurde. (2) Dagegen wehrte er sich mittels Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht und verlor.

Sanktion

Ein erstmaliger Verstoß führt gemäß § 31 a SGB II zur Minderung der jeweiligen Regelleistung in Höhe von 30 %. Ein zweiter Verstoß wird mit 60 % sanktioniert. Bei einem dritten Verstoß entfallen die Regelleistungen vollständig. Erklärt sich der sanktionierte Leistungsberechtigte nachträglich bereit, seinen Pflichten nachzukommen, so kann der Leistungsträger den vollständigen Wegfall der Arbeitslosengeld II Leistungen auf 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs begrenzen, § 31a Abs. 1 S.6 SGB II.

Für die Berechnung des Minderungsbetrages ist der am Tag der Feststellung der Pflichtverletzung maßgebende Regelbedarf maßgeblich.

Die Minderung tritt mit Beginn des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Leistungsminderung feststellt. Der Zeitraum der Minderung umfasst drei Monate. Während des Minderungszeitraumes besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, § 31b Abs. 2 SGB II.

Für die Feststellung einer wiederholten Pflichtverletzung, ist der Zeitraum von einem Jahr, ab Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraumes maßgeblich, in dem eine gleichartige Pflicht erneut verletzt wird. Eine widerholte Pflichtverletzung kann nur dann festgestellt werden, wenn vorher eine erstmalige Pflichtverletzung durch Sanktionsbescheid festgestellt und bekannt gegeben wurde.

Haben Sie also tatsächlich keinen erstmaligen Sanktionsbescheid erhalten, so kann auch kein Folgesanktionsbescheid erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Behörde den Zugang des erstmaligen Sanktionsbescheids beweisen muss.

Bitte beachten Sie auch, dass Ihre Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht zu einer Sanktion führen kann. Gemäß § 15 Abs.3 S.3 SGB II wird die Eingliederungsvereinbarung dann durch einen Verwaltungsakt ersetzt.

Der Vorteil eines Verwaltungsaktes ist, dass Sie dagegen Widerspruch und danach sogar Klage vor dem Sozialgericht einreichen können.

Hingegen fehlen Ihnen die Rechtsmittel, wenn Sie die Eingliederungsvereinbarung unterzeichnen.

Ablehnung von zumutbarer Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit §31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II

Wer sich weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch sein Verhalten verhindert, wird sanktioniert.

Bei der Weigerung zur Aufnahme eines bestimmten Ausbildungsplatzes ist jedoch das Grundrecht der freien Berufswahl zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, das eine Sanktion nur dann ausgesprochen werden kann, wenn sich der Betroffene generell weigert, eine Ausbildung auszuüben. Weigert er sich lediglich einige bestimmte Ausbildungen anzutreten, so ist dies nicht negativ zu bewerten.

Sanktion

Ein erstmaliger Verstoß führt gemäß § 31 a SGB II zur Minderung der jeweiligen Regelleistung in Höhe von 30 %. Ein zweiter Verstoß wird mit 60 % sanktioniert. Bei einem dritten Verstoß entfallen die Regelleistungen vollständig.

Erklärt sich der sanktionierte Leistungsberechtigte nachträglich bereit, seinen Pflichten nachzukommen, so kann der Leistungsträger den vollständigen Wegfall der Arbeitslosengeld II Lesitungen auf 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs begrenzen, § 31a Abs. 1 S.6 SGB II.

Für die Berechnung des Minderungsbetrages ist der am Tag der Feststellung der Pflichtverletzung maßgebende Regelbedarf maßgeblich.

Die Minderung tritt mit Beginn des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Leistungsminderung feststellt. Der Zeitraum der Minderung umfasst drei Monate. Während des Minderungszeitraumes besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, § 31b Abs. 2 BGB.

Für die Feststellung einer wiederholten Pflichtverletzung, ist der Zeitraum von einem Jahr ab Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraumes maßgeblich, in dem eine gleichartige Pflicht erneut verletzt wird. Eine widerholte Pflichtverletzung kann nur dann festgestellt werden, wenn vorher eine erstmalige Pflichtverletzung durch Sanktionsbescheid festgestellt und bekannt gegeben wurde.

Haben Sie also tatsächlich keinen erstmaligen Sanktionsbescheid erhalten, so kann auch kein Folgesanktionsbescheid erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Behörde den Zugang des erstmaligen Sanktionsbescheids beweisen muss.

Nichtantritt, Abbruch | Anlass für den Abbruch einer Maßnahme §31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II

Wer eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antritt, abbricht oder den Anlass für einen Abbruch gibt, wird sanktioniert.

Ein maßnahmewidriges Verhalten liegt auch vor, wenn der Leistungsberechtigte durch sein Verhalten den Maßnahmeerfolg gefährdet oder es dem Maßnahmeträger nicht zugemutet werden kann, die Maßnahme fortzuführen. Das kann etwa in einem wiederholt unentschuldigten Fehlen oder einer häufigen Missachtung der Maßnahmeordnung begründet sein. Der Betroffene ist hierbei grundsätzlich vorher durch den Maßnahmenträger abzumahnen.

Sanktion

Ein erstmaliger Verstoß führt gemäß § 31 a SGB II zur Minderung der jeweiligen Regelleistung in Höhe von 30 %. Ein zweiter Verstoß wird mit 60 % sanktioniert. Bei einem dritten Verstoß entfallen die Regelleistungen vollständig. Erklärt sich der sanktionierte Leistungsberechtigte nachträglich bereit, seinen Pflichten nachzukommen, so kann der Leistungsträger den vollständigen Wegfall der Arbeitslosengeld II Leistungen auf 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs begrenzen, § 31a Abs. 1 S.6 SGB II.

Der Betroffene muss hierbei glaubhaft machen, dass er seine Verpflichtungen gegenüber der Behörde (z.B. Erfüllung der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung oder sich aktiv auf ihm angebotene Stellen bewerben), zukünftig erfüllen wird.

Die Minderung tritt mit Beginn des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Leistungsminderung feststellt. Der Zeitraum der Minderung umfasst drei Monate. Während des Minderungszeitraumes besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, § 31b Abs. 2 BGB.

Für die Feststellung einer wiederholten Pflichtverletzung, ist der Zeitraum von einem Jahr ab Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraumes maßgeblich, in dem eine gleichartige Pflicht erneut verletzt wird. Eine widerholte Pflichtverletzung kann nur dann festgestellt werden, wenn vorher eine erstmalige Pflichtverletzung durch Sanktionsbescheid festgestellt und bekannt gegeben wurde.

Haben Sie also tatsächlich keinen erstmaligen Sanktionsbescheid erhalten, so kann auch kein Folgesanktionsbescheid erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Behörde den Zugang des erstmaligen Sanktionsbescheids beweisen muss.

Weitere sanktionsbewährte Pflichtverletzungen §31 Abs. 2 SGB II

Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn:

  • Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen. Hierbei kommt nur eine vorsätzliche und direkte Handlung in Betracht, mit welcher die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt wurde, etwa bei der Aufgabe einer geringfügigen Beschäftigung.
  • sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen. Der Betroffene ist hierbei ausdrücklich darüber in Kenntnis zu setzen, dass er sein Verhalten zu unterlassen hat und wie er diese Vorgabe erreichen kann,
  • ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach§§ 159, 161 SGB II festgestellt hat, Die Dauer der Sperrzeit ist unerheblich. Das zuständige Jobcenter ist an die Entscheidung der Agentur für Arbeit gebunden, solange der Bescheid bestandskräftig ist.
  • sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Es werden nur Sachverhalte erfasst, bei denen theoretisch die Voraussetzungen für eine Sperrzeit wegen Aufgabe einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gem. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB II gegeben wären, die tatsächlichen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld aber nicht gegeben sind. Das Jobcenter entscheidet hierbei ausnahmslos selber.

Sanktion

Ein erstmaliger Verstoß führt gemäß § 31 a SGB II zur Minderung der jeweiligen Regelleistung in Höhe von 30 %. Ein zweiter Verstoß wird mit 60 % sanktioniert. Bei einem dritten Verstoß entfallen die Regelleistungen vollständig. Erklärt sich der sanktionierte Leistungsberechtigte nachträglich bereit, seinen Pflichten nachzukommen, so kann der Leistungsträger den vollständigen Wegfall der Arbeitslosengeld II Leistungen auf 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs begrenzen, § 31a Abs. 1 S.6 SGB II.

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Der Betroffene muss hierbei glaubhaft machen, dass er seine Verpflichtungen gegenüber der Behörde (z.B. Erfüllung der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung oder sich aktiv auf ihm angebotene Stellen bewerben), zukünftig erfüllen wird.

Die Minderung tritt mit Beginn des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Leistungsminderung feststellt. Der Zeitraum der Minderung umfasst drei Monate. Während des Minderungszeitraumes besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, § 31b Abs. 2 BGB.

Für die Feststellung einer wiederholten Pflichtverletzung, ist der Zeitraum von einem Jahr ab Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraumes maßgeblich, in dem eine gleichartige Pflicht erneut verletzt wird. Eine widerholte Pflichtverletzung kann nur dann festgestellt werden, wenn vorher eine erstmalige Pflichtverletzung durch Sanktionsbescheid festgestellt und bekannt gegeben wurde.

Haben Sie also tatsächlich keinen erstmaligen Sanktionsbescheid erhalten, so kann auch kein Folgesanktionsbescheid erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Behörde den Zugang des erstmaligen Sanktionsbescheids beweisen muss.

Rechtsfolgebelehrung

Jede Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II ist nur dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger zuvor von der zuständigen ARGE ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen einer etwaigen Pflichtverletzung belehrt worden war. An diese Rechtsfolgenbelehrung stellt die sozialgerichtliche Rechtsprechung jedoch überaus strenge Anforderungen.

Konkret, Verständlich, Richtig und Vollständig

Nach nunmehr ständiger und unumstrittener Rechtsprechung (etwa: BSG, Urteil vom 18.02.2010, Az. B 14 AS 53/08 R) muss die Belehrung über die Rechtsfolgen konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Hierzu der BGH in einer Entscheidung vom 18.02.2010.

„Schon die Gesetzesbegründung knüpft hieran an, indem sie darauf hinweist, dass die Rechtsfolgenbelehrung die Funktion haben soll, dem Hilfebedürftigen in verständlicher Form zu erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch die genannten Pflichtverletzungen haben werden. Die Belehrung soll zeitlich vor der Pflichtverletzung liegen.                                                                                                                                                                                           Im Hinblick auf die Sperrzeittatbestände hat das BSG entschieden, dass die Rechtsfolgenbelehrung als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit konkret, richtig, vollständig und verständlich sein und dem Arbeitslosen zeitnah im Zusammenhang mit einem Arbeitsangebot zutreffend erläutern muss, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch eine unbegründete Arbeitsablehnung haben kann. Dabei hat das BSG den zwingenden formalen Charakter der Rechtsfolgenbelehrung betont und dies aus dem übergeordneten sozialen Schutzzweck abgeleitet, den Arbeitslosen vor den Folgen einer Pflichtverletzung zu warnen.“

Erforderlich ist also insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglichen Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls.

Konkreter Einzelfall

Eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung darf sich nicht in einer bloß formelhaften und aufzählungsartigen Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfen, sondern muss dem Betroffenen genau mitteilen, mit welchen Rechtsfolgen er im konkreten Einzelfall zu rechnen hat, wenn er einer Anweisung zuwider handelt.

Kein Merkblatt

Rechtswidrig ist eine Rechtsfolgenbelehrung auch dann, wenn dem Betroffenen lediglich auf einem Merkblatt sämtliche möglichen Sanktionen mitgeteilt werden und er sich selbst „seine Sanktion“ heraussuchen muss. Ungenügend sind ebenso bereits in der Vergangenheit erteilte Rechtsfolgenbelehrungen, auch wenn diese ordnungsgemäß gewesen sein sollten.

Reicht die Rechtsfolgebelehrung der Eingliederungsvereinbarung?

Auch Rechtsfolgebelehrungen die schon in der Eingliederungsvereinbarung enthalten sind         – selbst dann, wenn sie richtig sind – reichen nicht aus, um ein nachfolgendes Verhalten des Leistungsempfängers sanktionieren zu können. In all diesen Fällen fehlt es am zwingend erforderlichen Einzelfallbezug der Belehrung.

Schriftform

Die Rechtsfolgebelehrung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Damit ein verschärfte Folgesanktion ausgesprochen werden kann, ist die Bekanntgabe der Erstsanktion durch Sanktionsbescheid notwendig. In diesem muss seitens der Behörde auf die Folgen einer erneuten Pflichtverletzung hingewiesen werden.

Wichtiger Grund

Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des erwerbsfähigen Lesitungsberechtigten vor und weißt er diesen nach, so darf eine Sanktion nicht erfolgen, § 31 Abs.1 S.2 SGB II. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles unter Abwägung des individuellen Grundes der Leistungsberechtigten im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit abzuwägen.

In aller Regel hat das Jobcenter im Rahmen der Amtsermittlung alle Umstände zu ermitteln, die für den Eintritt einer Minderung maßgeblich sind und somit also auch die gewichitgen Gründe die das Verhalten des Leistungsberechtigten entschuldigen können. Liegen die wichtigen Gründe jedoch im persönlichen Bereich des Leistungsempfängers, so dass er diese nur selber oder leichter als die Behörde darlegen und erklären kann, z.B. Glaubens oder Religionsgründe, so muss er auch den entsprechenden Nachweis dafür erbringen.

Besonderheit Unter 25jährige

Junge Erwerbstätige von unter 25 Jahren sind im Falle eines sanktionswürdigen Fehlverhaltens von schärferen Sanktionen betroffen. Sie verlieren bereits bei einer erstmaligen Pflichtverletzung ihren vollständigen Anspruch auf Ihren ALG II Regelbedarf.

Der Leistungsträger kann die Minderung des Auszahlungsanspruches jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzellfalls auf sechs Wochen verkürzen, § 31b Abs.1 S.4 BGB. Hierbei hat die Behörde insbesondere das Verhalten des Leistungsberechtigen, dessen Alter und geistige Verfassung, die Verschuldung und drohende Obdachlosigkeit zu berücksichtigen.

Bei einem gleichartigen Folgeverstoß verlieren Sie sogar Ihren Anspruch auf Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II. Erklärt sich der sanktionierte Leistungsberechtigte nachträglich bereit, seinen Pflichten nachzukommen, so kann der Leistungsträger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ab diesem Zeitpunkt wieder die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gewähren, § 31 a Abs. 2 SGB II.

Zeitraum der wiederholten Pflichtverletzung

Für die Feststellung einer wiederholten Pflichtverletzung, ist der Zeitraum von einem Jahr ab Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraumes maßgeblich, in dem eine gleichartige Pflicht erneut verletzt wird. Hierbei ist das Alter des Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt des sanktionsbegründenden Ereignisses maßgeblich.

Befindet sich der Betroffenen während der Jahresfrist bei seiner Folgesanktion bereits in seinem 26 Lebensjahr, so hat er nur noch eine 60 % Sanktion zu befürchten. Auch hier gilt, eine widerholte Pflichtverletzung kann nur dann festgestellt werden, wenn vorher eine erstmalige Pflichtverletzung durch Sanktionsbescheid festgestellt und bekannt gegeben wurde.

Haben Sie also tatsächlich keinen erstmaligen Sanktionsbescheid erhalten, so kann auch kein Folgesanktionsbescheid erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Behörde den Zugang des erstmaligen Sanktionsbescheids beweisen muss.

Die Minderung tritt mit Beginn des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Leistungsminderung feststellt. Der Zeitraum der Minderung umfasst drei Monate. Während des Minderungszeitraumes besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, § 31b Abs. 2 BGB.

Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bei voller Sanktion

Bei einem vollständigen Wegfall des ALG II entfällt während des Sanktionszeitraumes auch Ihr Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI, weil kein Leistungsbezug mehr vorliegt.

Um Ihrem Kranken-und Pflegeversicherungsschutz nicht zu verlieren, können Sie sich in einem solchen Fall entweder freiwillig gem. § 9 SGB V krankenversichern oder den Schutz der Nachrangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI in Anspruch nehmen.

Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie jedoch selber tragen. Werden Ihnen jedoch ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt, so genießen Sie mit Beginn des Monats der Leistungsgewährung wiederum den vollen Schutz aus Ihrer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI.

Bei der Entscheidung darüber, ob der Leistungsträger solche Leistungen erbringen will, muss er insbesondere die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Sanktionierten – also dessen verwertbares Vermögen und anderweitiges freies Einkommen sowie eine drohende Obdachlosigkeit und dessen Überschuldung – berücksichtigen.

Sanktionen bei Meldeversäumnissen § 32 SGB II

Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie maßgebenden Regelbedarfs.

Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Die Minderung tritt mit Beginn des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Lesitungsminderung feststellt. Der Zeitraum der Minderung umfasst drei Monate. Fallen mehrere dieser 10 % Sanktionen in dem 3 Monatszeitraum aufeinander, so werden Sie addiert.

Rechtsmittel

Um Sie wirksam sanktionieren zu können, ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben.

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Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

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(1) Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 08.11.2016, AZ: L 9 AS 4164/15       (2) Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 10.01.2017, AZ: S 13 AS 3611/16

Letzte Überarbeitung am 03.03.2017


Wichtige Vorschriften: § 22 SGB II, § 31 a SGB II, § 31 b SGB II, § 32 SGB II