Wenn eine Sozialbehörde einen Bescheid erlässt, dann kann Sie in aller Regel erst dann daraus Ihre Rechte herleiten, z.B. die Vollstreckung, wenn der Bescheid rechtskräftig geworden ist. Solange Sie gegen den Bescheid vorgehen, etwa durch einen Widerspruch, solange kann er auch nichts rechtkräftig werden und Sie müssen als Bürger Ihrer Pflicht aus dem Bescheid auch nicht nachkommen. Was Sie hierzu wissen sollten, wollen wir im Folgenden erläutern.

Folgen der Rechtsmittel

Der Widerspruch und die Anfechtungsklage im Sozialrechtsverfahren haben in der Regel aufschiebende Wirkung, § 86a Abs.1 SGG. Sie erstreckt sich grundsätzlich auf alle Bereiche des Sozialrechts. Im Falle eines Widerspruches tritt die Aufschiebende Wirkung rückwirkend auf den Zeitpunkt ein, an dem der eigentliche Bescheid erlassen wurde. Hierbei ist es unerheblich, ob der Widerspruch unbegründet ist.

Beispiel: Das zuständige Versorgungsamt möchte Ihnen Ihr Merkzeichen H (Hilflos) entziehen. Dies berechtigt unter anderem zur kostenfreien Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Entzug des Merkzeichens H kann nur mittels Bescheid erfolgen. Da das Merkzeichen H einige lohnenswerte finanzielle Vorteile mit sich bringt, lohnt es sich das Merkzeichen so lange wie möglich zu behalten. Dies erreichen Sie etwa durch einen Widerspruch und danach mit einer Klage vor dem Sozialgericht.

Sofern der Widerspruch unanfechtbar wird, so entfällt auch die Aufschiebende Wirkung. Der Widerspruchsbescheid wird unanfechtbar, wenn Sie keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid einlegen.

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Ebenso entfällt die aufschiebende Wirkung, wenn der Widerspruch nicht rechtzeitig eingelegt und eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich ist.

Folgen der aufschiebenden Wirkung

Durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, wird dessen Vollziehbarkeit außer Kraft gesetzt. Im Einzelnen bedeutet dies, dass

  • alle weiteren Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Bescheid unzulässig sind.
  • Die Behörde sich nicht auf die rechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsakts berufen kann.
  • laufende Leistungen weiterhin zu erbringen sind.

Sie müssen dadurch dem angegriffenen Bescheid nicht Folge leisten.

Fehlen der aufschiebenden Wirkung

In den nachfolgenden Fällen hat ein Widerspruch kraft Gesetz von Anfang regelmäßig keine aufschiebende Wirkung, § 86a Abs.2 SGG:

  • bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,                                                                            Hierbei wird die Finanzierungssicherheit des Versicherungsträgers über das Rechtsschutzbedürfnis des Widerspruchsführers gestellt. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung kann ganz oder teilweise ausgesetzt werden, § 86a Abs. 3 SGG. Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung liegt also im Ermessen der Behörde.                                                                                                             Bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts oder würde die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeuten, so muss die Vollziehung ausgesetzt werden, § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG.                      Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, wenn der Erfolg des Widerspruches als sehr wahrscheinlich angesehen wird. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde der, auch durch eine spätere Erstattung, nicht oder nur sehr schwer wieder gut zu machen ist.
  • in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der BA bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
  • für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
  • keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt im Bereich des ALG II (Harz IV), § 39 SGB II.
  • in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Liegt die sofortige Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts im öffentlichen Interessen, so hat die Behörde die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses anzuordnen.

Die verschiedenen Interessen der Parteien sind hierbei abzuwägen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Die Behörde hat in Ihrer Begründung die wesentlichen Erwägungen für die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung ausführlich und detailiert darzulegen und warum das Interesse des Bürgers an der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.

Fazit

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches und einer Anfechtungsklage gelten in den meisten Bereichen des Sozialrechts. Es empfielt sich also unter Umständen bereits deshalb, Rechtsmittel gegen einen Bescheid einzulegen. Sofern die aufschiebende Wirkung greift, so brauchen Sie der Anordung der Behörde zunächst nicht zu folgen. Es können dadurch auch keine weiteren Konsequenzen bis zur Rechtskraft des Bescheides eintreten.

Letzte Überarbeitung am 28.09.2017


Wichtige Vorschriften: § 86a SGG, § 39 SGB II