Seit April 2007 ist jeder in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet eine Krankenversicherung zu haben. Dies muss nicht zwangsläufig die gesetzliche Krankenversicherung sein, gleichwohl sind in Ihr die mit Abstand meisten Menschen versichert. Entsprechend Ihrer individuellen Voraussetzungen können Sie also in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, § 5 SGB V, freiwillig versichert; § 9 SGB V oder familienversichert, § 10 SGB V sein. Daneben besteht für einige wenige noch die Möglichkeit der privaten Krankenversicherung.
Inhaltsverzeichnis
Pflichtversicherung
§ 5 SGB V
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer versichert, deren Bruttoarbeitsentgelt die aktuell geltende Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt. Sie beträgt für das Jahr 2017 jährlich 57.600 Euro und monatlich 4.800 Euro. Dies beinhaltet auch die regelmäßig gezahlten jährlichen Urlaubs- und Weihnachtsgelder.
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Daneben sind sind die in § 5 SGB V aufgeführten Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet. Diese sind im Wesentlichen:
- Personen; welche Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit beziehen.
- Personen; welche Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen
- Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler
- Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialgesetz
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind
- behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten entspricht
- Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens jedoch bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres. Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
- Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten sowie Auszubildende des zweiten Bildungswegs.
- Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben,
- Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren,
Hauptberuflich Selbständige sowie Beamte, Richter und Zeitsoldaten sind nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Überschreitet das Jahresbruttoeinkommen von Angestellten die Versicherungspflichtgrenze, so erlischt die Versicherungspflicht.
Sollte das Jahresbruttoeinkommen wieder unter die Versicherungspflichtgrenze fallen, weil der Gesetzgeber diese angehoben hat, können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie können aber auch in die Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung zurückkehren.
Freiwillige Versicherung
§ 9 SGB V
Wer nicht mehr pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, kann dieser freiwillig beitreten, denn niemand wird dazu gezwungen den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz zu verlassen. Im Einzelnen können die nachfolgenden Personen der freiwilligen Versicherung beitreten:
- Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren
- Personen, deren Familienversicherung erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil der höher verdienende Elternteil nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, und die oben genannte Vorversicherungszeit erfüllen.
- schwerbehinderte Menschen, wenn Sie selber, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen. Die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen.
- Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
Somit haben auch Selbständige die Wahl, ob sie in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben wollen oder ob Sie sich privat krankenversichern wollen. Angesichts der heutigen Tarifmöglichkeiten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und der Möglichkeit einer privaten Zusatzkrankenversicherung sollte die Entscheidung zum Verlassen der gesetzlichen Krankenversicherung wirklich gut überlegt sein.
Antrag und Rechtsmittel
Um die freiwillige Versicherung nutzen zu können, müssen Sie diese bei der Krankenkasse beantragen. Nutzen Sie dafür die Antragsfomulare der Krankenkasse. Suchen Sie hierzu am besten die Servicestellen Ihrer Krankenkasse auf und lassen Sie sich hierzu beraten. Hierbei bestehen für Sie einige Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Krankenkasse erlässt auf Grund Ihres Antrages einen Bescheid. Sollten Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sein, so können Sie natürlich auch Widerspruch einlegen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben.
Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.
Familienversicherung
§ 10 SGB V
Durch die Familienversicherung haben Angehörige des pflichtversicherten Mitglieds die Möglichkeit, kostenfrei den vollen Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung zu genießen. Zu den Angehörigen zählen der Ehegatte, der gleichgeschlechtliche Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern.
Sie können keine Angehörigen familienversichern die:
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
- hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind
- versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
- die selber versicherungspflichtig sind
- geringfügig beschäftigt sind und dessen zulässiges Gesamteinkommen bei nicht mehr als 450,00 Euro.
- Ein Gesamteinkommen von mehr als 415,00 Euro im Monat haben
- verbeamtet sind
- die privat krankenversichert sind
Ferner ist eine Familienversicherung für Kinder ausgeschlossen, wenn einer der Elternteile privat krankenversichert ist und brutto mehr als 4.687,50 € monatlich bzw. 56.250,- € im Jahr (Versicherungspflichtgrenze) verdient. Dabei muss dass Einkommen des privat Krankenversicherten regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Mitglieds sein, § 10 Abs. 3 SGB V. In einem solchen Fall muss für das Kind eine eigene Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Antrag und Rechtsmittel
Um die Familienversicherung nutzen zu können müssen Sie diese bei der Krankenkasse des Mitglieds beantragen. Nutzen Sie dafür die Antragsfomulare der Krankenkasse. Bitte beachten Sie, dass die Krankenkasse die Voraussetzungen der Familienversicherung in regelmäßigen Abständen überprüft. Wenn Sie den Überprüfungsbogen nicht beantworten, stellt die Krankenkasse die Familienversicherung nach erfolgter Erinnerung ein. Sind beide Eltern gesetzlich pflichtversichert so ist es unerheblich bei wem sie Ihr Kind familienversichern. Dem Kind entstehen keine Nachteile.
Die Krankenkasse erlässt auf Grund Ihres Antrages einen Bescheid. Sollten Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sein, so können Sie natürlich auch Widerspruch einlegen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben.
Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.
Altersgrenzen für Kinder
Sie können Ihre Kinder bis zu den folgenden Altersgrenzen kostenlos familienversichern:
- bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs (Grundsatz)
- oder bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, oder
- bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus
- ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss aber schon vor Vollendung des 25 Lebensjahres vorgelegen haben.
Studentische Familienversicherung
Bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres können Studenten kostenfrei in der Familienversicherung der Eltern mitversichert werden. Im Anschluß daran können sich Studenten nur noch selber über eine studentischen Kranken- und Pflegeversicherung versichern. Sogar eine private Krankenversicherung ist nach der Befreiung aus der gesetzlichen Versicherung denkbar.
Die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung der Studenten richtet sich nach dem geltenden BAföG-Höchstsatz und ist bundeseinheitlich gesetzlich geregelt. Er beträgt gegenwärtig:
- monatliche Krankenversicherung = 66,33 Euro + evtl. Zusatzbeitrag
- monatliche Pflegeversicherung = 15,25 Euro, für Kinderlose = 16,87 Euro
Die Familienversicherung für Studenten endet jedoch spätestens mit Vollendung des 30. Lebensjahr oder nach dem 14 Semester in einem Studiengang, § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Danach können Studenten nur noch eine freiwillige Weiterversicherung beantragen
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Letzte Überarbeitung am 05.08.2017
Wichtige Vorschriften: § 5 SGB V, § 9 SGB V, § 10 SGB V,
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