Die „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“, kurzum SCHUFA genannt, ist ein privatrechtliches Unternehmen (Aktiengesellschaft), welches kreditrelevante Daten über jeden Bürger speichert. Sie hat laut eigener Auskunft etwa 9000 Vertragspartner, die der Schufa zum einen relevante Daten liefern aber auch relevante Daten von der SCHUFA bekommen. Zu den Vertragspartnern der Schufa zählen Banken, Sparkassen und andere Unternehmen wie Leasinggesellschaften, Telekommunikationsanbieter, Versand- und Handelshäuser und Energieversorger.

Welche Informationen speichert die SCHUFA?

Sie speichert positive Informationen z.B. Daten über das Vorhandensein von Konten, Kreditkarten, Handyverträge, Krediten und Versandhandelsgeschäfte.

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Sie speichert aber auch sogenannte „negativen Informationen“, z.B. offene, gemahnte und unbestrittene Forderungen, Forderungen aus Gerichtsurteilen, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung („Offenbarungseid“) oder die Eröffnung eines privaten Insolvenzverfahrens.
Durch die gespeicherten Informationen sollen die Vertragspartner der SCHUFA einschätzen können, was Sie für ein Kunde sind, wie zuverlässig Sie sind, kurzum ob und zu welchen Konditionen Sie mit Ihnen einen Vertrag eingehen wollen.

Sie speichert keine Informationen zu:

  • Vermögen und Einkommen
  • Marketingdaten (Kaufverhalten oder Ähnliches)
  • Beruf
  • Gesundheitszustand
  • Lebenseinstellungen und Mitgliedschaften (z. B. religiöse, politische etc…)
  • Familienstand
  • Nationalität

Wie kann ich erfahren, welche Informationen die Schufa über mich hat?

Sie können einmal jährlich eine kostenlose Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz anfordern. In dieser kostenlosen Selbstauskunft finden Sie alle Informationen, welche die SCHUFA über Sie gespeichert hat. Sie erfahren, woher die Informationen stammen und an wen die Daten weitergeleitet wurden. Füllen Sie das Formular aus und schicken Sie es mit einer Kopie Ihres Personalausweises an

SCHUFA Holding AG
Postfach 10 25 66
44725 Bochum

Ferner können Sie der SCHUFA eine kostenpflichtige Bonitätsauskunft anfordern. Sie ist grundsätzlich für die Weitergabe an Dritte, z.B. Vermieter, gedacht. Dieser erhält dadurch die Informationen um Ihre Bonität zu beurteilen.

Wann dürfen Unternehmen negative Information an die SCHUFA melden?

Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an die SCHUFA oder andere Auskunfteien ist gem. § 28a BDSG nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist und die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist.

Neben den beiden zuvor genannten Voraussetzungen muss noch mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • eine Forderung wurde z. B. durch Urteil rechtskräftig festgestellt
  • die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,
  • die Forderung wurde ausdrücklich anerkannt
  • der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat
  • das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.

So hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Datenübermittlung, z.B. an die SCHUFA, nicht erfolgen darf, wenn der Betroffene die Forderung bestritten hat. (1)

Speicherung falscher Informationen

Sollten Sie feststellen, dass die SCHUFA falsche Daten über Sie gespeichert hat, so sollten Sie sowohl die SCHUFA selbst, als auch das Unternehmen anschreiben, dass die falschen Daten an die SCHUFA weiter gegeben hat. In Ihrem Schreiben sollten sie genau aufführen, warum die eingetragenen Daten falsch sind. Fordern Sie beide auf, die falschen Daten innerhalb einer Frist von einem Monat zu löschen oder zu berichtigen. Bis zur Klärung der Angelegenheit sollten Sie die Daten von der SCHUFA sperren lassen.

Sollte die SCHUFA oder Ihr Vertragspartner sich allerdings weigern die falschen Daten zu beseitigen, so können Sie Ihr Anliegen nur noch mittels Klage erreichen. Etwaige Schadensersatzansprüche, Unterlassungsansprüche Löschungsansprüche etc. sollten hierbei mit berücksichtigt werden.

Fazit

Es macht durchaus Sinn sich einmal eine kostenlos Selbstauskunft von der Schufa zu besorgen. Nur so erfahren Sie, welche Informationen über Sie gespeichert wurden. Sie sollten Einträgen widersprechen, die nicht der Wahrheit entsprechen.

Wenn Ihnen unser Projekt gefällt, dann empfehlen Sie uns weiter und/ oder folgen Sie uns auf Facebook. Wir wollen möglichst viele Menschen mit unseren Informationen erreichen. Wir sind jung und wollen uns verbessern. Deshalb freuen wir uns auch über Ihre Kritik.

Ihr Team vom Bürgerratgeber

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(1) BGH, Urteil v. 19.03.2015, AZ I ZR 157/13


Wichtige Vorschriften:§ 28a BDSG, § 34 BDSG, § 178 InsO