Als Nebentätigkeiten werden alles Tätigkeiten beschrieben, mit denen ein Arbeitnehmer neben einem Hauptarbeitsverhältnis seine Arbeitskraft anbietet. Die reine geringfügige Beschäftigung ist nicht Teil des Artikels.

Kein generelles Verbot von Nebentätigkeiten möglich!

Was Sie in Ihrer Freizeit machen, ist Ihnen überlassen. Es ist also grundsätzlich erlaubt eine Nebentätigkeit auszuüben. Ob Sie dies im Angestelltenverhältnis oder als Selbständiger ausüben ist vollkommen unerheblich.

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Es ist arbeitsrechtlich unzulässig, Ihnen jegliche Nebentätigkeiten zu verbieten. Sie benötigen auch keine Erlaubnis Ihres Arbeitgebers, um eine Nebenbeschäftigung auszuüben. (1) Sie haben demnach kein Versprechen abgegeben, Ihre gesamte Arbeitskraft nur einem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

Vorrangige betriebliche Interessen des Arbeitgebers

Nur wenn durch Ihre Nebenbeschäftigung die betrieblichen Interessen Ihres Arbeitgebers beeinträchtigt werden, so kann er Ihr Recht auf eine Nebentätigkeit einschränken (2). Dies ist der Fall, wenn

  1. die Nebenbeschäftigung während des Urlaubes ausgeübt werden soll. Der Urlaub dient der Erhaltung und Wiederherstellung Ihrer Arbeitskraft.
  2. durch die Nebenbeschäftigung die zulässige Höhstarbeitszeit überschritten wird. Die wöchentliche Arbeitszeit darf grundsätzlich, Haupt- und Nebenbeschäftigung zusammengenommen, 48 Stunden nicht überschreiten. Die Ruhezeiten gem. § 5 Arbeitszeitgesetz sind zu berücksichtigen. Demzufolge ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten.
  3. die Nebenbeschäftigung zu einer erheblichen Minderung der Arbeitskraft führt. So muss der Arbeitgeber eine ständige Übermüdung des Arbeitnehmers auf Grund der Nebentätigkeit nicht hinnehmen.
  4. Wenn die Nebentätigkeit bei einem Wettbewerber erfolgt, ist ein Verbot zulässig (3).

Bitte beachten Sie, dass Ihr Arbeitgeber jedoch die Anzeige der Nebenbeschäftigung verlangen darf. Wenn die Interessen des Arbeitgebers betroffen sind, so besteht sogar die Pflicht zur Anzeige der geplanten Nebentätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber. (4)

Ferner ist es Ihnen generell anzuraten mit Ihrem Arbeitgeber über Ihre Absicht der Aufnahme einer Nebentätigkeit zu sprechen. So vermeiden Sie in aller Regel Konflikte.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

(1) BAG, Urteil v. 14.08.1969 2 AZR 184/68
(2) BAG, Urteil v. 11.12.2001, Az 9 AZR 464/00
(3) BAG, Urteil v. 24.03.2010 Az 10 AZR 66/09
(4) BAG, Urteil v. 18.11.1988 Az 8 AZR 12/86

Letzte Überarbeitung am 05.08.2017


Wichtige Vorschriften: § 5 Arbeitszeitgesetz