Schwangere und junge Mütter genießen in Deutschland während des Arbeitsprozesses einen besonderen Schutz. Das Leben und die Gesundheit der Mutter und des Kindes sollen durch die Belastungen des Arbeitsplatzes nicht gefährdet werden. Wie sieht nun dieser Mutterschutz aus und was haben Sie hierbei zu beachten.

Aufgaben des Mutterschutzes

Durch den gesetzlichen Mutterschutz sollen schwangere und junge Mütter sowie ihr Kind vor:

  1. Gefährdungen, Überforderungen und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz,
  2. finanziellen Einbußen auf Grund der Schwangerschaft und
  3. einer Kündigung des Arbeitsplatzes geschützt werden

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Welche Personen stehen unter dem besonderen Schutz des Mutterschutzgesetztes

Welche Personen den besonderen Schutz des Mutterschutzgesetztes in Anspruch nehmen können, ergibt sich aus §1 MuSchG. Demnach schützt das Mutterschutzgesetz die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Im Einzelnen werden also grundsätzlich abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen, Azubinen, Schülerinnen, Studentinnen und auch Parktikantinnen mit Ihren jeweiligen Kindern geschützt. Ob diese in Voll- oder Teilzeit, im Minijob, in der Probezeit oder in einem befristeteten Arbeitsverhältnis tätig sind ist hierbei in aller Regel unerheblich.

Beamtinnen, Richterinnen und auch Soldatinnen können sich nicht auf das Mutterschutzgesetz berufen. Für Sie gelden gesonderte Schutzgesetzte, etwa das MuSchEltZV für Beamtinnen und die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen.

Selbstständige Schwangere und Hausfrauen genießen auch nach der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2018 keinen besonderen Mutterschutz.

Information an den Arbeitgeber

Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt, § 15 Abs. 1 MuSchG. Ein solch sensibles Gespräch sollten Sie immer direkt mit dem Vorgesetzten führen.
Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Etwaige Kosten dafür hat aber der Arbeitgeber zu tragen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.
Merke: Eine Pflicht zur Offenbarung der Schwangerschaft, Ihrem Arbeitgeber gegenüber, besteht indes nicht. Eine Kündigung des Arbeitsvertrages ist daher nicht möglich. § 15 Abs. 1 MuSchG ist in dem Fall als Empfehlung zu verstehen und nicht als Verpflichtung, so die Richter am Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 13.06.1996. (1)
Sollten Sie den Arbeitgeber jedoch über die Schwangerschaft informiert haben, so ist er dazu verpflichtet die jeweilige Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft oder auch die Stillzeit zu informieren, § 27 Abs. 1 MuSchG. Eine Liste über die jeweiligen Aufsichtsbehörden der Bundesländer erhalten Sie hier: Aufsichtsbehörden Mutterschutz / Kündigungsschutz.

Sonn- und Feiertagsarbeit

Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt. Die schwangere oder stillende Frau kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, § 6 MuSchG.

Nachtarbeit

Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Die Aufsichtsbehörde jedoch auf Antrag des Arbeitgebers die Beschäftigung  einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr genehmiguen, wenn

sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, § 5 MuSchG i.V.m. § 28 MuSchG. Die schwangere oder stillende Frau kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Mehrarbeit und Ruhezeit

Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat.
Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.
Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.

Beschäftigungsverbote

Ab einen bestimmten Zeitpunkt dürfen werdende oder junge Mütter zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz des Kindes nicht mehr beschäftigt werden.

Normales Beschäftigungsverbot

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden, § 3 Abs. 2 MuSchG.

Darüber hinaus dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden, § 6 Abs. 1 S.1 MuSchG.

Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Frist von Zwölf Wochen um den Zeitraum der sechswöchigen Schutzfrist von vor der Geburt, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Beispiel: Eine Geburt findet Acht Wochen vor dem errechneten Termin statt. Die sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt konnte somit vollständig nicht genommen werden. Sie verlängert damit die Zwölf Wochen Frist nach der Geburt um sechs Wochen auf insgesamt 18 Wochen.

Abwandlung: Eine Geburt findet 4 Wochen vor dem errechneten Termin statt. Die sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt konnte somit teilweise nicht genommen werden. Sie verlängert damit die Zwölf Wochen Frist nach der Geburt um 4 Wochen auf insgesamt 16 Wochen.

Besonderes Beschäftigungsverbot

Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist,             § 3 Abs.1 MuSchG. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ab wann das Beschäftigungsverbot durch den Arzt ausgesprochen wird.

In einer Entscheidung vom 30.09.2016 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg den Lohnanspruch gem. § 11 MuSchG, bei einem Beschäftigungsverbot für Schwangere, bereits ab dem 1. Arbeitstag des Arbeitsverhältnisses zugesprochen. Im dortigen Fall wurde die Arbeitnehmerin vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages aber vor der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme mit einem Beschäftigungsverbot belegt. (1)

Darüber hinaus besteht ein besonderes Beschäftigungsverbot bei:

  • schweren körperlichen Arbeiten sowie bei der Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, § 4 Abs. 1 MuSchG. Dies gilt auch nach der Entbindung, 6 Abs. 3 MuSchG.
  • Arbeiten, welche die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren gefährden, § 4 MuSchArbV
  • Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, § 8 MuSchG.

Finanzielle Absicherung

Wie bereits oben kurz angeführt, soll Sie der Mutterschutz auch vor finanziellen Einbußen schützen. Im Einzelnen sind dies:

Arbeitseinkommen

Solange die schwangere Arbeitsnehmerin arbeitet, so lange hat Sie auch Anspruch auf Ihre volle Lohnzahlung. Dieses Arbeitsrecht wird lediglich durch das Beschäftigungsverbot eingeschränkt.

Mutterschaftsgeld

Während des normalen Beschäftigungverbotes hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Es umfasst somit den Zeitraum 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und bis zu 18 Wochen (Einzelfallabhänging) nach der tatsächlichen Geburt. Das Mutterschaftsgeld wird entweder von der Krankenkasse oder aber vom Bundesversicherungsamt gezahlt.

Lohnfortzahlung bei einem besonderen Beschäftigungsverbot

Bei einem besonderen Beschäftigungsverbot besteht für die schwangere oder junge Arbeitnehmerinen ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung, § 11 MuSchG. Der Anspruch kann theoretisch mit dem Feststellen der Schwangerschaft entstehen. Die Höhe der Lohnfortzahlung bestimmt sich durch den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Dieser Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nicht während des normalen Beschäftigungsverbots.

Elterngeld

Eine weitere Form der finanziellen Absicherung stellt das Elterngeld dar. Es wird auf Antrag gezahlt, wenn die Arbeitnehmerin sich dazu entscheidet erst einmal nicht arbeiten zu gehen. Die Höhe richtet sich nach dem Nettogehalt und liegt zwischen 300 Euro und 1.800 Euro, § 2 BEEG. Es kann zwischen dem Tag der Geburt und bis zur Vollendung des 14 Lebensmonats des Kindes bezogen werden, § 4 Abs. 1 BEEG. Es kann sowohl vom Vater als auch von der Mutter in Anspruch genommen werden. Mutterschaftsgeld und Elterngeld schließen sich gegenseitig aus.

Kindergeld

Vom Tag der Geburt an steht der Mutter ein Anspruch auf Kindergeld zu. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der Kinder. Es beträgt gegenwärtig für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro, für das dritte Kinde 190 Euro und ab dem vierten Kind jeweils 215 Euro.

Weitere besondere Mutterschutzrechte

Elternzeit

Bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres des Kindes können sowohl die arbeitende Mutter als auch der arbeitende Vater Elternzeit nehmen, § 15 BEEG. Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht hierbei nicht. Statt dessen besteht ein Anspruch auf Elterngeld. Während der Elternzeit, sowie Acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, besteht ein besonderer Kündigungsschutz, § 18 Abs. 1 BEEG.

Teilzeitarbeit

Neben dem üblichen Anspruch auf Teilzeitarbeit gem. § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz besteht ein gesonderter Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit, § 15 BEEG. Bitte beachten Sie, dass dieser Anspruch während des normalen (zwingenden) Beschäftigungsverbot nicht gilt.

Kündigungsschutz

Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, § 9 MuSchG. Diesen besonderen Schutz genießen Sie aber nur dann, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Des Weiteren besteht während der Elternzeit sowie Acht Wochen vor Beginn der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz, § 18 Abs. 1 BEEG.

Urlaub während des Mutterschutzes

Auch während des Mutterschutzes erwirbt die Arbeitnehmerin weiterhin Ansprüche auf Urlaub, § 17 MuSchG. Die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs ist unzulässig. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Urlaub während der Elternzeit

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, sofern der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht in Teilzeit arbeitet, § 17 Abs. 1 BEEG.

Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin noch Anspruch auf Resturlaub, so kann er diesen nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen, § 17 Abs. 2 BEEG. Er verfällt also durch die Elternzeit nicht.

Wird das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit beendet oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub auszuzahlen, § 17 Abs. 3 BEEG.

Gestaltung des Arbeitsplatzes

Schwangere oder stillende Mütter haben einen Anspruch darauf Ihr Arbeitgeber alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter trifft, § 2 Abs. 1 MuSchG.

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Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen, § 2 Abs. 2 MuSchG.

Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben, § 2 Abs. 3 MuSchG.

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(1) Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 13.06.1996, Az.: 2 AZR 736/95

(2) LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.09.2016 – 9 Sa 917/16

Letzte Überarbeitung am 24.05.2017


Wichtige Vorschriften: § 2 MuSchG, § 3 MuSchG, § 6 MuSchG, § 9 MuSchG, § 4 BEEG, § 15 BEEG. §§ 17, 18 BEEG, § 4 MuSchArbV