Manche sagen, das Streiten ist des Deutschen liebste Freizeitbeschäftigung. Leider endet dies nicht am Gartenzaun, ganz im Gegenteil. Denn auch als Grundstückseigentümer sollte man sich an gewisse Spielregeln halten, denn nicht alles ist erlaubt. Wie diese aussehen und was Sie hierbei alles zu beachten haben, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.

Die Äste über dem Gartenzaun – Der Klassiker

Immer wieder mal bekomme ich die Frage gestellt, darf ich die Früchte vom Baum oder Strauch meines Nachbarn pflücken, wenn die Äste über den Zaun bis auf mein Grundstück hängen? Die Antwort ist ganz klar – NEIN!

Fallen die Früchte jedoch auf mein Grundstück, so darf ich Sie auch aufsammeln und essen. Gemäß § 911 BGB gelten Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, als Früchte dieses Grundstücks. Das pflücken oder runter schütteln wird hiervon jedoch nicht abgedeckt.

Herabfallende Blätter und Nadeln müssen Sie leider hinnehmen.

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Abschneiden von herüberhängenden Ästen

Es ist auch nicht zulässig, die herüberhängenden Äste einfach so abzuschneiden. Fordern Sie den Nachbarn zuerst auf, die herüberhängenden Äste innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuschneiden. Als angemessene Frist erachte ich grundsätzlich einen Zeitraum von 14 Tagen. Erst wenn dieser der Frist nicht nachkommt und die herüberhängenden Äste die Grundstücksnutzung erheblich beeinträchtigen, können Sie diese bis zur Zaungrenze zurückschneiden.  Bitte beachten Sie hierbei, dass der Rückschnitt während der Wachstumszeit der Pflanze nicht von Ihnen verlangt werden kann.

Spielgeräte der Kinder auf dem Nachbargrundstück

Spielen beispielsweise Ihre Kinder im Garten mit einen Ball (oder einem anderen Gegenstand) und fliegt dieser auf das Nachbargrundstück, so muss der Nachbar entweder das Betreten seines Grundstückes erlauben um den Ball zurückzuholen oder aber eben selber den Gegenstand herausgeben. Fragen sie den Nachbarn am Besten um Erlaubnis und betreten Sie das Grundstück nicht selbstständig. Nur so vermeiden Sie unnötigen Ärger, denn die Sache ist in der Rechtsprechung durchaus umstritten.

Tiere auf dem Nachbargrundstück

Ein weiterer großer Streitpunkt sind regelmäßig die Tiere des Nachbarn. Diese stören z.B. die Nachtruhe oder kommen auch einmal auf das eigene Grundstück. Doch was müssen Sie hierbei hinnehmen und was nicht?

Tiere auf dem Nachbargrundstück

  • Hundegebell auf dem Nachbargrundstück müssen Sie dulden, jedoch nur bis zu einem gewissen Grad. Gelegentliches Bellen müssen Sie hinnehmen, permanentes Bellen oder Bellen während der Ruhezeiten hingegen nicht. So ist es selbstverständlich nicht hinnehmbar, dass man auf Grund des Hundegebells nachts nicht mehr schlafen kann. So verurteilten die Richter am OLG Hamm einen Hundehalter dazu, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von dem auf seinem Grundstück gehaltenen Schäferhund wochentags und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr keine wesentlichen lautstarken Lärmbelästigungen in Form von Bellattacken ausgehen, die das Eigentum der Klägerin an ihrem Grundstück, ihren Besitz und ihre Gesundheit beeinträchtigen. (2)
  • Froschlärm auf dem Nachbargrundstück müssen Sie dulden. Sie stehen generell unter Naturschutz. Nur bei einer extremen Lärmbelästigung können die Frösche entfernt werden. Hierzu ist jedoch eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich.

Tiere des Nachbarn auf Ihrem Grundstück

  • Hunde und Hasen des Nachbarn auf Ihrem Grundstück müssen Sie nicht hinnehmen. Hier können Sie Unterlassung von Nachbarn verlangen und Ihn zu entsprechenden Sicherungsmaßnahmen auffordern.
  • Katzen des Nachbarn auf Ihrem Grundstück müssen Sie hingegen hinnehmen. Es liegt in ihrer Natur, dass sie sich über Zäune hinweg auch auf andere angrenzende Grundstücke bewegen. Sie müssen es jedoch nicht hinnehmen, dass diese Katzen in Ihre Räume gelangen oder auch Fäkalien hinterlassen. Hierzu das Landgericht Bonn am 06.10.2009:

“….Katzen so zu halten, dass diese nicht mehr in die Wohnung der Kläger gelangen und auf dem Balkon/der Terrasse der Kläger keine Verschmutzung durch Kot oder Erbrochenes hinterlassen.” (1)

Lärm auf dem Nachbargrundstück

In vielen Gemeinden gibt es verbindlich festgelegte Ruhezeiten. Wann genau diese Ruhezeiten sind, ist nicht pauschal festgelegt und hängt grundsätzlich vom jeweiligen Bundesland (Landesrecht) ab. Hierbei gilt als Faustformel, dass Ruhezeiten in der Nacht von 22.00 Uhr-06.00 Uhr sowie Mittags in der Zeit von 13.00 Uhr-15.00 Uhr bestehen. Es ist aber auch eine Ruhezeit ab 20.00 Uhr oder ab 23.00 Uhr denkbar.

Während der Ruhezeiten haben Sie Lärm außerhalb der klassischen Zimmerlautstärke zu unterlassen. Die Ruhezeiten sind auch bei Feierlichkeiten einzuhalten.

Solange sie sich im Bereich der Zimmerlautstärke befinden, dürften Sie in aller Regel niemanden belästigen. Sie liegt nachts bei etwa 30 Dezibel und tagsüber bei etwa 40 Dezibel. Wenn Sie auf dem Nachbargrundstück deutlich zu hören sind, so dürften Sie die Grenze des Zumutbaren überschritten haben.

Die sonntägliche Ruhezeit gilt hingegen den ganzen Tag. Am Sonntag sind krachmachende Tätigkeiten wie Bohren und Hämmern aber auch Rasen mähen verboten. Ein gesetzlicher Feiertag wird in dem Fall wie ein Sonntag behandelt.

Grillen auf dem Nachbargrundstück

Grillen wird gerne als des Deutschen liebste Freizeitbeschäftigung bezeichnet. Jeder Grundstückeigentümer kann auch hierbei auf seinem Grund und Boden grundsätzlich tun und lassen was er will. Dennoch sollte auch er sich an bestimmte Spielregeln halten, damit es zu keinerlei Streitigkeiten mit dem Nachbarn kommt.

Rauch und Gerüche

Die häufigste Streitursache beim Grillen dürfte die Rauch und Geruchsentwicklung während des Anfeuerns und des eigentlichen Grillvorganges sein. Geben sie den Nachbarn die Chance, dass diese bspw. die Fenster schließen können, damit Rauch und Gerüche draußen bleiben. Sie würden sich im Gegenzug doch sicher auch über einen entsprechenden Hinweis freuen, oder? Nehmen Sie einfach Rücksicht auf Ihre Nachbarn und sprechen Sie miteinander, so dürften sich die meisten Streitigkeiten von vornherein vermeiden lassen. Unwesentliche Geruchsbeeinträchtigungen sind jedoch von den Nachbarn hinzunehmen.

Lärmentwicklung

Ein weiterer Streitpunkt während einer Grillparty ist sicherlich die Lärmentwicklung. Hierbei gelten die gleichen Vorschriften zur Ruhestörung wie bei jeder anderen Party auch. Bitte beachten Sie die üblichen Ruhezeiten von 22.00 Uhr – 06.00 Uhr. Bei Nichteinhaltung droht sogar ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro. Sofern sich der Lärm Ihres Grillfestes im üblichen Rahmen (Zimmerlautstärke) bewegt, so darf dieses natürlich auch bis nach 22.00 Uhr andauern. Im Zweifel sollen Sie die Party nach drinnen verlegen.

Wie oft und wie lange darf man eigentlich grillen?

Es soll ja Menschen geben, die das ganze Jahr über oder mehrmals in der Woche grillen. Doch ist dies überhaupt zulässig?

Die Frage lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Zumindest in den Sommermonaten wird das Grillen von der Allgemeinheit aber auch von den Gerichten akzeptiert. Man arrangiert sich irgendwo mit den Gerüchen und dem Lärm, der üblicherweise mit den Grillfesten einhergeht. Sprechen Sie in solchen Fällen am Besten vorher mit Ihrem Nachbarn und bitte Sie um Verständnis. Wenn Sie es nicht übertreiben, so wird er dies im Regelfall auch tolerieren.

Es gibt jedoch auch Gerichte, welche das Grillen zeitlich stark reguliert haben. Sie hielten eine mengenmäßige Beschränkung für das Grillen auf 10 oder 25 mal im Jahr für angemessen. Ein anderes Gericht hielt es für erforderlich, dass das Grillen 24 Stunden zuvor angekündigt werden muss. Wie auch immer die gerichtliche Einschränkung aussieht, sie nimmt einem sprichwörtlich die Freunde am Grillen.

Sofern Sie Ihren Nachbarn jedoch nur unwesentlich oder überhaupt nicht beeinträchtigen, müssen Sie in aller Regel mit keinerlei gerichtlicher Regulierung rechnen.

Videoüberwachung

Jeder Grundstückseigentümer kann sein eigenes Grundstück mit Kameras überwachen, etwa um Einbrüche zu verhindern. Achten Sie jedoch unbedingt darauf, dass Sie Ihre Kameras das Nachbargrundstück nicht erfassen. Hier läge sonst ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbst­bestimmung vor. Wenn jemand ohne Einwilligung gefilmt wird, so liegt darüber hinaus auch ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vor.

In einem solchen Fall sollten Sie die falsch eingestellten Kameras zur Beweissicherung fortografieren und den Nachbarn anschließend darum bitten, die Kameras anders einzustellen. Achten Sie wie immer darauf, dass Sie dies nachweisen können. Sollte Ihr Nachbar dieser Bitte nicht nachkommen, so können Sie Ihre Rechte auch gerichtlich durchsetzen.

Strafrechtlich müssen Sie sogar mit einer Freiheits­strafe von bis zu zwei Jahren oder aber auch mit eine Geldstrafe rechnen. In § 201a Abs.1 Nr.1 StGB heißt es:

“Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum (Grundstück) befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.”

Was können Sie tun?

Wenn Sie sich von Ihrem Nachbarn in irgendeiner Art und Weise belästigt fühlen, so sollten Sie zunächst das vernünftige klärende Gespräch suchen. Schießen Sie nicht gleich mit Kannonen auf Spatzen. Bleiben Sie hierbei sachlich, ruhig und nehmen Sie auch auf Ihren Nachbarn Rücksicht. Informieren Sie Ihre Nachbarn, wenn möglich, bevor es zu beeinträchtigungen kommen könnte.

Sollte dies jedoch nicht mehr ausreichen, so sollten Sie Ihren Nachbarn nachweisbar schriftlich auffordern, die Störung zu beseitigen. Fertigen Sie für sich und für einen eventuellen Rechtsstreit ein Störungsprotokoll an. In diesem sollten Sie unbedingt den Tag, die Uhrzeit, Zeugen (sofern vorhanden) sowie die Störungshandlung detailliert festhalten. Je genauer Sie sind, desto besser.

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Darüber hinaus können Sie bei einer erheblichen akuten Belästigung auch die Polizei rufen. Gleiches gilt, wenn etwa eine Ruhestörung während der Ruhezeiten erfolgt. Gleichzeitig können Sie eine Strafanzeige bei der Polizei stellen. Auch hier ist ein Störungsprotokoll sehr hilfreich.

Zusätzlich besteht für Sie noch die Möglichkeit einer Anzeige beim örtlich zuständigen Ordnungsamt.

Zuletzt können Sie eine zivilrechtliche Unterlassungsklage gegen den störenden Nachbarn einreichen.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Nachbarschaftstreitigkeiten entstehen schnell und zerstören das gut Klima  nachhaltig. Versuchen Sie diese am Besten zu vermeiden, indem Sie miteinander reden und aufeinander zugehen. So leben auch Sie in Zukunft ruhiger.

(1) LG Bonn, Urteil vom 06.10.2009, Az. 8 S 142/09

(2) Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11.01.2007, Az. 5 U 152/05

Letzte Überarbeitung am 05.11.2017


Verwendete Vorschriften: § 911 BGB, § 201a StGB