Individuelle Gesundheitsleistungen – kurz IGeL genannt – werden regelmäßig als die Leistungen beschrieben, welche nicht grundsätzlich zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen zählen. Gesetzliche Krankenkassen dürfen Leistungen nur dann übernehmen, wenn Sie ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und notwendig sind, § 92 SGB V und § 12 SGB V. Und genau darin liegt die Krux an der Sache, denn genau diesen Nachweis konnten IGeL – Maßnahmen nicht erbringen oder zumindest noch nicht erbringen.
Inhaltsverzeichnis
IGeL – Maßnahmen sind privat zu bezahlen
Gesetzlich Versicherte Patienten müssen IGeL – Maßnahmen deshalb in aller Regel privat selber bezahlen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen werden Sie von der Krankenkasse bezuschusst. Private Krankenversicherungen übernehmen regelmäßig, in Abhängigkeit von Ihrem Tarif, die Kosten dafür. Doch lohnt sich IGeL überhaupt für mich oder wird damit nur Geld verdient?
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Wie verhalten Sie sich richtig, wenn Ihnen IGeL – Maßnahmen angeboten werden?
Lassen Sie sich vom Arzt umfassend aufklären, insbesondere über Riskien, Nutzen und Kosten der Maßnahme.
- Wie sicher sind die Ergebnisse?
- Gibt es Alternativen, welche von der gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden?
- Gibt es Gründe warum die Krankenkasse die Kosten für die Behandlung nicht übernimmt?
All dies sind Fragen die nicht nur sich selbst, sondern vor allem Ihrem behandelnden Arzt stellen sollten. Räumen Sie sich Bedenkzeit ein. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, ob die Leistungen in Ihrem Fall übernommen werden können. Stellen Sie ggf. einen Antrag auf Kostenübenahme.
Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. IGeL Maßnahmen haben nie etwas mit sofortigen dringlichen Untersuchungen zu tun.
Lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag machen und gegebenenfalls nach der Behandlung eine ausführliche Rechnung geben.
Behandlungsvertrag
Wenn Sie sich als Patient für eine IGel – Maßnahme entschieden haben, so schließen Sie mit dem Arzt einen Behandlungsvertrag. Dieser muss mindestens eine ausführliche Leistungsbeschreibung, eine Erklärung über die Aufklärung und Zustimmung des Patienten sowie Angaben über die Kosten enthalten, § 18 Abs. 8 BMV-Ä.
Diesem Vertrag muss jedoch eine ausführliche sachliche Beratung des Patienten über die folgende Sachverhalte vorausgehen:
- Beratung über den Nutzen und die Risiken der Leistung
- Gibt es Nebenwirkungen
- Beschreibung der entsprechende Leistung
- Informationen zu den Kosten, auch Folgekosten, der Behandlung
Nutzen von IGeL
Im Allgemeinen kann man zunächst einmal sagen, dass IGeL – Maßnahmen für Ärzte ein durchaus lohnenswertes Zusatzgeschäft sind. Insofern besteht durchaus auch ein wirtschaftliches Interesse des Arztes zu IGeL – Maßnahmen zu raten.
Es lässt sich sicherlich vortrefflich darüber streiten ob IGeL-Maßnahmen sinnvoll sind oder nicht. In den meisten Fällen sind Sie als fragwürdig einzustufen.
Die meisten IGeL-Maßnahmen haben laut IGeL-Monitor (wird vom Medizinischen Dienst des GKV – Spitzenverbandes betrieben) keinen wissenschaftliche nachweisbaren Nutzen oder schaden sogar. Mit Stand vom 06.11.2016 hat das Portal 35 IGeL – Maßnahmen wie folgt bewertet:
- Positiv – der Nutze überwiegt den Schaden eindeutig = Keine
- Tendenziell Positiv – der Nutzen überwiegt geringfügig den Schaden = 3
- Unklar – Nutzen/ Schaden sind ausgewogen oder unbekannt = 15
- Tendenziell negativ – der Schaden überwiegt geringfügig den Nutzen = 14
- Negativ – der Schaden überwiegt den Nutzen eindeutig = 3
Haben Sie also keine Angst Nein zu sagen. Wir haben in Deutschland eine sehr gute Gesundheitsversorgung, in der alle Kosten für notwendige Behandlungen und Untersuchungen übernommen werden.
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Letzte Überarbeitung am 22.08.2017
Wichtige Vorschriften: § 18 Abs. 8 BMV-Ä, § 92 SGB V und § 12 SGB V.
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