Leider kommt es immer wieder vor, dass jemand seine Rechnungen nicht bezahlen kann oder auch will. Der Gläubiger erwirkt dann irgendwann einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner. Aus diesem kann er die Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner betreiben.

Gleichzeitig ist der Schuldner verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben, § 802 c Abs. 1 ZPO.

Letzte Frist

Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine letzte Frist von zwei Wochen. Der Gerichtsvollzieher kann eine längere Zahlungsfrist einräumen oder eine Ratenzahlung bis zur Dauer von zwölf Monaten gestatten, sofern der Gläubiger dem zustimmt, § 802 b Abs. 2 ZPO.

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Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft

Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Dies soll schnellstmöglich nach Fristablauf erfolgen. Er lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen zum Termin mitzubringen, § 802 f Abs. 1 ZPO. Dies betrifft, alle dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände, wie z. B. Konten, Sparbücher, Grundbesitz Aktien, Antiquitäten Kraftfahrzeuge, Arbeitgeber etc..

Der Gerichtsvollzieher kann aber auch bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen, § 802 f Abs. 2 ZPO.

Wozu ist die Vermögensauskunft da?

Durch die Vermögensauskunft erhält der Gläubiger alle Information um weitergehende Maßnahmen wie bspw. Lohn oder Kontopfändungen ergreifen zu können.

Der Schuldner hat an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie falsche Angaben in der Vermögensauskunft tunlichst unterlassen sollten. Wer nämlich eine Versicherung an Eides Statt falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 156 StGB.

Erzwingungshaft

Wenn Sie sich weigern die Vermögensauskunft (Eidesstattliche Versicherung) abzugeben, kann der Gerichtsvollzieher einen Haftbefehl gegen den Schuldner beantragen, § 802g ZPO. Liegt dieser vor, so kann er den Schuldner in Erzwingungshaft nehmen, bis er die Vermögensauskunft abgegeben hat.

Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben, § 802 i Abs. 1 ZPO.

Nach Abgabe der Vermögensauskunft ist der Schuldner umgehend aus der Haft zu entlassen, § 802 i Abs.2 ZPO. Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen, § 802j Abs.1 ZPO.

Die Vermögensauskunft wird für zwei Jahre bei einem zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch gespeichert.

Welche Folgen hat die Vermögensauskunft für den Schuldner

  1. Negativeintrag bei der SCHUFA
  2. Von seriösen Banken werden Sie keine Kredite mehr erhalten
  3. Konto- bzw. Gehaltspfändungen sind sehr wahrscheinlich
  4. Ihre Hausbank kündigt Ihren Dispositionskredit
  5. Probleme bei der Wohnungssuche (SCHUFA-AUSKUNFT)
  6. Sie müssen in den nächsten zwei Jahren keine neue Vermögensauskunft mehr ablegen. Ausnahme: Ihre Vermögensverhältnisse haben sich wesentlich verbessert.
  7. Sofern bei Ihnen nichts zu pfänden war, werden sich Ihre anderen Gläubiger auf Grund der Fruchtlosigkeit zurückhalten. Sie haben in aller Regel Ruhe.

Fazit

Sofern Sie zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen werden, so sollten sie den Termin unbedingt warnehmen oder zumindest Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher aufnehmen. Sie werden die Abgabe der Vermögensauskunft nur noch durch die Beseitigung des Vollstreckungsgrundes beseitigen können, also in der Regel durch Zahlung der Forderung. Sprechen Sie mit dem Gerichtvollzieher über eine ratenweise Zahlung. Wenn Sie dessen Einhaltung entsprechend begründen und belegen können, wird er sich in aller Regel einer Einigung nicht verschließen.

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Letzte Überarbeitung am 17.07.202017


Wichtige Vorschriften: §§ 802b ff. BGB, § 156 StGB