Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält, § 2 Abs.1 SGB XII. Konkret heisst dies, wer seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen bestreiten kann, hat keinen Anspruch auf Sozialleistungen.

Doch muss sich der Leistungsbezieher jetzt völlig “blank” machen? Gott sei Dank nicht.

Wie hoch ist das Schonvermögen?

Grundsätzlich ist es jedem Hilfebedürftigen erlaubt, ein gewissen Vermögen, etwa für Notfälle, anzusparen. In unbegrenzter Höhe ist dies jedoch nicht möglich, sondern nur bis zum Erreichen der sogenannten Schonvermögensgrenze gem. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Sie beträgt bei

  • Alleinstehenden 5.000 Euro
  • für jede vom Antragssteller unterhaltende Person erhöht sich das Schonvermögen um weitere 500 Euro
Der Vermögensschonbetrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann der Vermögensschonbetrag angemessen herabgesetzt werden, etwa wenn der Leistungsbezieher seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeiführt.

Wenn Ihr Vermögen über dem Schonvermögen liegt, müssen Sie dies zuerst aufbrauchen um anschließend Sozialleistungen zu erhalten.

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Was zählt zum Schonvermögen?

Grundsätzlich hat der Leistungsbezieher sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen, § 90 Abs. 1 SGB XII.

Zum Vermögen zählen: Bargeld, Aktien, Sparguthaben, Haus-und Grundvermögen, Kraftfahrzeuge.

Nicht zum Vermögen gehören: Schonvermögen, Angemessener Hausrat, ein angemessenes Hausgrundstück auf dem Sie wohnen, Familien/ Erbstücke mit hohem ideellen Wert, kleinere Barbeträge,

Bei welchen Leistungen ist das Schonvermögen zu beachten?

  1. Hilfe zur Pflege
  2. Hilfe zum Lebensunterhalt
  3. Grundsicherung im Alter
  4. Prozesskostenhilfe
  5. Betreuungsrecht

In all diesen Bereichen müssen Sie solange Ihr Vermögen aufbrauchen, bis Sie die Vermögensschongrenze erreicht haben.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 03.10.2017


Wichtige Vorschriften: § 90 SGB XII, § 2 SGB XII, § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch