Ein Betreuer wird immer für bestimmte Aufgabenkreise, wie etwa GesundheitssorgeWohnungsangelegenheiten oder Vermögenssorge bestellt. Im Rahmen der Aufgabenkreise organisiert, verwaltet und beantragt er alles Erforderliche. Darüber hinaus berät und informiert er den Betreuten. Er vertritt ihn im Rahmen der Aufgabenkreise gerichtlich und außergerichtlich. Er fungiert als Vertreter seines Betreuten, seine Handlungen erfolgen also im Namen seines Betreuten und wirken sowohl für als auch gegen ihn.

Handlungen des Betreuten

Solange und soweit der Betreute seine Angelegenheiten verantwortungsvoll und aus Sicht des Betreuers guten Gewissens selber erledigen kann, solange sollte man Ihn auch machen lassen. Es ist mehr als statthaft, nur in den Bereichen tätig zu werden, in denen der Betreute der Unterstützung des Betreuers bedarf. Es ist also durchaus legitim, wenn der Betreuer zunächst nur beratend und kontrollierend tätig ist.

In den meisten Betreuungsfällen sind die Handlungen des Betreuten, wie bei allen anderen volljährigen Bürger auch, rechtswirksam. Der Betreuer muss also auch nicht zwingend, so wie es immer behauptet wird, unbedingt seine Unterschrift unter einen Vertrag, Antrag oder Widerspruch setzen, damit dieser wirksam wird. Dies wird nur in besonderen Fällen notwendig.

Einwilligungsvorbehalt

Sofern im Aufgabenkreis ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, bedarf es zur Wirksamkeit einer Willenserklärung des Betreuten, der Einwilligung des Betreuers. Der Betreute wird durch den Einwilligungsvorbehalt wie ein beschränkt Geschäftsfähiger behandelt, §§ 106 ff. BGB. Bitte beachten Sie aber, dass sich der Einwilligungsvorbehalt nur auf Geschäfte ausserhalb des täglichen Lebens erstreckt. Das bedeutet, dass er Angelegenheiten, wie etwa Lebensmittel einkaufen auch selber erledigen darf, kann und auch soll, sofern er dazu auch tatsächlich in der Lage ist.

Die übrigen Rechtsgeschäfte bleiben solange schwebend unwirksam, bis diese vom Betreuer genehmigt wurden.

Keine Einkäufe, Pflege, etc.!

Weder ist es die Pflicht eines Betreuers, noch dessen Aufgabe, für seinen Betreuten einkaufen zu gehen, dessen Wohnung aufzuräumen, zu malern oder sogar zu pflegen. Er soll sich im Bedarfsfall darum kümmern, dass seinen Betreuten all diese Sachen zur Verfügung stehen. Er kann z.B. einen Pflegegrad beantragen und einen Pflegedienst mit der Pflege beauftragen oder auch eine Haushaltshilfe organisieren. Die tatsächlichen Handlungen fallen nicht in sein Aufgabengebiet.

Derartige Handlungen gehören auch nicht bei Heimbetreuten zum Aufgabenkreis des Betreuers. Hierbei ist es Aufgabe des Heimes sich um die tatsächlichen Bedürfnisse seines Bewohners zu kümmern. Der Betreuer hat lediglich dafür zu sorgen, dass dafür die notwendigen Geldmittel zur Verfügung stehen. Ferner kümmert er sich darum, dass der Heimplatz bezahlt werden kann und das sein Betreuter im Heim entsprechend versorgt wird.

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