Immer wieder kommt es zu Nachbarschaftsstreitigkeiten, weil sich eine Partei durch Lärm der anderen Partei belästigt fühlt. Dies stellt die wahrscheinlich häufigste Ursache derartiger Streitigkeiten dar. Doch wann genau liegt eine Ruhestörung vor, wann müssen Sie diese hinnehmen und was können Sie dagegen tun. All dies und noch vieles mehr, erfahren Sie in unserem folgenden Artikel.

Was sagt das Gesetz

Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen,    § 117 Abs.1 OWiG.

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Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, § 117 Abs.2 OWiG.

Sie können also das zuständigen Ordnungsamt Ihrer Gemeinde über Lärmbelästigungen Ihres Nachbarn informieren. Dieses wird den Ruhestörer in entsprechender Weise mit einer Verwarnung oder auch einem Bußgeld belegen. Führen Sie hierzu aber ein Lärmprotokoll. Näheres dazu erfahren Sie weiter unten im Bericht.

Darüber hinaus können Sie eine Unterlassungsklage gegen den Ruhestörer einreichen. Lassen Sie sich jedoch hierzu zuvor von einem Rechtsanwalt beraten und gegebenenfalls auch später vertreten. Führen Sie auch hierzu unbedingt ein Lärmprotokoll.

Ruhestörungen im Mietrecht

Das Mietrecht selber enthällt keinerlei genaue gesetzliche Vorgaben dazu, wann eine Ruhestörung vorliegt. In den meisten Hausordnungen finden sich jedoch entsprechende Regelungen. Die Geltung der Hausordnung wird in aller Regel im Mietvertrag vereinbart und ist damit für alle Mietparteien verbindlich.

Wann genau eine Ruhestörung vorliegt hängt in aller Regel vom Einzelfall ab, den jeder von uns empfindet Lärm anders. Dazu wird die Lärmbelastung auch durch die baulichen Gegebenheiten beeinflusst. Manche Gebäude sind sehr hellhörig, manche wiederum nicht.

Solange sie sich im Bereich der Zimmerlautstärke befinden, dürften Sie in aller Regel niemanden belästigen. Sie liegt nachts bei etwa 30 Dezibel und tagsüber bei etwa 40 Dezibel. Wenn Sie in der Nachbarwohnung deutlich zu hören sind, so dürften Sie die Grenze des Zumutbaren überschritten haben.

Ruhezeiten

Darüber hinaus gibt es in vielen Gemeinden verbindlich festgelegte Ruhezeiten. Wann genau diese Ruhezeiten sind, ist nicht pauschal festgelegt und hängt vom jeweiligen Bundesland (Landesrecht) aber auch von der Hausordnung ab. Hierbei gilt als Faustformel, dass Ruhezeiten in der Nacht von 22.00 Uhr-06.00 Uhr sowie Mittags in der Zeit von 13.00 Uhr-15.00 Uhr bestehen. Es ist aber auch eine Ruhezeit ab 20.00 Uhr oder ab 23.00 Uhr denkbar.

Während der Ruhezeiten sind dem Mieter Tätigkeiten wie Wäsche waschen oder das hören von lauter Musik untersagt, da sie die Grenze der Zimmerlautstärke in aller Regel überschreiten. Die Ruhezeiten sind auch bei Feierlichkeiten einzuhalten.

Beachte: die freundlich gemeinten Aushänge mit dem Hinweis auf eine Feier, haben keine verbindliche Wirkung. Sie können nur hoffen und darum bitten, dass Ihre Nachbarn Ihre Situation tolerieren.

Die sonntägliche Ruhezeit gilt hingegen den ganzen Tag. Am Sonntag sind krachmachende Tätigkeiten wie Bohren und Hämmern aber auch Rasen mähen verboten. Ein gesetzlicher Feiertag wird in dem Fall wie ein Sonntag behandelt.

Diese Ruhestörungen müssen Sie dulden

Die nachfolgenden Geräusche müssen Sie grundsätzlich hinnehmen, denn Sie gehören zum normalen Gebrauch der Mietwohnung.

  • normaler Kinderlärm
  • Babygeschrei
  • das spielen eines Musikinstrumentes bis zu zwei Stunden täglich
  • Verkehrslärm/ Straßenbahn/ Pkw etc.
  • Hundegebell von weniger als 30 Minunten am Tag
  • das Herunterlassen von Rollläden
  • Toilettenspülung
  • Duschen und Baden

Mietminderung

Grundsätzlich ist der Mieter auf Grund von Ruhestörung zur Mietminderung berechtigt. Um die Mietminderung aber wirksam in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie den Vermieter über den Mietmangel unterrichten, § 536 c BGB. Sie müssen Ihm die Chance geben den Mangel zu beseitigen. Der Hinweis sollte in Ihrem Interesse schriftlich erfolgen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie dies im Zweifel nachweisen können. Eine rückwirkende Mietminderung ist nicht möglich. Gerne können Sie dafür unser Musterschreiben: Anzeige Mietmangel benutzen.

Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie den Zugang der Mängelanzeige bei Ihrem Vermieter auch im Streitfall nachweisen können. Versenden Sie die Kündigung deshalb entweder mit Einschreiben mit Rückschein oder mittels Fax und anschließend mit einfachem Brief. Achten Sie darauf, dass Sie beim Faxversand ein qualifiziertes Faxprotokoll erhalten. Bei diesem wird die erste Seite Ihres Faxes in verkleinerter Form auf Ihrem Faxprotokoll widergegeben.

Der Vermieter kann etwa, nachdem Ihm der Mangel bekannt gegeben worden ist, mit dem störenden Mieter sprechen, er kann ihn abmahnen oder kündigen oder er kann bauliche Veränderungen vornehmen. Sofern der Mieter trotz Kenntnis von der Ruhestörung nichts unternimmt, so sind Sie zur Mietminderung berechtigt, § 536 BGB.

Rechtsprechung zur Mietminderung wegen Ruhestörung

Nachfolgend wollen wir Ihnen kurz einige Urteile aus dem Bereich der Mietminderung wegen Ruhestörung vorstellen um die Tendezen der Gerichte besser verstehen zu können.

  • Das Landgericht Berlin hielt in einem Urteil vom 06.02.2015 eine Mietminderung von 10 % für permanante Lärmstörungen, bis in die Nacht hinein, durch Streiten, Schreien, Trampeln und Türknallen etc. für gerechtfertigt. (1)
  • Das Amtsgericht Bergheim hielt in einem Urteil vom 11.07.2012 eine Mietminderung von 10 % für erheblichen Nachbarlärm, in der Nacht, in Form von Schreien, lauter Musik und Türenschlagen für angemessen. (2)
  • Das Landgericht Berlin hielt in einem Urteil vom 11.08.2016 eine Mietminderung von 20 % für erheblichen Lärm durch ein nach Mietvertragsschluss eröffnetes Hotel für    angemessen. (3)

Wie sollte ich bei einer Ruhestörung reagieren?

Wie Sie reagieren sollten, hängt natürlich auch davon ab, mit was für einem ruhestörenden Mieter Sie es zu tun haben. Grundsätzlich empfielt sich aber das persönliche, vernünftige und freundliche Gespräch mit ihm. Denken Sie immer daran, sie stehen bestimmt auch mal auf der anderen Seite und wollen z.B. eine Feier machen. Dann erwarten Sie sicherlich auch ein gewisses Entgegenkommen Ihres Nachbarn.

Sollte dies jedoch nicht mehr ausreichen, so sollten Sie Ihren Vermieter informieren. Händigen Sie ihm dazu das Lärmprotokoll aus ( siehe unten). Er kann mit dem Ruhestörer sprechen und ihn auffordern sein Verhalten zu unterlassen, ihn abmahnen oder sogar kündigen. In den meisten Fällen sollte es ihm so gelingen den Ruhestörer zum Umdenken zu bewegen.

Haben Sie den Vermieter über die Ruhestörung informiert und es ändert sich trotzdem nichts, so können Sie sogar die Miete mindern, § 536 BGB.

Darüber hinaus können Sie bei einer erheblichen akuten Lärmbelästigung auch die Polizei rufen. Gleiches gilt, wenn die Ruhestörung während der Ruhezeiten erfolgt. Gleichzeitig können Sie eine Strafanzeige bei der Polizei stellen. Auch hier ist ein Lärmprotokoll sehr hilfreich.

Zusätzlich besteht für Sie noch die Möglichkeit einer Lärmanzeige beim örtlich zuständigen Ordnungsamt.

Zuletzt können Sie eine zivilrechtliche Unterlassungsklage gegen den störenden Mieter einreichen.

Lärmprotokoll

Für den Fall, dass derartige Lärmbelästigungen häufiger vorkommen, so sollten Sie sich ein Lärmprotokoll zulegen. In diesem sollten Sie unbedingt den Tag, die Uhrzeit, Zeugen (sofern vorhanden) sowie die Lärmhandlung detailliert festhalten. Je genauer Sie sind, desto besser. Reichen Sie eine Kopie des Lärmprotokolls bei Ihrem Vermieter und auch bei der Anzeige bei der Polizei und beim Ordnungsamt mit ein.

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Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter

Wie bereits weiter oben erwähnt, ist der Vermieter durchaus berechtigt, dass Mietverhältnis des Ruhestörers zu kündigen. Die Nachweispflicht für die Ruhestörung als Kündigungsgrund obliegt jedoch ausschließlich dem Vermieter.

So konnte etwa der Ruhestörer in einem bereits entschiedenen Verfahren des Amtsgericht Brandenburg nicht eindeutig und zweifelsfrei nachgewiesen werden. In Folge dessen wurde die Räumungsklage des Vermieters gegen den vermeintlichen Ruhestörer abgewiesen. (4)

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Lassen Sie sich Ruhestörungen nicht gefallen. Gehen Sie aber nicht gleich in die Vollen. Versuchen Sie zuerst, das Problem mittels eines vernünftigen, friedlichen Gesprächs zu lösen. Sollten Sie dadurch nicht weiterkommen, so haben Sie diverse Möglichkeiten auf die Belästigungen zu reagieren.

(1) Landgericht Berlin, Urteil vom 06.02.2015 AZ:63 S 236/14                                            (2) AG Bergheim, Urteil vom 11.07.2012 AZ:23 C 147/12                                                   (3) Landgericht Berlin, Urteil vom 11.08.2016 AZ: 67 S 162/16                                        (4) Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 24.05.2017, Az. 31 C 125/16


Letzte Überarbeitung am 29.09.2017