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FAQ-Häufig gestellte Fragen zum Mietrecht

Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Mietrecht. Sofern Sie ausführlichere Informationen benötigen, so lohnt sich sicherlich ein Blick in unsere jeweiligen Fachartikel.

    1. Bis wann kann ich meinen Wohnungsmietvertrag ordentlich kündigen?                                                                                                                                                      Der Vermieter muss Ihre Wohnungskündigung bis zum 03. Werktag eines Monats erhalten, damit die Kündigung zum Ende des übernächsten Monats wirksam wird.

    2. Bis wann muss ich die Miete überwiesen haben?                                                                                                                       Laut einer aktuellen BGH Entscheidung, zur Klarstellung der unpünktlichen Mietzahlung, müssen Sie die Miete bis zum 03 Werktag eines Monats bei Ihrer Bank in Auftrag gegeben haben. Es ist nicht erforderlich, dass die Miete bis zu diesem Tag auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist.

    3. Bis wann muss ich die Betriebskostenabrechnung erhalten?                                                                                                                                                                                         Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Im Normalfall sind das Abrechnungsjahr und das Kalenderjahr identisch. Das bedeutet, dass Sie die Betriebskostenabrechnung bis zum 31.12. des jeweiligen Folgejahres erhalten müssen.

    4. Was kann ich tun, wenn ich die Betriebskostenabrechnung erst nach Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums erhalte?                                                                                                                          Sie können einen Nachzahlungsbetrag mit der Begründung der verspäteten Abrechnung ablehnen. Sollte die Betriebskostenabrechnung ein Guthaben ausweisen, so können Sie dies jedoch von Ihrem Vermieter verlangen.

    5. Muss ich eine Mietkaution zahlen?                                                                                                                                                                                                                                        In aller Regel wird der Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages von der Zahlung einer Mietkaution abhängig machen. Sie dient der Absicherung des Vermieters und darf maximal in Höhe der dreifachen Nettokaltmiete erfolgen. Wenn Sie eine Mietkaution vereinbart haben, so sind Sie auch zur Zahlung verpflichtet. Eine Nichtzahlung kann zur fristlosen Kündigung führen.

    6. Kann ich die Mietkaution in Raten zahlen?                                                                                                                                                                                                                          Sie können die Mietkaution in drei gleichen Raten zahlen. Eine kürze Frist ist unzulässig. Die erste Rate ist erst mit Beginn des Mietverhältnisses fällig.

    7. Wann kann ich die Miete mindern?                                                                                                                                                                                                                                       Sie können die Miete nur bei einem erheblichen Mangel mindern, etwa wenn die Heizungsanlage in den Wintermonaten nicht funktioniert. Dieser liegt also vor, wenn die Mietsache in seiner Tauglichkeit eingeschränkt wird. Ein unerheblicher Mangel ist nicht von Bedeutung.

    8. In welcher Höhe kann ich die Miete mindern?                                                                                                                                                                                                                     Die Höhe der Mietminderung kann nicht pauschal beantwortet werden, denn es gibt dazu keine einheitliche gesetzliche Vorschrift. Zur Orientierung sollten Sie in einer Mietminderungstabelle nachschlagen. Dort erfahren Sie wie Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen entschieden haben.

    9. Darf mich mein Vermieter einfach so gegen meinen Willen vor die Tür setzen?                                                                                                                                                         Die Antwort ist ganz klar: NEIN. Ihr Vermieter muss in jedem Fall erst einmal die Wohnung kündigen. Ob fristlos oder ordentlich ist hierbei unerheblich. Wenn Sie dann die Wohnung nicht zum Kündigungstermin verlassen, so muss er eine Räumungsklage einreichen. Hierdurch kann er ein Gerichtsurteil gegen Sie erwirken oder ab auch den Prozess verlieren. Erst wenn das Urteil rechtskräftig ist, kann er einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen. Nur er darf die Räumung durchführen.

    10. Darf ich meine Wohnung untervermieten?                                                                                                                         Wenn Sie Ihre gesamte Wohnung untervermieten wollen, so müssen Sie den Vermieter vorher um Erlaubnis fragen. Es sind jedoch nur wenige Fälle denkbar, in denen der Vermieter die Zustimmung ablehnen darf, etwa wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund liegt (z. B. Störung des Hausfriedens), der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.


    11. Muss ich mich an die Hausordnung halten?                                                                                                                                   Es ist von entscheidender Bedeutung, ob die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags ist oder lediglich im Treppenhaus aushängt. Nur wenn der Mietvertrag ausdrücklich Bezug auf die Hausordnung nimmt, dürfen dem Mieter weitergehende Pflichten übertragen werden. Die Hausflurreinigung etwa wird nur dann zur Mieterpflicht, wenn Sie direkt im Mietvertrag vereinbart wurde oder Bestandteil einer Hausordnung ist, welche selbst ausdrücklich Teil des Mietvertrages ist.Am verpflichtenden Charakter der Hausordnung fehlt es aber, wenn diese lediglich als Aushang im Flur oder ohne ausdrücklichen Bezug auf den Mietvertrag an den Mieter herangetragen wurde. In einem solchen Fall darf die Hausordnung lediglich „ordnende Regelungen“ wie etwa Ruhezeiten oder Nutzungsbestimmungen für Gemeinschaftsräume enthalten.


    12. Darf ich meinen Kinderwagen im Hausflur abstellen?                                                                                                                             Generell gehört das Abstellen des Kinderwagen im Treppenflur zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Ein Verbot ist damit unzulässig. Bitte beachten Sie jedoch darauf, dass Sie den Kinderwagen nicht mehr als nötig, also nur vorübergehend und nicht dauerhaft im Flur abgestellt werden darf, dass Sie keine Fluchtwege etc. blockieren und dass Sie den Kinderwagen nicht anketten dürfen.

    13. Darf ich in meiner Mietwohnung einen Hund halten?                                                                                                                             Um heraus zu finden, ob Sie einen Hund halten dürfen, sollten Sie zunächst einmal in Ihren Mietvertrag schauen, ob es hierzu eine Klausel gibt. Hierbei gilt: eine Mietvertragsklausel mit einem uneingeschränkten Tierhaltungsverbot ist unwirksam, denn sie benachteiligt des Mieter unangemessen. Fragen Sie in jedem Fall ihren Vermieter um Erlaubnis. So vermeiden Sie unnötigen Ärger. Der Vermieter darf seine Zustimmung zur Haustierhaltung grundsätzlich nicht willkürlich verweigern. Bei einem normalen Hund dürften im Regelfall keinerlei Gründe vorliegen, die eine Verweigerung  des Vermieters zur Hundehaltung rechtfertigen

    14. Darf ich auf dem Balkon oder der Terasse grillen?                                                                                                                                                                                                             Sowohl die Terrasse als auch der Balkon dürfen grundsätzlich zum grillen benutzt werden, sofern die Nachbarn dadurch nicht gestört werden. Dieses Recht kann aber durch den Vermieter eingeschränkt werden. Um also beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls, wie sie als Mieter einer Wohnung auf dem Balkon/ Terrasse grillen dürfen, sollten Sie zunächst einen Blick in den Mietvertrag und in die Hausordnung werfen. Dort könnten Regelungen enthalten sein, welche Ihr grundsätzliches Recht zum Grillen einschränken. Finden sich dort jedoch keinerlei Regelungen, so können Sie in aller Regel auf den mitgemieteten Flächen (Balkon | Terrasse) grillen.

    15. Muss ich beim Auszug aus der Mietwohnung die Fenster putzen?                                                                                                                                                                                 Die Wohnung ist grundsätzlich besenrein zu übergeben. Dies bedeutet, dass grobe Verschmutzungen und/ oder Klebereste an Fenstern oder auf den Fußbodenbelegen zu entfernen sind. Die Fenster müssen hingegen nicht frisch geputzt werden, so wie manche Vermieter es verlangen. Bohrlöcher etc. sollten mit Spachtelmasse gefüllt und geglättet werden. Unter Umständen sollten Sie einmal grob durchwischen.

    16. Wie sollte ich mich bei einer Ruhestörung durch andere Mieter verhalten?                                                                                                                                             Grundsätzlich empfielt sich aber das persönliche, vernünftige und freundliche Gespräch mit dem ruhestörenden Mieter. Sollte dies jedoch nicht mehr ausreichen, so sollten Sie Ihren Vermieter informieren. Händigen Sie ihm dazu ein Lärmprotokoll aus. Er kann mit dem Ruhestörer sprechen und ihn auffordern sein Verhalten zu unterlassen, ihn abmahnen oder sogar kündigen. Darüber hinaus können Sie bei einer erheblichen akuten Lärmbelästigung auch die Polizei rufen. Gleiches gilt, wenn die Ruhestörung während der Ruhezeiten erfolgt. Gleichzeitig können Sie eine Strafanzeige bei der Polizei stellen. Auch hier ist ein Lärmprotokoll sehr hilfreich.

    17. Muss ich beim Auszug aus der Mietwohnung die Fenster putzen?                                                                                                                                                                                 Die Wohnung ist grundsätzlich besenrein zu übergeben. Dies bedeutet, dass grobe Verschmutzungen und/ oder Klebereste an Fenstern oder auf den Fußbodenbelegen zu entfernen sind. Die Fenster müssen hingegen nicht frisch geputzt werden, so wie manche Vermieter es verlangen. Bohrlöcher etc. sollten mit Spachtelmasse gefüllt und geglättet werden. Unter Umständen sollten Sie einmal grob durchwischen.

    18. Darf mein Vermieter mir das Rauchen in meiner Wohnung verbieten?                                                                                                                                                                 Das Rauchen in der Wohnung oder auf dem Balkon gehört grundsätzlich zum normalen Mietgebrauch. Insofern kann der Vermieter das Rauchen nicht verbieten. Des Hausfriedens wegen sollten jedoch Mieter untereinander Rücksicht aufeinander nehmen.


    19. Muss ich als Mieter für die Kosten einer Toilettenverstopfung aufkommen?                                                                                                                                                               Grundsätzlich ist der Vermieter für die Beseitigung einer Toilettenverstopfung zuständig, sofern die Ursache für die Verstopfung im normalen Gebrauch der Mietsache liegt, den derartige Instandsetzungsarbeiten fallen in den Aufgabenbereich des Vermieters. Nur wenn der Mieter die Toilettenverstopfung selbst verursacht hat, muss er für die Kosten der Beseitigung selber aufkommen.

    20. Darf ich auf dem Balkon eine Parabolantenne anbringen?                                                                                                                                                                 Es existieren weder ein generelles Verbot noch ein genereller Anspruch auf Aufstellung einer Parabolantenne.Im Einzelfall sind das berechtigte Interesse des Vermieters an der Erhaltung seines Wohnhauses und das grundgesetzlich geschützte Interesse des Mieters an allgemein zugänglichen Informationsquellen, Art. 5 Abs. 1 GG, gegeneinander abzuwägen. Von entscheidender Bedeutung sind hierbei die anderweitigen gleichwertigen Möglichkeiten des Mieters zur Informationsbeschaffung, etwa durch einen Kabelanschluss oder durch das Internet. Bevor Sie eine Parabolantenne anbringen, sollten Sie in jedem Fall Ihren Vermieter um Erlaubnis fragen.


    21. Darf ein Vermieter Hausverbot erteilen?                                                                                                                                                                                                                         Mit Abschluss des Mietvertrages verliert der Vermieter sein Hausrecht. Er ist daher grundsätzlich nicht mehr berechtigt ein Hausverbot zu erteilen. Im Bereich der Gemeinschaftsflächen, wie z.B. dem Hausflur, steht das Hausrecht jedoch weiterhin dem Vermieter zu. Ein Hausverbot des Vermieters gegen den Mieter ist jedoch nicht möglich. Auch gegenüber den Besuchern des Mieters ist ein Hausverbot des Vermieters nur in besonderen Fällen möglich, etwa Vandalismus.

 

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Letzte Überarbeitung am 25.09.2017