Mitwirkung des Leistungsempfängers
Auch im Sozialverwaltungsverfahren gilt zunächst einmal der Amtsermittlungsgrundsatz, § 20 SGB X. Die Behörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Darüber hinaus hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die…
Ersatz der Aufwendungen für unberechtigte Schönheitsreparaturen
Erläuterungen Stand: 02.01.2017 Hinweise zur Erstellung Ihres Briefes 1. Kopieren Sie den Text aus unserem Musterschreiben in Ihr Schreibprogramm z.B. WORD 2. Tauschen Sie die Daten vom Absender und Empfänger Ihres Schreibens aus. Ergänzen Sie Angaben wie Vertragsnummer und löschen Sie die kursiven Ausfüllhinweise mit…