Genehmigungstatbestände In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, § 1902 BGB. Für einige seiner Handlungen benötigt er jedoch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung. Diese ist grundsätzlich vorher einzuholen. In einigen Fällen ist aber auch eine nachträgliche Genehmigung möglich. Nachfolgend erhalten Sie eine Aufstellung…