Grundsätzlich ist jegliches Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, pfändbar, § 850 ZPO. Als Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende…