Seit dem 01.01.2017 wird die Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegrade eingeteilt. Für die Einstufung ist maßgeblich wie selbständig der Pflegebedürftige seinen Alltag bewältigen kann. Die Gutachter des MDK betrachten nunmehr die Fähigkeiten des Pflegebedürftigen in den unterschiedlichen Lebensbereichen. Was kann derjenige noch selber und wozu benötigt…