Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, § 39 SGB XI. Verhinderungspflege wird jedoch auch anerkannt, wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen renoviert werden…