Verhinderungspflege – “Verhinderung der Pflegeperson”
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, § 39 SGB XI. Verhinderungspflege wird jedoch auch anerkannt, wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen renoviert werden…