Schönheitsreparaturen sind Sache des Vermieters Grundsätzlich ist der Vermieter zur Durchführung von Schönheits­reparaturen in der Mietwohnung verpflichtet, § 538 BGB. Demnach sind Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht vom Mieter zu vertreten. Der Vermieter hat die Mietsache dem…