Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhängt das zuständige Gericht, ohne das es eine Hauptverhandlung durchführt, mittels schriftlichem Strafbefehl eine Strafe gegen den Beschuldigten, § 407 Abs. 1 StPO. Eine vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch das Gericht bedarf es nicht. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie…