Auch im Sozialrecht unterliegt der Anspruch von jemanden ein Tun oder Unterlassen zu verlangen der Verjährung. Diese ist einheitlich in § 45 SGB I geregelt und gilt für alle Sozialleistungsbereiche. Sie dient dem Rechtsfrieden und soll Probleme bei der Aufklärung von Sachverhalten für lange zurückliegende…