Ein Bescheid oder ein anderweitiger Brief (wie etwa ein Termin beim Jobcenter) einer Behörde, kann natürlich nur dann eine Wirkung gegenüber dem Bürger entfalten, wenn er Ihm tatsächlich zugestellt wird. Ohne das Wissen um den Inhalt der Post, kann sich der Leistungsempfänger nunmal nicht adäquat verhalten. Er kann z.B. weder einen Widerspruch einlegen, noch zum Termin erscheinen. Wie sieht also die Rechtslage aus und wie verhalten Sie sich richtig.

Normale Postzustellung

Bescheide nach dem Sozialgesetzbuch werden Ihnen im Normalfall mit der Post übersandt. Für Sie entscheidend ist nunmehr, wann Sie den Bescheid erhalten haben.

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Ab dem Zeitpunkt des Erhaltes des Bescheides beginnt die Widerspruchsfrist von einem Monat, § 84 Abs.1 SGG an zu laufen, innerhalb derer Sie sich wehren können, wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. Gleiches gilt für Die Frist zur Erhebung einer Klage,    § 87 Abs. 1 SGG.

Am dritten Tag nach der Gabe zur Post gilt ein Bescheid als zugestellt, § 37 Abs. 2 S.1 SGB X. Ob Sie den Brief früher erhalten haben ist hierbei egal. Dieser Dreitageszeitraum kann auch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden (1). Haben Sie den Brief tatsächlich später erhalten, also nach dem Dreitageszeitraum, so müssten Sie glaubhafte Angaben zum tatsächlichen Zugangszeitpunkt machen. Dies ist unter Umständen sehr schwierig.

Praxistipp: Heben Sie den Briefumschlag wegen des Poststempels auf.

Beweis der Zustellung

Haben Sie den Bescheid überhaupt nicht erhalten, so muss die Behörde den tatsächlichen Zugang bei Ihnen beweisen. Das heißt sie muss nachweisen, wann genau Sie den Brief erhalten haben. Das kann Sie nicht, wenn Sie die Post mittels einfachem Brief verschickt.

Sollten Sie einen Brief tatsächlich nicht erhalten haben, z. B. einen Termin bei Jobcenter, so drohen Ihnen unter Umständen Sanktionen wegen Nichterscheinens. Dies sollten Sie sich nicht gefallen lassen sondern dagegen vorgehen, wenn Sie diesbezüglich weitere Post erhalten. Gerne können Sie die folgende Formulierung nutzen. Fügen Sie diese gegebenenfalls mit in Ihren Widerspruch mit ein.

“…. da ich den von Ihnen erwähnten Bescheid/ Brief nicht erhalten habe. Es war mir somit nicht möglich einen Widerspruch einzulegen/ zum Termin zu erscheinen. Eine Sanktion ist/ wäre somit rechtswidrig. Ich fordere Sie deshalb auf die Zustellung nachzuweisen.”

Erhalten Sie einen Sozialbescheid mittels eingeschriebenem Brief oder gar mittels förmlicher Zustellung (Gelber Brief), so ist das Zugangsdatum genau dokumentiert. Hierbei gilt der Dreitageszeitraum nicht.

Post des Bürgers für die Behörde

Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die Zustellung Ihrer Post bei der Behörde, vor allem von den Unterlagen, von denen Ihre Leistung abhängt, im Streitfall nachweisen können. Nutzen Sie also am besten eine der folgenden Möglichkeiten:

  1. Geben Sie die Unterlagen persönlich ab und lassen Sie den Eingang auf einer Kopie bestätigen.
  2. Verschicken Sie die Post mit Einschreiben mit Rückschein
  3. Versenden Sie die Post vorab mittels Fax und im Anschluss mit normaler Post hinterher. Achten Sie darauf, dass Sie ein qualifiziertes Faxprotokoll erhalten. Dort wird die erste Seite noch einmal verkleinert dargestellt.

Fristberechnung

Um Problemen mit der Fristberechnung aus dem Wege zu gehen, sollten Sie dafür immer das Datum des Bescheides nehmen und taggenau einen Monat hinzurechnen. Wenn Sie Ihren Widerspruch bis zu diesem Datum einreichen werden Sie immer fristgerecht sein.

Praxistipp: Wenn Sie sowieso vorhaben sich gegen den Bescheid zu wehren, dann müssen Sie nicht lange warten (z. B. 5 Tage nach dem Sie den Bescheid erhalten haben) um den Widerspruch einzulegen. Die Begründung können Sie auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist nachreichen. Sie sollten/ müssen die Frist nicht unbedingt ausreizen. Dann machen Sie auch keine Fehler.

Fazit

Leider kommt es immer wieder vor, dass Post verloren geht. Hierdurch kann es zu weitreichenden Konsequenzen kommen, die Sie jedoch nicht einfach so hinnehmen müssen. Wenn Sie die Post einer Behörde tatsächlich nicht erhalten haben, so sollten Sie dagegen vorgehen. Ihre Erfolgsaussichten sind sehr gut.

Achten Sie aber auch darauf, dass Sie die Zustellung Ihrer Unterlagen bei der Behörde im Streitfall beweisen können. Denken Sie immer daran, die Regelungen über die Zustellung gelten nicht nur für die Behörde, sondern auch für Sie.

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Letzte Überarbeitung am 29.09.2017

(1) BSG, Urteil v. 06.05.2010 Az. B 14 AS 12/09 R


Wichtige Vorschriften: § 84 SGG, § 87 SGG, § 37 SGB X