Tipp vom 11.11.2017: Gewährleistungsansprüche – Auch bei der Formulierung “Gekauft wie gesehen”!!!

Laut einen aktuellen Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg ist ein Ausschluss der Gewährleistung, bei einem Gebrauchtwagenkauf, durch die Formulierung “Gekauft wie gesehen” nur bei offensichtlichen Mängeln möglich. (1)

Für von Laien nicht erkennbare Mängel gilt Sie nicht. Im Fall kaufte eine Frau einen gebauchten PKW für ca. 5.000 Euro. Nach einiger Zeit stellte sie einen erheblichen Vorschaden fest und begehrte vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Dieser verweigerte dies auf Grund des Kaufvertrages mit der Formulierung “gekauft wie gesehen”. Das Gericht folgte der Auffassung der Klägerin. Es befand auch, dass es hierbei unerheblich ist, oder der Verkäufer von dem Mangel (Schaden) wusste.

Alles weitere zum Thema erfahren Sie hier: Gewährleistung – “Ihr gutes Recht”

(1) Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2017, Az. 9 U 29/17


Tipp vom 04.11.2017: Mindestlohn – Anspruch besteht auch bei Nacht – und Feiertagszuschlägen!!!

Laut einen aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass Ihre Nacht- und Feiertagszuschläge mindestens auf Basis des Mindestlohnes berechnet werden müssen. Wird einen geringere Vergütung vertraglich vereinbart, so ist diese unwirksam. Eine höhere Vergütung auf Basis eines höheren tariflichen oder vertraglichen Vergütungsanspruchs ist natürlich zulässig. Hierzu das BAG:

“Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich – soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht – nach § 2 EFZG* iVm. § 1 MiLoG**. Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen.” (1)

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

(1) Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2017, AZ. 10 AZR 171/16


Tipp vom 28.10.2017: ALG II – Hilfeempfänger haben Anspruch auf Kostenerstattung für Brillenreparatur!!!

Laut einen aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts haben ALG II Hilfeempfänger einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Brillenreparatur, denn derartige Kosten werden nicht vom ALG II Regelbedarf umfasst und fallen deshalb in den Sonderbedarf. Hierzu das BSG:

Der Sonderbedarf nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II ist eingeführt worden, um Bedarfe abzudecken, die nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind (vgl BT-Drucks 17/3404 S 102 f). Nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs im Rahmen des RBEG 2011 eingeflossen sind die im Rahmen der zugrunde liegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 unter dem Code 0613090 erfassten “Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen” (BT-Drucks 17/3404 S 58, 140). Nach den Ausfüllhinweisen des Statistischen Bundesamts zur EVS 2008 fielen unter die Wendung “therapeutische Geräte und Ausrüstungen” auch Brillen.

Demgemäß wurde die Reparatur von Brillen im Rahmen der EVS 2008 in eine Rubrik eingetragen, die nicht in die Regelbedarfsermittlung eingeflossen ist und deren Bedarfe durch den Sonderbedarf nach § 24 Abs 3 SGB II abgedeckt werden sollen.

Praxistipp: Reichen Sie umgehend Ihre Belege für die Reparatur Ihrer Brille bei Ihrem Jobcenter zur Erstattung ein. Beantragen Sie die Kostenübernahme auch für Reparaturen für für die Vergangenheit. Sie können bis Ende diesen Jahres Rechnungen die bis zum 01.01.2014 zurückgehen zur Erstattung einreichen. Ein Zweizeiler genügt zur wirksamen Antragstellung. Sie können gern die folgenden Formulierung benutzen: ” Entsprechend der bebeiliegenden Rechnungskopie beantrage ich, auf Grund des BSG-Urteils vom 25.10.2017 – B 14 AS 4/17 R -, die Kostenerstattung.” Sollte man die Leistung ablehnen, gehen Sie bitte unbedingt in Widerspruch. Ihre Erfolgsaussichten sind hervorragend.

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(1) Bundessozialgericht, Urteil vom 25.Oktober 2017, Az. B 14 AS 4/17 R


Tipp vom 21.10.2017: Bankgebühren – Lassen Sie sich nicht weiter abzocken!!!

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes dürfen Banken von Ihren Kunden für die Aussetzung und Löschung von Daueraufträgen keine Gebühren verlangen.

Sofern sie von Ihrer Bank über abgelehnte Einzugsermächtigungen, Lastschriften oder Überweisungen informiert werden, so müssen sich die dafür verlangten Gebühren an den tatsächlichen Kosten der Bank orientieren. Im voliegenden Urteil befanden die Richter die von der Sparkasse verlangten Gebühren in Höhe von 5,00 Euro je Vorgang für zu hoch. (1)

Praxistipp: Überprüfen Sie Ihr Girokonto auf entprechende unzulässige Belastungen und fordern Sie die Bank auf, die zu Unrecht einbehaltenen Gebühren zu erstatten. Dies ist drei Jahre rückwirkend möglich. Achten Sie auf die Nachweisbarkeit Ihrer Aufforderung. Eine rückwirkende Erstattung ist bis zum Ablauf diesen Jahres somit noch rückwirkend bis zum 01.01.2014 möglich. Da kann ganz schön was zusammen kommen.

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(1) BGH, Urteil vom 12. September 2017, XI ZR 590/15.


Tipp vom 14.10.2017: Ihre Kfz-Versicherung – So sparen Sie wirklich viel Geld!!!

Heute erhalten Sie keinen Tipp aus der klassischen Rechtsprechung, sondern aus dem Fristenkatalog, genauer gesagt zur Ihren Kfz-Versicherungen.

Wir nähern uns dem Ende des Kalenderjahres. Sie haben in aller Regel bis Ende November des jeweiligen Kalenderjahres Zeit Ihre Kfz-Versicherung zum 31.12. des Jahres zu kündigen. An dieser Stelle möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich ein Wechsel der Kfz- Versicherung durchaus erheblich lohnen kann. Hier sind tatsächlich Einsparungen von durchaus mehreren Hundert Euro im Jahr drin.

Beispiel: Allein der Einschluss der Werkstattbindung bei einem Kaskoschaden kann Einsparungen von 20 % bringen. Ich habe selber nur positive Erfahrungen durch den KfZ-Wechsel gemacht und kann daher dringend jedem raten, seine eigenen zu prüfen.

Bevor Sie tätig werden empfehlen Wir Ihnen unsere Fachartikel zu folgenden Themen. Dann wissen Sie auch, worauf Sie achten sollten.

Kündigung

Kfz-Haftpflichtversicherung

Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung

Gerne können Sie auch unser Musterkündigungsschreiben benutzen. So gehen Sie vor. Kündigen Sie Ihren Versicherungsvertrag bis zum 30.11.2017. Das Kündigungsschreiben muss bis zu diesem Datum bei der Versicherung sein. Achten Sie darauf, dass Sie den Erhalt der Kündigung beim Empfänger (Versicherung) beweisen können. Versenden Sie das Kündigungsschreiben am Besten mit Einschreiben Rückschein. Nunmehr können Sie sich bis Ende des Jahres Zeit lassen um sich um eine neue Versicherung zu kümmern.

Praxistipp: Lassen Sie nicht wieder ein Jahr verstreichen. Nehmen Sie sich ein wenig Zeit und kümmern Sie sich um Ihre Kfz-Versicherung. Das Einsparpotential ist wirklich groß. In vielen Fällen lohnt es sich.

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Tipp vom 07.10.2017: Zug zum Flug – Der Reiseanbieter haftet bei Zugverspätung mit!

Wenn ein Reiseveranstalter den berühmten „Zug zum Flug“ als eigene Leistung für seine Flugreise anbietet, so haftet er auch für den verpassten Flug auf Grund einer Zugverspätung, so entschieden die Richter am Amtsgericht Hannover.

Im vorliegenden Fall buchte ein Paar den „Zug zum Flug Service“ für eine Pauschalreise auf die Malediven in Höhe von 6.474 Euro. Auf Grund eines Zugdefektes verpasste das Paar den Flug. In Folge dessen buchte sich das Paar für den nächsten Tag einen Ersatzflug. Zudem übernachteten Sie in einem Flughafenhotel.

Daraufhin machte das Paar vom Reiseveranstalter die Kosten für die Ersatztickets in Höhe von 1.636 Euro, für die Hotelkosten in Höhe von 69 Euro, für den Verpflegungsaufwand in Höhe von 24,50 Euro sowie einen Schadensersatz für den verlorenen Urlaubstag in Höhe von 463 Euro geltend. Die Richter gaben dem Paar Recht und sprachen Ihm die geforderten Beträge zu. (1)

Praxistipp: Sollte es Ihnen ähnlich ergangen sein, so sollten Sie keine Scheu davor haben, die entsprechenden Kosten gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen. Da es in der Vergangenheit bereits ähnliche Entscheidungen gab, lohnt sich durchaus ein Gang vor Gericht. Bitte lassen Sie die Erfolgsaussichten jedoch zuvor von einem Fachmann prüfen.

(1) Amtsgericht Hannover, Urteil vom 27.03.2017, Az. 419 C 8989/16


Tipp vom 30.09.2017: Krankenkasse muss innerhalb von drei Wochen über Antrag entscheiden!

In einem Urteil Urteil des Bayerischen Landessozialgericht entschieden die Richter, dass eine gesetzliche Kranken­kasse grundsätzlich innerhalb von drei Wochen über den Leistungs­antrag eines Versicherten zu entscheiden hat. Wird die Entscheidungsfrist überschritten, so gilt der Antrag als genehmigt.

Im vorliegenden Fall benötigte die Versicherte ein Zahnimplantat und beantragte die Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse. Die Krankenkasse unterließ es pflichtwidrig den medizinischen Dienst der Krankenkassen mit der Prüfung des Sachverhaltes zu beauftragen und wandte sich direkt an einen niedergelassenen Zahnarzt und entschied erst sieben Wochen nach Antragstellung zu Lasten der Patientin. Hiergegen wehrte sich die Patientin erfolgreich. Die Richter entschieden, dass die Patientin auf Grund der langen grundlosen Bearbeitungszeit einen Anspruch auf die Behandlung hat. (1)

Praxistipp: Sollte Ihre Krankenkasse in der Vergangenheit ähnliche Entscheidungszeiträume in Anspruch genommen haben, so lohnt es sich unter Umständen auf Grund der veränderten Rechtslage einen Überprüfungsantrag zu stellen. In Folge dessen muss die Krankenkasse den Sachverhalt noch einmal prüfen. Dagegen können Sie sich gegebenenfalls mittels Widerspruch oder Klage wehren.

Alles zum Überprüfungsantrag erfahren Sie hier: Überprüfungsantrag

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(1) Bayerisches LSG, Urteil v. 27.06.2017, Az. L 5 KR 170/15 und L 5 KR 260/16


Letzte Überarbeitung am 07.10.2017